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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV  (Gelesen 108437 mal)

Wallenstein

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #60 am: 26. Juli 2016, 11:05:27 »

Ich habe eine andere Frage, bei der man mir hier hoffentlich weiterhelfen kann. Stimmt es, dass man als bereits Gedienter, der mit vorläufig höherem Offiziersdienstgrad beordert werden will (§43 Abs. 3 SLV), trotzdem am dreitägigen Auswahlverfahren am ACFüKrBw (früher wesentlich kürzer: OPZ) teilnehmen muss?

Das wäre meiner Meinung sehr sinnvoll, war mir bisher aber unbekannt.
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PNK

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #61 am: 26. Juli 2016, 11:20:47 »

Gerüchteweise ist das im Moment nicht der Fall, aber alles fließt, wie der alte Grieche schon wusste. Wenn eine Einplanung vorliegt und man durch die Zivilerfahrung nachvollziehbar die Befähigung nachgewiesen hat, ist m.E. so etwas nicht zwingend erforderlich. Es geht ja nur um wenige spezialisierte Posten.


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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #62 am: 26. Juli 2016, 11:48:06 »

Bei 43.3 i.V.m. 26.2 SLV ist erfolgt keine Eignungsfeststellungsprüfung.

Bei 43.3 i.V.m. 26.4 SLV erfolgt eine eintägige Prüfung beim ACFüKrBw in Köln.
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Wallenstein

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #63 am: 26. Juli 2016, 17:42:13 »

DadOA, und wenn Du in der Auswahlkonferenz nicht genommen wirst, musst Du dann im nächsten Jahr noch mal ran, oder gilt das Ergebnis auch drei Jahre lang?
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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #64 am: 26. Juli 2016, 19:42:23 »

Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens (für 43.3 i.V.m. 26.4 SLV) ist 2 Jahre lang gültig.
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Wallenstein

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #65 am: 26. Juli 2016, 19:46:03 »

Danke für all die Antworten! Dann schau'n mer mal. ;)
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Ralf

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #66 am: 26. Juli 2016, 20:16:28 »

DadOA, und wenn Du in der Auswahlkonferenz nicht genommen wirst, musst Du dann im nächsten Jahr noch mal ran, oder gilt das Ergebnis auch drei Jahre lang?
Was gilt denn 3 Jahre lang?
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ToMA

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #67 am: 26. Juli 2016, 21:38:52 »

Habe gerade mal nachgesehen. Im letzten Jahr war es tatsächlich noch so:

"Das Ergebnis der Eignungsfeststellung am ACFüKrBW ist drei Jahre gültig (eine festgestellte Nichteignung gleichermaßen)"

Das wurde dann wohl jetzt geändert.
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Ralf

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #68 am: 27. Juli 2016, 04:42:41 »

Ja, das war so, nur die Nichteignung war nicht 3 Jahre gültig. Die Sperrfrist ist immer noch 12 Monate, früher und heute.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #69 am: 27. Juli 2016, 09:07:00 »

... Die Sperrfrist ist immer noch 12 Monate, früher und heute.

Sicher, dass das auch für dieses Verfahren gilt? Ich habe es anders verstanden.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #70 am: 27. Juli 2016, 09:23:34 »

Ich will das nicht ausschließen, allerdings würde mir eine Begründung schwer fallen, warum man für die Einstellung als SaZ oder Beamter eine Wiederholung der Eignungsfeststellung nach 12 Monaten zulässt und für diesen Personenkreis erst nach 36 Monaten.

Edit: Habe mal in der ZDv  "Einstellung mit höherem Dienstgrad in die Laufbahnen der Offiziere der Reserve und der Unteroffiziere der Reserve" geschaut, da steht nichts über Fristen drin.
« Letzte Änderung: 27. Juli 2016, 09:30:46 von Ralf »
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #71 am: 27. Juli 2016, 09:44:10 »

Vielleicht wurde es deshalb jetzt auf zwei Jahre reduziert?  ;)

Im Übrigen ist es so, dass, wenn man ein zweites Mal nicht bestanden hat, die Sperrfrist bis zu fünf Jahren betragen kann.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #72 am: 27. Juli 2016, 09:47:48 »

Auch hier wäre interessant zu wissen, auf welcher Weisung das beruht.
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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #73 am: 27. Juli 2016, 10:10:50 »

Da müsstest Du beim BAPersBw nachfragen.

Das steht zumindest auf meinem Zwischenbescheid so drauf (ohne Angabe einer Rechtsquelle), je nach dem, welches Feld angekreuzt ist.  ;)
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Ralf

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #74 am: 27. Juli 2016, 11:18:31 »

Würde ich in der Tat machen, wenn ich Zeit dafür hätte und es mein Hauptbetätigungsfeld wäre. Vielleicht fühlt sich da hier jemand anderes berufen.
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