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Autor Thema: hib-Meldungen 481 und 484/2014 vom 30. September 2014  (Gelesen 1257 mal)

StOPfr

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hib-Meldungen 481 und 484/2014 vom 30. September 2014
« am: 30. September 2014, 22:46:51 »

Themen heute:

   • Tarnfirmen der Sicherheitsbehörden

   • Deutscher Beitrag zu VN-Friedensmissionen

   • Rolle des US-Africom-Commands

   • Vorfälle im Kosovo im Jahre 1999


Tarnfirmen der Sicherheitsbehörden

Inneres/Antwort - 30.09.2014

Berlin: (hib/STO) Um Tarnfirmen und Tarneinrichtungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/2552) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2441). Wie die Bundesregierung darin mit Blick auf das BfV ausführt, dient die Einrichtung von Tarnfirmen oder sonstigen Einrichtungen neben der gesetzlichen Auftragserfüllung auch zum Schutz der Mitarbeiter, Operationen und nachrichtendienstlichen Methoden des Bundesamtes.

Für den BND dienen sie den Angaben zufolge zur Erfüllung des Auftrages, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Tarnfirmen oder sonstige Einrichtungen würden genutzt, um den Hintergrund etwa für Beschaffungen oder Reisen zu verdecken. Dadurch würden Mitarbeiter, Operationen und Methoden der Informationsbeschaffung des BND geschützt.

Weiter heißt es in der Antwort, die Tarnfirmen des MAD dienten ausschließlich der Erhöhung der operativen Sicherheit und dem persönlichen Schutz der Mitarbeiter.

Quelle


Deutscher Beitrag zu VN-Friedensmissionen

Auswärtiges/Kleine Anfrage - 30.09.2014

Berlin: (hib/AHE) Nach der deutschen Beteiligung an Friedensmissionen der Vereinten Nationen Fraktion erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/2566). Derzeit befänden sich mehr als 3.600 Soldaten der Bundeswehr in Auslandseinsätzen - davon allerdings nur 168 Soldaten in VN-geführten Friedensmissionen. Die Bundesregierung soll erklären, wie sie die „vergleichsweise geringen personellen Beiträge Deutschlands“ bewertet und ob der „erhebliche deutsche Finanzbeitrag“ für friedenserhaltende VN-Missionen als ausreichendes Äquivalent angesehen wird. Zudem fragen die Abgeordneten, welche Vorteile ein stärkeres deutsches Engagement bei der „VN-Friedenssicherung für die globale kollektive Sicherheit“ sowie für deutsche und europäische Sicherheitsinteressen hätte. Die Bundesregierung soll weiter angeben, „welches Personal in welchem Umfang“ die Bundesrepublik im Rahmen des United Nations Stand-By Arrangement System (UNSAS) gemeldet hat und ob sie darüber hinaus plant, mehr ziviles und polizeiliches Personal für VN-Friedensmissionen bereitzustellen.

Quelle


Rolle des US-Africom- Commands

Auswärtiges/Kleine Anfrage - 30.09.2014

Berlin: (hib/AHE) Die „Rolle des Africom-Commands und der US-Militärbasis in Ramstein für US-Drohnenangriffe“ thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/2589). Die Abgeordneten berufen sich auf Medienberichte, denen zufolge „eine Flugbegleitzentrale in Ramstein Angriffe der US-Luftwaffe in Afrika“ steuere - darunter auch Drohnenangriffe. Zudem hätte zuletzt ein ehemalige NSA-Mitarbeiter im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages berichtet, dass Deutschland als Plattform genutzt würde, um „den Drohnenkrieg der USA“ zu unterstützen. „Wenn von deutschem Staatsgebiet aus gezielte Tötungen im Ausland vorbereitet und durchgeführt oder unterstützt werden, steht auch die Bundesregierung in der Verantwortung“, schreibt dazu die Fraktion. Neben dem Verstoß gegen das Völkerrecht würde auch das Grundgesetz missachtet.

Die Bundesregierung soll unter anderem angeben, auf welchen Wegen und aus welchen Gründen „dieser Militärbasis auf deutschem Boden zugestimmt“ worden sei und über welche „Mechanismen und Kanäle“ sie sich über die internen Abläufe und Operationen von Africom informiert. Zudem soll die Bundesregierung angeben, wie sie ausschließen kann, „dass im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr und den US-Streitkräften Informationen an die US-Streitkräfte weitergegeben wurden, die in die Zielauswahl, Planung und Durchführung von gezielten Tötungen in Afrika eingeflossen sind“.

Quelle


Vorfälle im Kosovo im Jahre 1999

Auswärtiges/Antwort - 30.09.2014

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, an den Aussagen des früheren Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) zu Menschenrechtsverletzungen durch serbische Sicherheitskräfte im Kosovo im Jahre 1999 zu zweifeln. In ihrer Antwort (18/2560) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2421) mit dem Titel „Hintergründe von Kriegspropaganda und Rechtfertigungen des Krieges gegen Jugoslawien 1999“ verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion der PDS im Jahre 2001 (14/5677). Demnach habe die Bundesregierung im Jahre 1999 zahlreiche Berichte „insbesondere die täglichen Berichte der OSZE-Kosovo-Verifikations-Mission, Augenzeugenberichte, Berichte aus der NATO Luftaufklärungsmission, Berichte des UNHCR und Berichte von Menschenrechtsorganisationen“ erhalten. Vertreter der Bundesregierung hätten zudem die Lage im Kosovo durch Reisen dorthin zumindest ausschnittsweise in eigenen Augenschein genommen. „Diese Quellen ließen übereinstimmend den Schluss zu, dass es sich um eine systematische gewaltsame Vertreibung des kosovo-albanischen Bevölkerungsteils durch serbische Sicherheitskräfte handelte.“ In ihrer aktuellen Antwort verweist die Bundesregierung zudem auf die OSZE-Studie „Kosovo As seen as told“, die ab Oktober 1998 „Menschenrechtsverletzungen im Kosovo, einschließlich zahlreicher Tötungsdelikte, dokumentiert“.

Darüber hinaus wertet die Bundesregierung den Nato-Einsatz nicht als „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“. Daran änderten auch nichts die Entscheidungen des Amtsgerichtes Tiergarten vom 2. März 2000 und des Landgerichts Berlins vom 18. August 2001. Diese beträfen die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen wegen öffentlicher Aufforderungen zu Straftaten wie Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht. „Diese Entscheidungen binden die Bundesregierung nicht. Sie betreffen vielmehr nur den jeweiligen Einzelfall. Die Urteilsgründe sowie die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erwachsen nicht in Rechtskraft und entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der Allgemeinheit“, schreibt die Bundesregierung.

Quelle
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