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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?  (Gelesen 11732 mal)

Roadrunner76

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #15 am: 10. November 2014, 19:01:14 »

Das wird nur in BW-Foren mit "y" geschrieben
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FrauZuhause

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #16 am: 10. November 2014, 19:12:34 »

Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)

Wer ist eigentlich auf die dubiose ( ;)) Idee gekommen, in Deutschland Sylvester mit "Y" zu sdchreiben?

Mmhhhmm, und seit wann gehört in ein sch ein d rein? ;)
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StOPfr

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #17 am: 10. November 2014, 21:58:26 »

Gut gekontert. Gib es mir zurück, bitte  ;)
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Helft mit, dass es so bleiben kann!

LwPersFw

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #18 am: 10. November 2014, 22:36:26 »

Grundsätzlich kann man sagen:

Gem. Erlass BMVg vom 18.08.59 erhalten SaZ-Bewerber vom Tage des tatsächlichen Dienstantritts bis zur
Ernennung zum SaZ eine Entschädigung in Höhe der zustehenden Dienstbezüge, wenn sich die Ernennung aus
Gründen, die der Soldat nicht zu vertreten hat, verzögert.

Diese Zeitspanne nennt man "faktisches Soldatenverhältnis"

Beispiel:

Samstag, 01.04.20XX

= Diensteintritt (bei FWD und SaZ / ohne Eignungsübende)

Folge : kein Anspruch auf Dienstbezüge , aber Beginn der Dienstzeitberechnung

Montag, 03.04.20XX

= Dienstantritt

Folge : Beginn (faktisches) Soldatenverhältnis und Zahlungsaufnahme der Bezüge

Freitag, 07.04.20XX

= Ernennung zum SaZ

Folge : Beginn Besoldungsanspruch gem. dem § 3 Abs 1 Bundesbesoldungsgesetz und Rechtsstatus SaZ (de jure - Soldatenverhältnis)


Bei Eignungsübenden gilt grundsätzlich:

Dienstantritt = Diensteintritt = Beginn der Dienstzeit =Zahlungsbeginn!

Das Wehrdienstverhältnis der Eignungsübenden beginnt mit ihrem Dienstantritt,
frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.
Mit Dienstantritt haben die Bewerber und Bewerberinnen die Rechtsstellung eines
Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit.
Sie legen jedoch keinen Diensteid ab.
Dies erfolgt erst nach ihrer Ernenung zum SaZ zum Ablauf der Eignungsübung.


Grundsätzlich gilt auch:

Bis zur Ernennung zum SaZ und ggf. darüber hinaus unterliegen Bewerber
in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestimmten Schutzfristen!

Vorher sollte deshalb auf keinen Fall selbstständig gekündigt werden !!!

Beispiel 1 - Eignungsübende

Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis eines
Arbeitnehmers (AN) oder einer Arbeitnehmerin (AN) bis zur Dauer von
vier Monaten (§ 1 Abs. 1 EÜG)

Beispiel 2 - SaZ

Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit, deren Dienstzeit auf nicht mehr als
zwei Jahre festgesetzt wird, fallen unter die Vorschriften des § 16a ArbPlSchG.
Danach ruht das zivile Arbeitsverhältnis dieser Soldaten und Soldatinnen für die
Dauer dieses Wehrdienstes (§ 1 Absatz 1 ArbPlSchG).

Anders ausgedrückt ... erst wenn die Dienstzeit auf mehr als 2 Jahre festgesetzt ist,
endet das Arbeitsverhältnis.

Die Mitteilung darüber erfolgt durch die Bundeswehr:

Die personalbearbeitenden Stellen sind nach § 16a Absatz 4 ArbPlSchG verpflichtet,
die Arbeitgeber der Soldaten und Soldatinnen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

• die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit auf insgesamt mehr als zwei
Jahre festgesetzt wird oder

• ein Soldat oder eine Soldatin während des Freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des
Soldatengesetzes (sechs Monate freiwilliger Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monate
anschließender freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst) zum Soldaten auf Zeit oder zur Soldatin auf
Zeit ernannt wird.

Beispiel 3 - FWD

Soldatengesetz  § 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den
Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

Arbeitsplatzschutzgesetz § 16 Sonstige Geltung des Gesetzes

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe,
dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.

D.h. FWD unterliegen während der gesamten Dauer des FWD (bis zu 23 Monate)
den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetztes.
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FrauZuhause

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #19 am: 10. November 2014, 22:57:05 »

Das heisst, für die Tage 01.01.15 bis 04.01.15 gibts kein Geld. Ab dem 05.01. aber schon, da in der Aufforderung zum Dienstantritt steht dass die Ernennungsurkunde am ersten Tag überreicht wird.
Hab ich das dann so richtig verstanden?
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LwPersFw

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #20 am: 11. November 2014, 15:37:49 »

Richtig,

er wird erst ab dem tatsächlichen Dienstantritt ( also dem körperlichen Erscheinen in der Einheit ) seine Bezüge erhalten.

