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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Versetzungsantrag und Tauschpartner  (Gelesen 155360 mal)

LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #105 am: 03. Juni 2023, 10:09:19 »

Wieder einmal ein interessantes Urteil aus dem Bereich Versetzung

"Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung

Leitsatz:

Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (unter Nutzung einer Planstelle "zur besonderen Verwendung") setzt voraus, dass der Soldat für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, die bei der betreffenden Einheit oder Dienststelle anfallen, grundsätzlich geeignet ist."


BVerwG 1 W-VR 29.22
Beschluss vom 17.04.2023

https://www.bverwg.de/de/170423B1WVR29.22.0


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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag
« Antwort #106 am: 23. Juni 2024, 17:06:18 »

Aus der Praxis für die Praxis...

Wer durch einen Versetzungsantrag seine Versetzung beim BAPersBw beantragt, sollte folgende Hinweise des BVerwG
bzgl. der eindeutigen und konkreten Formulierung beachten.
Nur so ist es dem Gericht möglich, einen ggf. ablehnenden Bescheid rechtlich zu prüfen und darüber zu entscheiden:

Sachverhalt:


Ein Soldat begehrte mit einem Versetzungsantrag die Versetzung von A nach C.
Dieser Antrag wurde durch den Dienstherrn abgelehnt.
Hiergegen legte der Soldat Rechtsmittel ein.

Das Gericht traf folgende Entscheidung:


"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt - im Haupt- und im Hilfsantrag - unzulässig."

Warum erfolgte diese Entscheidung ?

Das Gericht führt aus:

"Der Antragsteller hat das von ihm verfolgte Begehren auf "heimatnahe Versetzung in den Raum C" nicht hinreichend konkretisiert.
Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.


Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen.

Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird.

Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen und ggf. Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beurteilen.

Aufgabe der Wehrdienstgerichte ist es - auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Personalführung regelmäßig zustehenden Beurteilungsspielraums -, die Rechtmäßigkeit getroffener Personalmaßnahmen zu überprüfen, nicht jedoch selbst originäre (Personal-)Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, auf die er versetzt werden möchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 WB 65.04 -, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18 und vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

Die vom Antragsteller mit seinem Versetzungsantrag und der Beschwerde begehrte "heimatnahe Versetzung in den Raum C" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Antragstellers, dass für ihn beispielsweise Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellbar seien. Angesichts der Größe dieser Dienststellen lässt sich auch im Auslegungswege nicht ermitteln, welcher konkrete Dienstposten Gegenstand des Versetzungsbegehrens sein soll.

Soweit der Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Dienstposten - einer im Planungsamt der Bundeswehr und zwei beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - bezeichnet hat, auf die er sich nunmehr beworben habe, ist diese Konkretisierung für das vorliegende gerichtliche Verfahren verspätet.

Dem Antragsteller ist es unbenommen, in dem Falle, dass seine diesbezüglichen Versetzungsanträge abgelehnt werden, hiergegen jeweils Beschwerde zu erheben und ggf. die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Insofern kommt es dadurch, dass diese Bewerbungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, auch zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Möglichkeit, die Bezeichnung konkreter Dienstposten im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, aus einer (ggf. entsprechenden) Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.

§ 45 VwVfG zielt nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung im Zusammenhang der §§ 44 bis 47 VwVfG allein darauf, von der Behörde verursachte Verfahrens- oder Formfehler zu heilen und auf diese Weise die Wirksamkeit des erlassenen Verwaltungsakts zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2015 schon nicht an einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Es geht dem Antragsteller aber auch nicht um die Heilung eines behördlichen, vom Bundesamt für das Personalmanagement verursachten Verfahrens- oder Formfehlers, sondern um die nachträgliche Erfüllung eigener Mitwirkungsobliegenheiten, die er selbst im vorgerichtlichen Verfahren vernachlässigt hat.

Schließlich möchte der Antragsteller auch nicht den Bestand der ablehnenden Entscheidung über seinen Versetzungsantrag bewahren; vielmehr möchte er eine andere, für ihn günstige Entscheidung erwirken. All dies ist nicht Regelungsgegenstand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG."



Zusammenfassung:

+ In Versetzungsanträgen - wenn möglich - immer die Versetzung auf bestimmte Dienstposten beantragen (Angabe der Objekt-ID)

Beispiel :

Nicht : "Hiermit bitte ich um Versetzung nach Berlin."

Sondern : "Hiermit bitte ich um Versetzung zu 3./WachBtl BMVg auf Obj-ID 39912456 oder 39912499, Berlin."

+ Wenn dies nicht im Versetzungsantrag erfolgte ... spätestens in der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid

Die Objekt-ID zu Dienstposten kann jeder Soldat im "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw selbst herausfinden.
Ansonsten den Pers um Hilfe bitten.

Auf das o.g. hatte ich ja bereits 2018 hingewiesen.

Da wir auf Zeiten zugehen, in denen wieder vermehrt mit Versetzungen auch gegen den Willen des Soldaten zu rechnen ist, oder Soldaten proaktiv selbst versetzt werden wollen, sei daran erinnert.

