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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV  (Gelesen 107773 mal)

Altrec

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Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« am: 31. Oktober 2014, 13:08:42 »

Vertue ich mich gerade oder wurde die Bundeswehr Seite dahingehend aktualisiert, dass nun auch die Möglichkeit aufgezeigt wird, sich via §43 Abs. 3 SLV zu bewerben und dabei kein Bezug zum vorhandenen Studium gemacht wird?

Das würde zu meiner Aussage passen, die ich hier mal angesprochen hatte.
Auf der Seite steht auch folgendes:
Zitat
Dies bedeutet, dass Sie nach erfolgreicher Auswahl für den Einstieg in die Laufbahn der Reserveoffiziere mit vorläufig höherem Dienstgrad folgende Ausbildungsabschnitte im Rahmen von Dienstlichen Veranstaltungen (DVag) erfolgreich innerhalb von drei Jahren absolvieren sollen:
  • Allgemeine streitkräftegemeinsame soldatische Ausbildung Modul 1 und 2 (nur für ungediente Bewerber)
  • Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 1
  • Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 2
  • Reserveoffizierlehrgang außerhalb des Wehrdienstes – Modul 3

Ich habe die vorherige Seite nicht mehr 100% im Kopf, bin aber der Meinung dass hier bei den Voraussetzungen stand, dass man das 29Lj. noch nicht abgeschlossen haben darf. Jetzt steht dies nicht mehr dort, was bedeuten würde, dass die Altersbegrenzung weg gefallen wäre. (So wurde es mir bei einem Telefonat mit dem PersABw mitgeteilt)
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TheScientist

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2014, 15:43:47 »

Korrekt!

Scheinbar wurde das Pilot-Projekt als Erfolg betrachtet und ist nun fester Bestandteil des 43.3 Verfahrens, wenn kein Bezug zum Studium gegeben ist.

Weitere Details siehe Anhang.

MkG

TheScientist
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HCRenegade

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2014, 15:47:43 »

Die Altersgrenze ist doch mWn schon vor längerer Zeit gefallen.

Wir hatten letztens auf unserem Einweisungslehrgang einige Kameraden >50 J., der Älteste war sogar 61 Jahre alt. Mittlerweile scheint die Bw diesbezüglich sehr flexibel zu sein.

Dass das ganze in DVag laufen soll, ist mir neu und mMn eine sehr unschöne Entwicklung - zumindest im ZSan sind die Module noch vollwertige Wehrübungen.

Ich frage mich aber, ob diese mehrtägigen DVags (beim Pilotprojekt anscheinend ja sogar 2x2 Wochen (!)) überhaupt rechtmäßig sind - einerseits darf/soll der Res keine WÜ im Urlaub absolvieren, andererseits dann wieder solche Geschichten, die die gegebene gesetzeslage einfach mal konterkarieren.
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HCRenegade

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #3 am: 31. Oktober 2014, 15:49:45 »

@ TheScientist:

Das Pilotprojekt hat doch mWn noch garnicht offiziell angefangen - wie kannst du da von einem "Erfolg" sprechen?

Und mit welcher Begründeung werden Leute zum (St)Offz gemacht, wenn dies dienstlich nicht notwendig ist, weil das Studium nicht nutzbar ist?
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TheScientist

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #4 am: 31. Oktober 2014, 16:21:51 »

@HCRenegade

Es wurden ausreichend Kandidaten gefunden und durch die ehemalige OPZ für geeignet befunden, auch wenn deren Ausbildung nicht abgeschlossen werden konnte.

Es war wohl mehr eine Machbarkeits-Studie/Pilot-Projekt um den Ablauf an der OPZ zu evaluieren, die Kandidaten selber und die internen Vorgänge am BAPersBW.

Der Endpoint war nicht der fertige OLt d.R.

So, nun ist meine Glaskugel kaputt  ;)

Da dies scheinbar gelungen und in den 43.3 eingeflossen ist, kann man wohl von einem "Erfolg" sprechen.

