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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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Autor Thema: Versetzungsantrag und Tauschpartner  (Gelesen 143389 mal)

Stefan müller

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #60 am: 05. November 2017, 12:59:15 »

Verharmlosung?unglaublich,hier geht es um die betreuung von meinen kind und ich drück bestimmt nicht auf die tränen drüse und schwing die "psychokeule" wie sie es grad sagten!


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Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #61 am: 05. November 2017, 13:02:41 »

Anstatt "aus der Hose zu springen", hättest du zumindest die Frage beantworten können.

Wenn du jetzt einen DP hast und es keinen Regeneranten gibt, stehen die Chancen gut für eine Verlängerung. Wird eine Versetzung aufgrund Härtefall erzwungen, ist die Gesamtsituation anzuwägen, da kann man keine Wahrscheinlichkeit nennen.
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F_K

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #62 am: 05. November 2017, 13:05:09 »

@ Stefan:

Andi macht nur deutlich, dass viele Soldaten Familie / Kinder haben und dies üblicherweise kein Grund ist, den Sozialdienst einzuschalten.

Wenn man es aber macht, sollte schon ein "nicht harmloser" Grund vorliegen.
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Stefan müller

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #63 am: 05. November 2017, 13:10:40 »

Danke für ihre antwort.
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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag
« Antwort #64 am: 15. März 2018, 15:06:50 »

Aus der Praxis für die Praxis...

Wer durch einen Versetzungsantrag seine Versetzung beim BAPersBw beantragt, sollte folgende Hinweise des BVerwG
bzgl. der eindeutigen und konkreten Formulierung beachten.
Nur so ist es dem Gericht möglich, einen ggf. ablehnenden Bescheid rechtlich zu prüfen und darüber zu entscheiden:

Sachverhalt:


Ein Soldat begehrte mit einem Versetzungsantrag die Versetzung von A nach C.
Dieser Antrag wurde durch den Dienstherrn abgelehnt.
Hiergegen legte der Soldat Rechtsmittel ein.

Das Gericht traf folgende Entscheidung:


"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt - im Haupt- und im Hilfsantrag - unzulässig."

Warum erfolgte diese Entscheidung ?

Das Gericht führt aus:

"Der Antragsteller hat das von ihm verfolgte Begehren auf "heimatnahe Versetzung in den Raum C" nicht hinreichend konkretisiert.
Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.


Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen.

Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird.

Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen und ggf. Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beurteilen.

Aufgabe der Wehrdienstgerichte ist es - auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Personalführung regelmäßig zustehenden Beurteilungsspielraums -, die Rechtmäßigkeit getroffener Personalmaßnahmen zu überprüfen, nicht jedoch selbst originäre (Personal-)Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, auf die er versetzt werden möchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 WB 65.04 -, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18 und vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

Die vom Antragsteller mit seinem Versetzungsantrag und der Beschwerde begehrte "heimatnahe Versetzung in den Raum C" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Antragstellers, dass für ihn beispielsweise Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellbar seien. Angesichts der Größe dieser Dienststellen lässt sich auch im Auslegungswege nicht ermitteln, welcher konkrete Dienstposten Gegenstand des Versetzungsbegehrens sein soll.

Soweit der Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Dienstposten - einer im Planungsamt der Bundeswehr und zwei beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - bezeichnet hat, auf die er sich nunmehr beworben habe, ist diese Konkretisierung für das vorliegende gerichtliche Verfahren verspätet.

Dem Antragsteller ist es unbenommen, in dem Falle, dass seine diesbezüglichen Versetzungsanträge abgelehnt werden, hiergegen jeweils Beschwerde zu erheben und ggf. die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Insofern kommt es dadurch, dass diese Bewerbungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, auch zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Möglichkeit, die Bezeichnung konkreter Dienstposten im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, aus einer (ggf. entsprechenden) Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.

§ 45 VwVfG zielt nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung im Zusammenhang der §§ 44 bis 47 VwVfG allein darauf, von der Behörde verursachte Verfahrens- oder Formfehler zu heilen und auf diese Weise die Wirksamkeit des erlassenen Verwaltungsakts zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2015 schon nicht an einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Es geht dem Antragsteller aber auch nicht um die Heilung eines behördlichen, vom Bundesamt für das Personalmanagement verursachten Verfahrens- oder Formfehlers, sondern um die nachträgliche Erfüllung eigener Mitwirkungsobliegenheiten, die er selbst im vorgerichtlichen Verfahren vernachlässigt hat.