Denn das BVerwG hält an dieser Rechtsprechung fest!

Ein aktuelles Urteil dazu:

BVerwG 1 WB 43.23 , Beschluss vom 24.04.2024

https://www.bverwg.de/de/240424B1WB43.23.0

"2. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er ohne Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens allgemein eine Verwendung beim ...bataillon ... in ... oder eine Versetzung auf unbestimmte Dienstposten bundesweit begehrt.
Dem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit

Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung,
dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder
für die er sich selbst zumindest für geeignet hält
und daher glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende örtliche Verwendung geltend machen zu können
 (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 42.07 - und vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 22 m. w. N.).

Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig
gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 WB 9.19 - juris Rn. 18).
Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO
unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 14 f. m. w. N.).

Dies ist hier unterblieben."




Also dies unbedingt beachten, wenn man gegen eine Versetzung den Beschwerdeweg beschreiten will, mit der Option bis vor das Gericht zu ziehen:

Benennung
>> des, oder mehrerer in Frage kommender Dienstposten mit Angabe der Dienstposten-ID's
+ spätestens in der formalen Beschwerde
oder
+ wenn im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag


« Letzte Änderung: 25. September 2024, 10:04:06 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #107 am: 03. Juli 2024, 15:05:48 »

Ohne Anspruch auf Gewähr !!!



Zu beachtende Hinweise des DBwV im Rahmen von Versetzungen auf Grund von eigenen Anträgen/Freiwilligenmeldungen
der Soldaten/innen, oder wenn der Dienstherr die Versetzung beabsichtigt:

Auszüge:

"Versetzung eines Soldaten ist grundsätzlich anhörungspflichtig

Werden Einwände mit familienbedingten Pflichten begründet, ist die Entscheidung über eine Versetzung sogar mitbestimmungspflichtig.

( ... )

Ein weiteres Beispiel ist die Versetzung eines Soldaten, unabhängig davon, ob dieser den Antrag selbst gestellt hat.

Grundsätzlich ist die Versetzung eines Soldaten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG anhörungspflichtig, es sei denn, der Betroffene lehnt die Anhörung ausdrücklich ab.

Wendet sich der Betroffene gegen die geplante Versetzung und begründet seine Einwände mit familienbedingten Pflichten,
so ist die Entscheidung über die Versetzung nicht mehr nur anhörungspflichtig, sondern nunmehr auch mitbestimmungspflichtig.

In diesem Fall erfolgt die Beteiligung der Vertrauensperson selbst dann, wenn der Betroffene die Anhörung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG
zunächst abgelehnt hat, da die Mitbestimmung nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 SBG nicht von der Zustimmung des Soldaten abhängt und der
Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson von Amts wegen zu beteiligen hat.

Der § 25 Abs. 3 Nr. 8 SBG verlangt durch seinen Wortlaut, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst
entweder der erklärte Zweck der Maßnahme ist oder diese sich unausweichlich auf dieses Ziel auswirkt.

Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens ist im Gegensatz zum Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG
eine Einigung zwischen der Vertrauensperson und dem Disziplinarvorgesetzten zu erzielen."


Quelle: DBwV , "Die Bundeswehr" , 07/2024 , Seite 78



Wer hier betroffen sein sollte ... bitte zuerst den gesamten Artikel lesen ! Und im Zweifel bei der Rechtsabteilung des DBwV Rat einholen !


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LwPersFw

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Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
« Antwort #108 am: 21. August 2024, 13:58:35 »

Was ist durch das BAPersBw zu beachten wenn beide Eheleute Soldat/in sind und eine/r versetzt werden soll... ?



BVerwG 1 W-VR 23.22 , Beschluss vom 12.01.2023     https://www.bverwg.de/de/120123B1WVR23.22.0

"Leitsatz:

Werden gegen eine Versetzung persönliche Belange geltend gemacht, die - wie die gemeinsame Betreuung von in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Kindern - eine gesamte familiäre Situation betreffen, und sind beide Elternteile Soldaten, so gebietet
der Schutz von Ehe und Familie, dass unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht nicht nur die Belange des von der
Personalmaßnahme Betroffenen, sondern auch die Belange von dessen Ehepartner in die Ermessensausübung eingestellt werden."


Auszüge:

"26 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg.

28 2. Der Antrag ist auch begründet.

30 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. April 2022 durchgreifende rechtliche Bedenken.

43 bb) Der Antragsteller kann sich nach summarischer Prüfung jedoch auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes berufen.

44 Gemäß Nr. 206 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
     Nach Nr. 207 Buchst. d AR A-1420/37 kann ein schwerwiegender persönlicher Grund darin liegen, dass durch eine Versetzung wegen der Eigenart des Dienstes die Betreuung eines mit dem
     Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 14 Jahren nicht sichergestellt werden kann, weil weitere Betreuungspersonen nicht zur Verfügung stehen.