PS in der Regel werden diese nur OLt d.R....(St)Offz d.R. ist den Kandidaten mit verwertbarem Studium vorbehalten, siehe uns.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #5 am: 04. November 2014, 15:41:06 »

Das ganze als Erfolg zu deklarieren, wenn bis jetzt nur die reine Auswahl stattgefunden hat, finde ich auch etwas weit her geholt.
Immerhin findet der erste ROL erst in einem Monat statt.

PS in der Regel werden diese nur OLt d.R....(St)Offz d.R. ist den Kandidaten mit verwertbarem Studium vorbehalten, siehe uns.
Woher nimmst Du diese Info? In Köln wurde uns nur gesagt, dass der "niedrigste" Eingangsdienstgrad OL (zS) d.R. sein wird.
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #6 am: 04. November 2014, 19:32:52 »

PS in der Regel werden diese nur OLt d.R....(St)Offz d.R. ist den Kandidaten mit verwertbarem Studium vorbehalten, siehe uns.
Woher nimmst Du diese Info? In Köln wurde uns nur gesagt, dass der "niedrigste" Eingangsdienstgrad OL (zS) d.R. sein wird.

Wenn ich die Aussage auf der Bundeswehr Homepage ganz genau nehme, ist es nicht der "niedrigste" Einstiegsdienstgrad, sondern der Einstiegsdienstgrad.

Zitat
In diesem Ausbildungsgang lautet der vorläufige Dienstgrad Oberleutnant.
Quelle
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HG z.S.

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #7 am: 05. November 2014, 14:48:39 »

Stimmt, den Satz kann man durchaus so verstehen.

Lassen wir uns also überraschen... :D
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #8 am: 05. November 2014, 15:12:58 »

Mich würde dann jedenfalls mal die allgemeine Resonanz der Betroffenen bezüglich der Ausbildung in DVag's interessieren.

Wobei ich zugegebener Maßen aber auch noch nicht versiert bin, dass ich die genauen Unterschiede zwischen RDL und DVag abgrenzen kann.
Kann das jemand mal auflisten/ zusammen fassen?

Bisher bekannt ist mir:
  • DVag eigentlich nur bis max. 3 Tage -- RDL für längere Zeiträume
  • Für DVag's gibt es keinen Wehrsold -- Vermutlich auch kein USG?
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F_K

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #9 am: 05. November 2014, 15:33:52 »

@ Altrec:

Der Unterschied sollte klar sein:

DVag ist:

- absolut freiwillig, keine "Antrittspflicht", jederzeit "gehen können"
- nur Reisekosten, ggf. Verpflegung / Unterkunft, UTV (wenn "angekreuzt")
- keine sonstigen (Geld-) Leistungen
- üblicherweise keine anrechenbaren WÜ Tage
- Arbeitsvertrag ruht NICHT - kein Kündigungsschutz

-> Also quasi (wenn Arbeitnehmer) in der Freizeit / Urlaub - mit Beihilfe für Reisekosten

RDL:

- Antrittspflicht, "gehen können" nicht so einfach
- Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft, UTV (mit Rechtsanspruch
- sonstige Leistungen wie Sold, Zuschläge, Unterhaltsicherung
- zählt automatisch als WÜ Tag
- Arbeitsvertrag ruht, Kündigungsschutz
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HG z.S.

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #10 am: 05. November 2014, 15:40:03 »

F_K, kannst Du bitte mal "UTV" definieren? Ich vermute, es ist weder der Unabhängige Tanklagerverband noch Unterschichtenfernsehen gemeint... ;)
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #11 am: 05. November 2014, 15:42:31 »

Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
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wolverine

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #12 am: 05. November 2014, 16:18:29 »

Das ist jetzt nur das Ausschreiben des Akronyms und keine Defintion. :D
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #13 am: 05. November 2014, 16:26:46 »

Das ist jetzt nur das Ausschreiben des Akronyms und keine Defintion. :D

My bad...

Zitat
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV) für Soldaten der Bundeswehr umfasst alle zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung von Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (§ 69 BBesG, § 6 WSG).
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #14 am: 06. November 2014, 09:37:06 »

Danke Euch!

Die Ausschreibung des Akronyms hätte mir sogar gereicht, aber wer fragt, muss halt auch damit rechnen, dass man ihm antwortet... ;)
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