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Autor Thema: Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen  (Gelesen 17030 mal)

KlausP

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #15 am: 30. August 2016, 18:37:49 »

Sowohl als auch. Auch bei SaZ ist es ja möglich, dass sie ihren Urlab aus Krankheitsgründen vor DZE nicht nehmen können.
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Getulio

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #16 am: 30. August 2016, 18:46:34 »

Danke!
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miguhamburg1

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #17 am: 30. August 2016, 19:14:22 »

Soldat ist man unabhängig von Dienstgrad, Laufbahn und Status .
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Getulio

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #18 am: 30. August 2016, 19:19:06 »

Das sehe ich auch so. BVA scheinbar nicht zwingend, deshalb die Frage.
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LwPersFw

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #19 am: 30. August 2016, 19:47:59 »

In diesem Fall sind mal alle (fast) gleich...  ;) :D

Soldatenurlaubsverordnung

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.


§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Sailor214

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #20 am: 06. Juni 2018, 15:31:02 »

Hallo,
gibt es etwas neues?

Ich bin seit Feb 2016 krankgeschrieben und werde nun zum 31.08.2018 als DU entlassen. Ich konnte also 2016 , 2017 und auch 2018 bis zu meiner vorzeitigen Pensonierung keinen EU nehmen.

Bekomme ich jetzt für 2016 20 Tage, für 2017 20 Tage und für 2018 13 Tage Urlaubsgeld ausgezahlt?? Gilt hier die drei Jahres Frist oder ist mein Urlaub für 2016 verfallen?

Danke für die Antworten im Voraus
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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #21 am: 06. Juni 2018, 16:23:55 »

Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Einen Antrag musst du nicht stellen, er ist von Amts wegen zu stellen.

Quelle: A-1420/12
Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12). Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403.

Nr. 403
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
« Letzte Änderung: 06. Juni 2018, 16:32:07 von Ralf »
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