Schließlich möchte der Antragsteller auch nicht den Bestand der ablehnenden Entscheidung über seinen Versetzungsantrag bewahren; vielmehr möchte er eine andere, für ihn günstige Entscheidung erwirken. All dies ist nicht Regelungsgegenstand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG."



Zusammenfassung:

+ In Versetzungsanträgen - wenn möglich - immer die Versetzung auf bestimmte Dienstposten beantragen (Angabe der Objekt-ID)

Beispiel :

Nicht : "Hiermit bitte ich um Versetzung nach Berlin."

Sondern : "Hiermit bitte ich um Versetzung zu 3./WachBtl BMVg auf Obj-ID 39912456 oder 39912499, Berlin."

+ Wenn dies nicht im Versetzungsantrag erfolgte ... spätestens in der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid

Die Objekt-ID zu Dienstposten kann jeder Soldat im "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw selbst herausfinden.
Ansonsten den Pers um Hilfe bitten.
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Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #65 am: 15. März 2018, 15:32:14 »

Ich halte diese Auslegung für einen Erstantrag auf Versetzung für nicht praktikabel. Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP. Ich suche mir nun 3-4 DP raus und stelle einen Antrag. Diese DP sind aber besetzt. Da könnte nun ein ähnlich spitzfindiger PersFhr denken: das Gesuch muss ich ablehnen, weil genau diese 4 DP besetzt sind.
Ein Erstantrag, der nur auf einen StO oder StO-Bereich abzielt halte ich in meiner Bewertung völlig ausreichend.

Wenn man es dann im Beschwerdeweg macht und sich konkretisiert, dann meinethalben.  Und selbst wenn man das nicht macht. Dann stelle ich halt am nächsten Tag einen neuen V-Antrag und schreibe dann DP-ID rein. Ich bin ja nicht beschränkt in der Anzahl meiner Anträge und im zeitlichen Abstand.
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wolverine

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #66 am: 15. März 2018, 16:41:22 »

Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP. Ich suche mir nun 3-4 DP raus und stelle einen Antrag. Diese DP sind aber besetzt. Da könnte nun ein ähnlich spitzfindiger PersFhr denken: das Gesuch muss ich ablehnen, weil genau diese 4 DP besetzt sind.
Wenn ich jetzt den Verwaltungsjuristen herauskehre, würden der Fürsorgegedanke und das pflichtgemäße Ermessen dafür sorgen, dass ich dann die Versetzung auf einen anderen Dp des Standorts als sachgerechte oder zumindest mildere Entscheidung statt der Ablehnung wählen müsste. In der Uni haben wir so geprüft; zugegeben hatte ich danach fast nie mehr die Muße dazu.
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Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #67 am: 15. März 2018, 17:16:11 »

In der Praxis wird das ja auch so gehandhabt. Aber wo hört da die Prüfung auf? Bei dem einen Zug, in dem die 3-4 DP sind, die der Antragsteller angegeben hat, oder bei der Stff?

Ich sehe das Urteil als nicht wirklich kritisch oder wichtig an. Denn auch dem Unterlegenen steht es ja frei, nun im zweiten Anlauf einen Antrag auf bestimmte DP zu stellen, damit er eine über dem Beschwerdeweg hinausgehende juristische Handhabe hat, dagegen vorgehen zu können.
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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #68 am: 15. März 2018, 19:36:18 »

Ich denke eure Lösung macht Sinn: Wenn man räumlich wo hin will (also nicht explizit der Dienstposten xy DER Traumdienstposten ist auf den man will oder keinen) erstmal in den Antrag schreiben warum man wohin will. 

Und wenn man ne Ablehnung bekommt (und man als letzte Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung in Betracht zieht) konkretisieren.
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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #69 am: 15. März 2018, 19:38:52 »


Ich halte diese Auslegung für einen Erstantrag auf Versetzung für nicht praktikabel. Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP...


Deshalb schrieb ich ja auch ..."wenn möglich"..., Ralf.

Es kommt ja immer auf den Einzelfall an...

Die "normale" Versetzung erfolgt ja i.d.R. in der jeweiligen Fachtätigkeit...

