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Autor Thema: Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!  (Gelesen 17485 mal)

Jägi22

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Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« am: 17. August 2014, 11:57:48 »

Hallo Kameraden!

Ich war im Juli zum Eignungstest der BW und habe die Eignung zur Mannschaftslaufbahn bekommen.
Zu diesem Zeitpunkt lebte ich noch bei meinen Eltern.
Ich habe mich für die Verwendung Jäger in Rotenburg (Wümme) entschieden und habe den Einberufungsbescheid vor 1 Woche erhalten.

jetzt 2 Fragen dazu:
1. Da ich aktuell in einem Arbeitsverhältnis bin (befristet bis Dezember 2014), wann muss ich spätestens den Eimberufungsbescheid meinen Arbeitgeber vorzeigen? Die Krankenkasse habe ich bereits informiert!

2. ab 30.09.2014 ziehe ich in eine WG , welche in einer größeren Stadt ist(350KM von der Kaserne entfernt). Grund ist die bessere Verbindung zur Kaserne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Kann ich die Wohnung/WG nachträglich anerkennen lassen? Ein Tag später, also am 01.10.2014 beginnt meine AGA in Rotenburg (Wümme).

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
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Ralf

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #1 am: 17. August 2014, 12:10:32 »

Die Mitteilung zum Dienstantritt ist immer unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe Arbeitsplatzschutzgesetz).
Falls die WG als anerkannte Wohnung im Sinne des BUKG zu werten ist (was ggf. Probleme bereiten kann), kann man eine Wohnung nicht "nachträglich" anerkennen lassen. Sie gilt als anerkannt an dem Tag, wenn der Anerkennungsbescheid ausgestellt wird. Du kannst also direkt nach Dienstantritt mit deinen Unterlagen die Anerkennung anstreben oder -was auch gehen müsste- wenn du vorher die Unterlagen hast diese beim KC einreichen. Ob man da aber auch schon eine Anmeldebestätigung braucht, weiß ich nicht.
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Jägi22

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #2 am: 17. August 2014, 12:22:02 »

Hallo,

besten Dank erstmal für die Antwort!
Dann reiche ich gleich morgen meinem Arbeitgeber den Einberufungsbescheid ein.
Was mich noch wundert, ich habe für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse keine Formulare zum Ausfüllen bekommen.
Gibt es diese nicht mehr? Hab irgendsowas mal im Forum gelesen...

Dann werde ich den Mietvertrag einreichen, sobald ich diesen bekomme.

Auf dem Einberufungsbescheid stand auch, dass mir Umzugskosten genehmigt werden.
Kannst du mir das bitte erläutern? Wann muss ich spätestens umgezogen sein, damit dies nicht verfällt? Was gibt es da zu beachten?
Gilt das für den Umzug in eine Wohnung nähe der Kaserne?

Beste Grüße
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Ralf

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #3 am: 17. August 2014, 12:27:38 »

Deine derzeitige UKV Zusage ist deine Dienstantrittsreise mit deiner Tasche und Rucksack und diese rechnest du nach Dienstantritt und dem Unterricht des ReFüs ab. Du hast ja derzeit keine anerkannte Wohnung, deswegen kannst du auch nicht deinen privaten Umzug von x in die WG abrechnen.
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FmUffz

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #4 am: 17. August 2014, 12:49:11 »

Und du solltest gucken das du auch einen Mitvertrag erhälst, sonst kannst du das auch knicken.
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Jägi22

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #5 am: 17. August 2014, 12:56:35 »

Hallo,

ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.

Mein Plan ist es, nach dem Bestehen der AGA in die Nähe der Kaserne zu ziehen, kann ich da mit Umzugskosten rechnen?. Jetzt steht aus privaten und familiären Gründen ein Umzug in eine andere Stadt an.  Mit was für finanzieller Unterstützung kann ich derzeit rechnen, falls die Wohnung/WG anerkannt wird?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Ralf

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #6 am: 17. August 2014, 13:33:24 »

BUKG §10 (3) zur Anerkennung einer Wohnung. Ob der Untermietervertrag ausreicht, wird man sehen, denn es kommt auf die Anzahl der Räume und die Nutzung von Küche und Bad an.
Ansonsten gibt es im Internet eine Broschüre zur Information "Umzugsfibel für Inlandsumzuge für Angehörige der Bundeswehr": findet sich recht einfach.
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KlausP

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #7 am: 17. August 2014, 13:36:09 »

Zitat
Hallo,

ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.


Da könnte es Probleme geben. Das kann aber nur derjenige beurteilen, der über Ihren Antrag auf Anerkennung eines eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstandes zu entscheiden hat.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #8 am: 07. November 2016, 13:20:15 »

Zitat
Hallo,

ich bekomme einen Untermietvertrag auf eine unbegrenzte Zeit, das steht schon fest.


Da könnte es Probleme geben. Das kann aber nur derjenige beurteilen, der über Ihren Antrag auf Anerkennung eines eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstandes zu entscheiden hat.

Ja, das Thema ist alt, aber ich hole das mal hoch, weil das aktuell bei mir ein Problem darstellt.
Wohne in einer 4er WG, jeder hat einen eigenen Mietvertrag. Im Mietvertrag stand drin, dass man Küche und Bad mitbenutzen darf.
Halt nichts wegen komplettem Verfügungsrecht. Jetzt wird meine Wohnung nicht anerkannt.

Vermieter hat die Mietverträge schon ans Finanzamt weitergegeben und da kann nichts mehr geändert werden und einen alleinigen Mietvertrag für alle Parteien will er auch nicht erstellen,
da es sonst Probleme gibt, wenn jemand vorzeitig ausziehen will. Schöne scheiße!
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Ralf

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #9 am: 07. November 2016, 13:43:21 »

Zitat
Definition Wohnung

Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.

Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).

Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
Eine solche Wohnung hat Auswirkungen auf:
die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung und
den Anspruch auf Trennungsgeld.

Unberücksichtigt bleibt eine Wohnung, wenn der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird (Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft,
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #10 am: 07. November 2016, 13:54:55 »

Zitat
Definition Wohnung

Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.

Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).

Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.


Wie soll man die rot markierten Zeilen denn so im Mietvertrag festhalten, dass die Anerkennung möglich ist?
Der Vermieter kann ja nicht an Jeden die gesamte Wohnung vermieten, sondern jedem ein Zimmer und dazu halt Küche und Bad.
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LwPersFw

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #11 am: 07. November 2016, 14:26:42 »

Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.

Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".

Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.
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ToMA

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #12 am: 07. November 2016, 14:38:17 »

Problem ist nur, dass, wie er schreibt, er nur einen Mietvertrag für 1 Zimmer plus Nutzung Küche /Bad hat.

Er ist somit nicht Mieter der/einer Wohnung.

Der Vermieter kann ja nicht an Jeden die gesamte Wohnung vermieten, sondern jedem ein Zimmer und dazu halt Küche und Bad.
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„Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will.“ - Dwight David Eisenhower -

Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #13 am: 07. November 2016, 14:43:39 »

Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.

Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".

Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.

Es ist so, dass wir vier alle einen einzelnen Mietvertrag haben. Keiner Unter- oder Hauptmieter, sondern alle gleichberechtigt.
Die Formulierung ist "Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."

Von Verfügungsrecht steht da nirgends was.
Ich weiß nicht, was da nicht passen soll.
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Tommie

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #14 am: 07. November 2016, 14:45:58 »

Tja, de facto ist es so, dass dieses Konstrukt die geforderten Bedingungen nicht erfüllt! Daher ist diese Wohnung nicht anzuerkennen. Das war´s dann auch schon ...
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