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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV  (Gelesen 108252 mal)

Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #195 am: 07. Februar 2017, 08:57:39 »

[...]Modulausbildung Einsatzersthelfer Alpha, Modul D (wird in 2017 und 2018 ausgebildet!)[...]

Wo kommt diese Information her?
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funker79

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #196 am: 07. Februar 2017, 09:02:02 »

Während meiner EEH-A Ausbildung wurde angedeutet, dass angedacht ist, den Kompetenzerhalt nur noch zweijährig ablegen zu müssen. Sollte dieses jetzt tatsächlich Realität werden, würde es die Tommies Aussage unterstützen.
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Tommie

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #197 am: 07. Februar 2017, 09:47:30 »

Quelle meiner Aussage ist die "Vorläufige Ergänzungsweisung zur Sanitätsausbildung von Nicht-Sanitätspersonal, hier: Änderung Kompetenzerhalt EH-A" vom 29.09.2016, umzusetzen ab dem 01.10.2016, erstellt vom Kdo SanDstBw, Referat IX-2:

Zitat
... wird daher vorläufig für einen erprobungszeitraum von 4 Jahren die zeitliche Befristung der ATB EH-A (ATN/TIV-ID 8094000) von derzeit 12 Monaten auf 24 Monate mit Auflagen festgelegt: ...
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #198 am: 07. Februar 2017, 09:55:13 »

Danke für die Info, Tommie.
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AC

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #199 am: 07. Februar 2017, 21:49:06 »

Danke für den Tipp mit dem Reservistenverband! Hatte bisher nur den eintägigen Kompetenzerhalt gesehen. Aber mit etwas Entfernung kann ich in NRW auch die Vollausbildung machen. Muss als alter Helfer im San Dienst nämlich die Vollausbildung vorm ROL machen.
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Gniphos

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #200 am: 09. Februar 2017, 02:16:05 »

Liebe Foristen,

sehr hilfreich, die Informationen hier, vielen Dank!

Eine Frage hoffe ich noch in den Raum werfen zu können:

Welcher Zeitpunkt ist im Fall von § 43 III i.V.m. § 26 II SLV relevant für die Festlegung des Dienstgrades? Ist es der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung? Oder ist es ein Zeitpunkt nach Abschluss oder während der Ausbildung?

Hintergrund ist, dass ich vermutlich in etwa 2 Jahren die "Befähigung zum Richteramt" nach § 26 II Nr. 2 b SLV bekomme. Das wäre wahrscheinlich irgendwann mitten in der Ausbildung. Da wäre natürlich dann die Frage, ob man die Bewerbung bis dahin nochmal zurückzieht und sich danach neu bewirbt, macht ja immerhin einen Unterschied von einem Dienstgrad. Blöd daran wäre, dass man die Zeit bis dahin verliert für Lehrgänge... Oder kann man auch mit einem vorläufigen Dienstgrad X (bei mir § 26 II Nr. 1 b) eingestellt werden und dann während der Ausbildung bei Eintritt der Voraussetzungen von X+1 (bei mir § 26 II Nr. 2 b) den nächsthöheren Dienstgrad erlangen? Oder funktioniert das dann nur noch nach den regulären Beförderungsvorschriften?

Gibt es für solche Details evtl. eine Dienstvorschrift? Mir scheint dafür A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ehemals ZDv 20/7) relevant zu sein, aber ich kann die online nirgends finden, obwohl es schon eine erfolgreiche Anfrage bei fragdenstaat.de gab. ZDv 20/7 findet man zwar, aber ob und inwiefern sich die von der neuen A-1340/49 unterscheidet, ist mir nicht klar.

Gniphos
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Ralf

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #201 am: 09. Februar 2017, 04:26:02 »

Die Vorschrift ist zwar offen jedoch nicht öffentlich. Das sind Fragen, die kann dir das BAPersBw beantworten. Brief schreiben oder anrufen. Da wird man dir dann auch grundsätzlich sagen, ob Bedarf besteht.
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Gniphos

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #202 am: 09. Februar 2017, 04:56:22 »

Die Vorschrift ist zwar offen jedoch nicht öffentlich. Das sind Fragen, die kann dir das BAPersBw beantworten. Brief schreiben oder anrufen. Da wird man dir dann auch grundsätzlich sagen, ob Bedarf besteht.

Normalerweise mache ich mir ganz gerne persönlich ein Bild von den rechtlichen Grundlagen - vielleicht ist das eine Juristenkrankheit, daher die Frage nach der Vorschrift. Nach meiner Erfahrung sind gerade spezielle Fälle und Fragen, die es nicht so häufig gibt, auf diesem Wege am besten einzuschätzen, auch weil sie manchmal größeren Rechercheaufwand erfordern, den bloß zu Beantwortung einer informatorischen Anfrage nicht jeder bereit ist zu leisten oder oftmals nicht bereit ist bis ins letzte Detail zu leisten, so wie es möglich wäre (und wie ihn eigentlich nur derjenige leistet, der unmittelbar daran interessiert ist, also meist nicht derjenige, den man fragt). Ich willl auch den Leuten im BAPersBW keine unnötige Arbeit machen, wenn sich die groben Parameter in zugänglichen Vorschriften befinden. Schade ist, dass diese Vorschriften nicht regulär veröffentlicht werden (auch weil A2-1300 darauf mehrfach verweist), aber immerhin belegt die erfolgreiche Anfrage bei fragdenstaat.de, dass man sie bekommen könnte, wenn man wollte. Den Aufwand könnte man sich allerdings sparen, wenn sie jemand zur Hand hätte.
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Ralf

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #203 am: 09. Februar 2017, 05:28:24 »

