Liebe Foristen,
sehr hilfreich, die Informationen hier, vielen Dank!
Eine Frage hoffe ich noch in den Raum werfen zu können:
Welcher Zeitpunkt ist im Fall von § 43 III i.V.m. § 26 II SLV relevant für die Festlegung des Dienstgrades? Ist es der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung? Oder ist es ein Zeitpunkt nach Abschluss oder während der Ausbildung?
Hintergrund ist, dass ich vermutlich in etwa 2 Jahren die "Befähigung zum Richteramt" nach § 26 II Nr. 2 b SLV bekomme. Das wäre wahrscheinlich irgendwann mitten in der Ausbildung. Da wäre natürlich dann die Frage, ob man die Bewerbung bis dahin nochmal zurückzieht und sich danach neu bewirbt, macht ja immerhin einen Unterschied von einem Dienstgrad. Blöd daran wäre, dass man die Zeit bis dahin verliert für Lehrgänge... Oder kann man auch mit einem vorläufigen Dienstgrad X (bei mir § 26 II Nr. 1 b) eingestellt werden und dann während der Ausbildung bei Eintritt der Voraussetzungen von X+1 (bei mir § 26 II Nr. 2 b) den nächsthöheren Dienstgrad erlangen? Oder funktioniert das dann nur noch nach den regulären Beförderungsvorschriften?
Gibt es für solche Details evtl. eine Dienstvorschrift? Mir scheint dafür A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ehemals ZDv 20/7) relevant zu sein, aber ich kann die online nirgends finden, obwohl es schon eine erfolgreiche
Anfrage bei fragdenstaat.de gab. ZDv 20/7 findet man zwar, aber ob und inwiefern sich die von der neuen A-1340/49 unterscheidet, ist mir nicht klar.
Gniphos