klar das hab ich gelesen. Geht um die anrechenbaren Zeiten nach dem oben genannten Paragraphen. Die hatte Ralf erwähnt, also hab ich mal reingeschaut und zitierte Regelung gefunden. Ich verstehe das so, dass ich mir meinen Zeit als FWDL auch anrechen lassen kann , d.h ich rechne nicht vom 21.Geb sonder vom 21.Geb minus FWD.
Ich machs mal als Bsp:
-Ich wurde im Januar 2013 21 Jahre alt.
-Habe 20 Monate FWD geleistet.
-Zum 01.07.15 werde ich als Wiedereinsteller meinen Dienst antreten.
a) ungeachtet des §28:
01.01.2013 - 31.12.2014 ---- EF 1 (2 Jahre)
01.01.2015 - 31.03.2017 ---- EF 2 (2 1/4 Jahre)
Da mein Dienstantritt (vereinfacht mal mit Ernennung zeitgleich gesetzt) zwischen dem 01.01.15 und 31.05.2017 liegt bin ich in die EF2 einsortiert.
b) mit Zeiten nach §28 (20 Monate FWD)
01.05.2011 - 31.04.2013 --- EF 1 (2 J.)
01.05.2013 - 31.07.2015 --- EF 2 (2 1/4 J.)
01.08.2015 - 31.07.2018 --- EF3 (3 J.)
Hieße nach der Rechnung immer noch , wenn auch ganz knapp , EF2.
Frage :
a)In Bezug auf §28 BBesG richtig interpretiert und gerechnet?
b)Startet die Zeit zum Aufstieg in die nächste Stufe nach Festsetzung einfach neu? Also nach Bsp b) würden am 01.07.2015 die 2 Jahre und 3 Monate der Stufe 2 bis zum Aufstieg in EF 3 laufen? Oder nur noch ein Monat Stufe 2?
Gruß