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Autor Thema: § 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten  (Gelesen 5581 mal)

justice005

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Ein gutes Urteil, welches da vom Verwaltungsgericht Aachen gefällt wurde.

http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-aachen-salafist-durfte-aus-bundeswehr-entlassen-werden

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justice005

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #1 am: 18. März 2015, 06:49:30 »

und hier die Langfassung:

http://openjur.de/u/761393.html

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Cally

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #2 am: 18. März 2015, 09:01:25 »

Mal im ernst, wie verirrt muss eine Seele sein, um so etwas als richtig anzusehen?
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Rollo83

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #3 am: 18. März 2015, 09:10:07 »

Frag mal die anderen tausende Salafisten die es alleine in Duisburg und näherer Umgebung gibt.
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Verteidiger

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #4 am: 18. März 2015, 10:06:41 »

Soldaten haben Kameraden und keine Kollegen  :-\
Das Urteil ist begrüßenswert
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wolverine

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #5 am: 18. März 2015, 15:46:40 »

Ist ja mal wieder bezeichnet, dass der werte Herr den weltlichen Rechtsweg ausschöpft wenn es um eigene Belange geht aber sonst nur der Sharia und Gottes weisen Ratschluss vertraut. Der Herr wird schon wissen warum er bisher und in Zukunft ein Totalversager war und sein wird ....
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Tommie

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #6 am: 18. März 2015, 15:58:01 »

Der ehemalige Kamerad hat sich wohl gedacht, dass er ohne einen Rausschmiss nach § 55, Abs. 4, SG noch die Leistungen des BFD und die Übergangsgebührnisse abgreifen kann ;) ! Er war ja immerhin fast vier Jahre "erfolgreich" bei der Bundeswehr gewesen und hat daraus den entsprechenden Anspruch abgeleitet! Sehr frei nach dem altbekannten Spruch des Fallschirmjägers zum Bodennebel ;D : "Die Wolke nehm ich auch noch mit!"
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justice005

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #7 am: 18. März 2015, 17:57:20 »

Zitat
dass er ohne einen Rausschmiss nach § 55, Abs. 4, SG noch die Leistungen des BFD und die Übergangsgebührnisse abgreifen kann

Ich fürchte, die kriegt er sogar. Außerdem behält er seinen Reservedienstgrad. Den totalen Verlust von allem hat man meines Wissens nach nur bei einer Entlassung nach § 55 Abs 5, nicht jedoch beim 55 Abs 4.

Aber zumindest werden die BFD-Ansprüche gekürzt, weil man die 4 Jahre nicht voll hat.
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BulleMölders

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Antw:§ 55 Absatz 4 SG: Charakterliche Nichteignung eines Salafisten
« Antwort #8 am: 18. März 2015, 19:09:09 »

Ich meine da aber in dem Urteil was anderes gelesen zu haben, kann mich aber auch irren und habe auch keine Lust das ganze nochmal zu lesen.
Hauptgrund der Entlassung war ja wohl die "Aberkennung" der Ansprüche, sonst hätte man ihn ja die vier Wochen noch abreißen lassen können.
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Beobachter

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Das OVG Münster hat das Urteil bestätigt:

Bundeswehr darf Salafisten vorzeitig entlassen
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Kanonier

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Eigentlich schade,dass wir so überkorrekt sind und immer alles korrekt in der öffentlichkeit ablaufen muss.In anderen Staaten,wie z.B den USA hätte man den Mann sicher mit den notwendigen Druckmitteln,als Informanten gewinnen können und ihn dazu gezwungen, als Informant genau das zu untersützen,was er so hasst.
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wolverine

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Wie kommen Sie jetzt darauf? So ein Hansel ist schlicht ein Sicherheitsrisiko und hat als "Verteidiger der FDGO" schlicht nichts zu suchen. Das würde so gehandhabt und für korrekt befunden. Alles gut also.
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Tommie

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Wenn wir jeden von denen "umdrehen" wollten, hätten wir am Schluss alle Pflegefälle adoptiert! Das kann auch nicht der Plan sein ;) ! Der Vogel gehört raus geworfen, dass er dabei die Schlappen verliert!
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