Würde ich z.B. in ein LogBtl in X wollen... gibt es dort ca. 7 bis 8 DP  PersFw...
Da würde ich mir schon die Obj-ID's raussuchen...dauert keine 5 Minuten...

Das Tool dafür ist das sog. "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw.

Dies kann und soll von allen Soldaten genutzt werden.




Will ich ins BAPersBw versetzt werden... mit dutzenden Dienstposten PersFw... würde ich es auch nicht im Erstantrag tun...

Jeder muss halt für sich entscheiden...  :)
« Letzte Änderung: 14. August 2019, 07:01:06 von LwPersFw »
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fwfach

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #70 am: 22. März 2018, 13:19:26 »

Guten Tag Kameraden,

ich weiß fast alles wurde hier schon besprochen ich habe auch zum eigentlichen Ablauf keine Frage, ich würde nur gerne eure Einschätzung hören.
Ich bin dabei einen Versetzungsantrag zu schreiben habe auch schon 3 Standorte/Einheiten im Auge die ein Traum für mich wären und die ich kenne.

Ich habe das Formular aus dem GAIP, nur mir fällt es schwer eine "Begründung" zu schreiben, es ist alles (auch meine jetzige Einheit) Heimatnah. Ich weiß damit geht es mir schon besser als vielen anderen.
Das Problem was ich habe ist das meine TE komplett, meiner Meinung nach, überbesetzt ist (Fachbereich, IT-Feldwebel) und sich das auch nicht ändern wird in den nächsten 10 Jahren. Es gibt oft wirklich WOCHEN in denen es wirklich keinen einzigen Auftrag gibt, heißt ich habe eine teure Ausbildung vom Bund bekommen die komplett verrottet. Das einzige mit dem ich mir die Zeit vertreibe ist Sport, geht aber ja auch nicht 9 Stunden am Tag.

Finde aber leider es kommt etwas 'frech' wenn ich als Begründung schreibe: komplette unterforderung in der Einheit. Oder geht auch einfach "Persönliche gründe", ist ja auch etwas schwach.
Oder wie seht ihr das?
Zum Thema Spieß oder so fragen, in unserer Einheit ist was sowas angeht i.d.R. leider jeder seines eigenen Glücks Schmied und das vertrauen ist auch nicht so groß.

Danke im Voraus für eure Meinungen.
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dunstig

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #71 am: 22. März 2018, 13:39:37 »

Tja, je besser und ausführlicher der Antrag begründet wird, desto größer sind die Chancen, dass es auch wirklich klappt.

Also wahrheitsgemäß alle Beweggründe niederschreiben, die es begründen, dass eine Versetzung Sinn machen würde.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #72 am: 22. März 2018, 15:22:52 »

Da du keine echten harten Gründe hast, wird das wohl eher nichts werden. Denn du hast einen DP und es gibt keinen Nachfolger dafür. Warum sollte das BAPersBw dann einen DP ohne Grund Freiräumen?
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fwfach

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #73 am: 22. März 2018, 15:39:31 »

Da du keine echten harten Gründe hast, wird das wohl eher nichts werden. Denn du hast einen DP und es gibt keinen Nachfolger dafür. Warum sollte das BAPersBw dann einen DP ohne Grund Freiräumen?

Ja sowas habe ich mir leider auch schon gedacht. Hoffnungen hat mir da nur mal eine Gruppe von BAPERS Personalführern auf einem Lehrgang gemacht die gesagt haben wenn ein DP mit meiner Verwendung Frei wäre und ich nicht zwingend in meiner Einheit benötigt werde wäre es kein Problem.

Ist aus Personalsicht doch schließlich letztendlich egal(bis auf den Verwaltungsaufwand) ob er den freien DP in Kaserne A oder B hat (für die Einheit selber natürlich nicht).
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Ralf

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #74 am: 22. März 2018, 16:12:17 »

Zitat
Ist aus Personalsicht doch schließlich letztendlich egal(bis auf den Verwaltungsaufwand) ob er den freien DP in Kaserne A oder B hat (für die Einheit selber natürlich nicht).
Naja doch. Das ist mit Kosten verbunden und es gibt keine dienstl. Notwendigkeit. Mit welcher Begründung sollte denn nunmehr der DP in Einheit A freigelassen werden?
Zitat
(für die Einheit selber natürlich nicht).
Das genau ist der Punkt.
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