Zitat
Die Vorschrift ist zwar offen jedoch nicht öffentlich.
Du kennst den Unterschied? Nimm die alte 20/7 als Anhalt, da sind nur marginale Änderungen. Darüber hinaus kann es auch noch andere Erlasse/ Weisungen geben, die Vorgaben machen und nicht in dem Zentralerlass aufgeführt sind.
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wolverine

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #204 am: 09. Februar 2017, 07:54:18 »

Ich glaube, Sie machen sich da eh ein paar unnötige Gedanken. Als Jurist können Sie mit höherem Dienstgrad nur auf StOffz R Stellen eingeplant werden und das sind - sinnlogisch - eh Stellen ab Major aufwärts. Mit erstem Examen müssten Sie als Hptm auf einer Stelle A 13 verplant werden und könnten mit bestehen der zweiten Stastsprüfung hier zum Major befördert werden.

Oder missvestehe ich gerade etwas?
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #205 am: 09. Februar 2017, 10:09:05 »

AFAIK wird der vorläufige Dienstgrad während der Auswahlkonferenz festgelegt. Basis hierfür ist der IST-Zustand zum Beorderungszeitpunkt, nicht der SOLL-Zustand.
Wenn die Voraussetzungen nur zum Hptm ausreichen, wird dies der vorläufige Dienstgrad, der verliehen wird. Bis der Dienstgrad endgültig verliehen wurde sind weitere Beförderungen nicht zulässig.

ZDv 20/7
Zitat
[...]Die Bestimmungen für
die Beorderung oder Einstellung mit höherem Dienstgrad und die Verfahren für die endgültige Verleihung richten sich nach der ZDv 20/3.

221. Für Reservistinnen und Reservisten, denen ein vorläufiger höherer Dienstgrad verliehen worden ist, gelten folgende Grundsätze:
Bis zur endgültigen Verleihung eines zunächst vorläufig verliehenen Dienstgrades dürfen Reservistinnen und Reservisten nicht zu einem anderen Dienstgrad der Reserve befördert werden.

ZDv 20/3
Zitat
1005. Nach § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung können Personen als Offiziere der Reserve in die Laufbahnen des
- Truppendienstes,
- Sanitätsdienstes,
- Militärmusikdienstes oder
- Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
mit vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn sie die jeweils vorgegebenen Voraussetzungen der Soldatenlaufbahnverordnung und der ZDv 20/7, Kapitel 10, Abschnitt VI. erfüllen und der durch den besetzbaren Dienstposten dargestellte Bedarf mit ausgebildeten Reservisten oder Reservistinnen nicht gedeckt werden kann. Zuständig für die Personalauswahl und Verleihung von vorläufigen und endgültigen höheren Offizierdienstgraden bei Einstellungen nach § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung ist das Personalamt der Bundeswehr.

Für Einstellungen in die Laufbahn des Truppendienstes ist das Anforderungsprofil des Dienstpostens in der jeweils zum Beorderungszeitpunkt geltenden Dienstpostenbeschreibung aus dem Tätigkeitsinformationsverfahren unter Nutzung der Beschreibungen „Tätigkeitsbild, unbedingte Voraussetzungen und Zuerkennungsgrundlagen“ Grundlage für die Feststellung der Eignung.

Was du nun machen kannst:
Bewerbung weiter laufen lassen und schauen, was dir angeboten wird. Ablehnen kannst du dann immer noch


Reine (sehr hypothetische) Gedankengänge:
Mal angenommen du hast ausreichend Zeit könntest du es innerhalb von etwa 2 Jahren schaffen den Dienstgrad endgültig verliehen zu bekommen. Wäre es Hptm könntest du (theoretisch) nach 3 Jahren zum Major d.R. befördert werden, wenn dein Dienstposten das her gibt.

Wenn du nun erst einmal zwei Jahre wartest und dich dann neu bewirbst ist ja nicht gegeben, dass es auch einen Posten gibt. Möglicherweise müsstest du nochmal 1-2 (oder mehr) Jahre warten, bis sich etwas ergibt, so dass du im Bedarfsfall bei einem jetzigen Einstieg dann bereits weiter bist.
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TheScientist

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #206 am: 09. Februar 2017, 11:44:41 »

Wenn du nun erst einmal zwei Jahre wartest und dich dann neu bewirbst ist ja nicht gegeben, dass es auch einen Posten gibt.

Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Keiner kann die Bedarfslage in zwei Jahren einschätzen.

Unnötiges Risiko  :o
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AC

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #207 am: 09. Februar 2017, 14:48:39 »

Ich möchte noch auf das Lebensalter hinweisen. Ich erfülle bspw. Durch Berufserfahrung und Ausbildung die Voraussetzung zum Major, wurde jedoch als Hauptmann eingeplant, obwohl mein Dienstposten auch höher dotiert ist. Aber ich bin zu jung.
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Altrec

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Antw:Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV
« Antwort #208 am: 09. Februar 2017, 18:00:50 »

Im September 2015 meintest du, du seist 30. Deinen Bescheid hast du im August 2016 erhalten. Warst du da immer noch 30 oder 31?
Ich habe meinen Bescheid auch im August 2016 (mit 31 Jahren) erhalten, bin jedoch als Major beordert.  :o
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AC

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« Antwort #209 am: 09. Februar 2017, 19:37:16 »

@Altrec:
Big Brother is watching you? :D Bei Bewerbung und Bescheid war ich 30.

Aber ich will mich nicht beschweren. Vom OG zum Hauptmann mit 30 ist schon Herausforderung genug. Immerhin sind auch Erwartungen mit einem Dienstgrad verbunden.
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