Dabei ist es nicht relevant, ob auch die Ernennung zum SaZ an diesem Tag erfolgt.

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KlausP

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #21 am: 11. November 2014, 16:28:34 »

Zitat
... da in der Aufforderung zum Dienstantritt steht dass die Ernennungsurkunde am ersten Tag überreicht wird ...

Aber bestimmt nicht am Tag seines Dienstantritts, das widerspricht allen meinen diesbezüglichen Erfahrungen. SaZ muss innerhalb der ersten vier (oder fünf ?) Arbeitstage nach Dienstantritt ihre "Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" ausgehändigt werden.
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FrauZuhause

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #22 am: 11. November 2014, 20:59:47 »

Richtig,

er wird erst ab dem tatsächlichen Dienstantritt ( also dem körperlichen Erscheinen in der Einheit ) seine Bezüge erhalten.

Dabei ist es nicht relevant, ob auch die Ernennung zum SaZ an diesem Tag erfolgt.

Also muss er sich vom 01.01 bis 04.01 arbeitslos melden? Oder ist er da angestellt beim Bund aber ohne Bezüge?

@klausP
Es steht drin: " nach ihrem Dienstantritt erhalten sie die Ernennungsurkunde zum SaZ"
Dann ist das halt erst nach paar tagen, is ja im Prinzip egal :)
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KlausP

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #23 am: 11. November 2014, 21:10:57 »

Nee, nee, ich habe genau deshalb Ihren Text zitiert, in dem Sie was von "am ersten Tag überreicht" geschrieben haben und das sollte so in der "Aufforderung zum Dienstantritt" stehen.  ;)
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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #24 am: 11. November 2014, 23:20:51 »

Ja, eben.
So wie das da drin steht (nach ihrem Dienstantritt...überreicht) ging ich davon aus dass das ziemlich zeitnah, also noch am selben Tag passiert. Wie gesagt, es ist doch schnuppe....
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LwPersFw

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #25 am: 11. November 2014, 23:45:48 »

Aus einem Normalfall ist wieder eine "Spezialfall" geworden...

Hätte er nicht gekündigt ... wäre er unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewesen...

So gibt es jetzt eine Lücke...wenn er aus irgendeinem Grund den Dienst nicht antreten kann bzw.
die Ernnenung zum SaZ nicht vollzogen wird. Denn erst wenn ihm die Ernennungsurkunde
ausgehändigt wurde und er den Diensteid geleistet hat ... ist er "vollwertiger" SaZ !

Ich bin kein Jurist ... aber um sich einfach abzusichern ... empfehle ich Ihnen die Arbeitslosmeldung, sicher ist sicher...
(selbst wenn das Amt sagt, dass sie keine Leistungen erbringen...)

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BulleMölders

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #26 am: 12. November 2014, 06:58:20 »

Die Arbeitslosmeldung mach ja auch schon für die spätere Rente Sinn, da sonst wieder eine Lücke entsteht.
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FrauZuhause

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #27 am: 12. November 2014, 09:46:43 »

Na, er hat ja nicht aus Spaß an der Freude gekündigt.
Er hat gekündigt weil der Einplaner ihm das genau so gesagt hatte. Er solle selbst kündigen da ihm als Wiedereinsteller keine "Probezeit" zusteht und, weil eben in dem Fall nicht die Bundeswehr für ihn kündigt sondern er das selbst erledigen soll.
Und der Einplaner hatte auch gesagt er wäre ab dem 01.01. im Dienst.
Er wird nun natürlich heute mittag da nochmal anrufen, ansonsten wird er halt mit dem Chef sprechen dass er die Kündigung bitte um 4 Tage nach hinten verschieben kann...
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ulli76

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #28 am: 12. November 2014, 09:59:40 »

Wird er denn jetzt Eignungsübender oder nicht?
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•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Franjo78

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Antw:Eintrittstermin 05.01. Was ist davor?
« Antwort #29 am: 12. November 2014, 13:57:43 »

Also dubiose Sylvesterfeiern gibts bei uns nicht, wir verbringen Sylvester gemütlich mit den Kindern zuhause :)

Wer ist eigentlich auf die dubiose ( ;)) Idee gekommen, in Deutschland Sylvester mit "Y" zu sdchreiben?

Vielleicht Sylvester Stallone!
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