45 Derzeit leben zwei Kinder unter 14 Jahren (4 und 12 Jahre) sowie ein weiteres Kind im Alter von 14 Jahren im Haushalt des Antragstellers und seiner Frau und werden von diesen gemeinsam betreut.
     Die Ehefrau des Antragstellers ist ebenfalls Soldatin am Standort ... Sie befindet sich aktuell im Bereich ... in Ausbildung. Nach dem Vortrag des Antragstellers verlasse sie die Wohnung um 05:45 Uhr
     und kehre am Nachmittag gegen 17:30 Uhr zurück; bei einer Spätschicht erfolge die Rückkehr erst um 23:30 Uhr. Der Antragsteller macht geltend, dass eine Betreuung der Kinder durch ihn als Tages-
     oder Wochenendpendler nicht mehr möglich wäre. Im Falle seiner Versetzung wäre seine Ehefrau gezwungen, aus dem mit ihrer derzeitigen Verwendung verbundenen Schichtdienst auszuscheiden oder
     ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Durch die in Aussicht gestellte teilweise Telearbeit wird die Betreuungsproblematik nur gemindert, aber nicht gelöst. Ein Umzug der gesamten Familie nach ...
     vereitle die weitere Ausbildung und Verwendung der Ehefrau in der ... am Standort ...; in Bezug auf die Kinder werde von dem Wohnortwechsel durch die Kinderärztin abgeraten.

46 Werden für die Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes persönliche Belange geltend gemacht, die - wie hier die gemeinsame Betreuung der Kinder durch den Antragsteller und seine
     Ehefrau - eine gesamte familiäre Situation betreffen, und sind beide Elternteile Soldaten, so gebietet es der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), dass unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht
     des Dienstherrn und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) nicht nur die Belange des von der Personalmaßnahme Betroffenen (hier des Antragstellers), sondern gleichzeitig und gleichermaßen auch die
     Belange von dessen Ehepartner in die Bewertung und Abwägung eingestellt werden. Die Frage, wie die negativen Rückwirkungen der Versetzung des Antragstellers nach ... aufgefangen werden, ist zwar
     vorrangig, aber in dieser Konstellation nicht alleine eine innerfamiliäre Privatangelegenheit. Denn die Bedingungen, unter denen die Ehefrau des Antragstellers Dienst leistet (Standortgebundenheit, noch
     laufende Ausbildung, Schichtbetrieb), sind von demselben Dienstherrn gesetzt, der auch die Verwendung des Antragstellers steuert. Wird infolge der Versetzung des Antragstellers die Ausbildung oder
     weitere Verwendung der Ehefrau am Standort gefährdet oder die Ehefrau gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder aus dem verwendungstypischen Schichtbetrieb oder der Verwendung in der ...
     überhaupt auszuscheiden, so fällt dies nicht allein, wie das Bundesministerium der Verteidigung meint, in die Risikosphäre des Antragstellers oder seiner Familie, sondern unterliegt auch der
     Folgenverantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Soldatin.


47 Bei der Bewertung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes sind deshalb in Fällen wie dem vorliegenden die Folgen für den Antragsteller und dessen Ehefrau ganzheitlich zu betrachten und insgesamt
     in die Abwägung der persönlichen mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen einzustellen
. Dies wird in der Regel bedeuten, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle des Antragstellers auch
     die personalbearbeitende Stelle seiner Ehefrau in die Entscheidungsfindung einbezieht.

48 Aus den vorliegenden Akten und dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung ist nicht erkennbar, dass die Rückwirkungen der Versetzung des Antragstellers auf die künftigen dienstlichen
     Verhältnisse der Ehefrau und die auch ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in der dargelegten Form in die Bewertung eingeflossen sind. Die der Versetzung zugrunde liegende Ermessensausübung
     stellt sich deshalb insoweit als fehlerhaft dar.

49cc)  Ob sich auch aus der gesundheitlichen Situation des Antragstellers ein schwerwiegender persönlicher Grund nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 ergibt und ob die Schutzvorschriften für
          schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte (Nr. 217 AR A-1420/37) Personen auf den Antragsteller anzuwenden sind und ggf. beachtet wurden, bedarf aber an dieser Stelle nach dem
          oben Ausgeführten auch keiner Entscheidung mehr."



Zum Vorgang gehört das folgende Verfahren


BVerwG 1 WB 20.23 , Beschluss vom 24.07.2024    https://www.bverwg.de/de/240724B1WB20.23.0


Auszug:

"11 Als offen einzuschätzen ist zum anderen auch die Frage der Sicherstellung der Kinderbetreuung.
      Die verschiedenen Arbeitszeitmodelle und Optionen der Arbeitszeitgestaltung, die eine Aufteilung der Kinderbetreuung
      zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ermöglichen sollen, werden in ihrer Praktikabilität von den Beteiligten
      mit jeweils plausiblen Gründen kontrovers bewertet. Auch insoweit wäre für eine tragfähige Beurteilung durch das Gericht
      eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die für die Entscheidung nach dem "bisherigen Sach- und Streitstand"
      (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) jedoch nicht mehr stattfindet
      (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 15 m. w. N.)."





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