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Autor Thema: Abschub durch die VEBEG  (Gelesen 4978 mal)

Kobold

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Abschub durch die VEBEG
« am: 30. Juli 2003, 12:02:41 »

Bekanntlich wird ja ausgesondertes Material, wenn möglich, über die Verwertungsgesellschaft des Bundes noch zu Geld gemacht - siehe www.vebeg.de.

Seinerzeit auf San1 wurden wir, solange unsere Lg-Zeugnisse geschrieben wurden, am vorletzten Tag damit beschäftigt, die Waffen der ResLazGrp zu reinigen. Massenweise P8 und P1. Der Aufsicht führende OFw meinte, das sei bei den P1 ziemlicher Schwachsinn, da die in zwei Wochen eh von der VEBEG abholt würden. Auf Nachfragen sagte er dann noch weiter, die würden dann demilitarisiert und dann z.B. auf Waffenbörsen an Sammler vertickt.
Hat jemand davon schonmal was mitbekommen?
Ich meine mal, so´n demilitarisiertes und somit funktionsuntüchtiges G3 A4 würde ich mir ja auch noch an die Wand hängen  ;D
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schlammtreiber

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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #1 am: 30. Juli 2003, 13:54:18 »

Schon mal was vom "Anscheinswaffen-Paragraphen" gehört?

 :o
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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #2 am: 30. Juli 2003, 14:17:00 »

Den gibt es in seiner alten Form seit dem 01.04.2003 nicht mehr.
Ein demilitarisiertes G3 dürfte als Sammlerstück erlaubt sein. Ich geb allerdings keine Garantie auf diese Aussage!
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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #3 am: 30. Juli 2003, 14:51:40 »

RICHTIG ist, das es den "Anscheinswaffen-Paragraphen" NICHT mehr gibt.
(Danach durften ansonsten zulässige einsatzfähige Waffen nicht so aussehen wie Kriegswaffen, z. B. Sturmgewehre).

Hier ein Auszug aus dem NEUEN Waffengesetz, § 37:

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

1.  Schußwaffen, die    a)  über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus        zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt        werden können,    b)  eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster        Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von        Randfeuerpatronen bestimmt sind,    c)  ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen        oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,    d)  vollautomatische Selbstladewaffen sind,    e)  ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen        Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes        über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,2.  Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und    für Schußwaffen bestimmt sind,3.  Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung    besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,4.  Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen    Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs    verkleidet sind,5.  Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und    hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren    Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder    durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig    festgestellt werden (Fallmesser),6.  Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,7.  Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder    Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare    Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand    entstehen kann,8.  Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder    Verteidigungszwecken bestimmt sind,9.  Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder    Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei    bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung    nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,

11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen    waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein    vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.

 .. und damit (Ziffer 11) darf man sich ein "unbrauchbar gemachtes" G3 (welche Variante auch immer) nicht an die Wand nageln (oder besitzen ..)  :P
(und zwar unabhängig davon ob schußfähig oder nicht ....)

man beachte auch die Arten von MESSERN, die nun verbotene Gegenstände sind.
« Letzte Änderung: 04. März 2010, 11:40:19 von Timid »
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Kobold

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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #4 am: 30. Juli 2003, 15:22:51 »

Ok, ich hätte wohl statt des grinsenden Smilies eher den augenzwinkernden nehmen sollen - denn ernsthaft würde ich natürlich KEIN G3A4 mir an die Wand hängen (man würde mich wahrscheinlich als vollends verrückt abstempeln).

Sinn und Zweck dieses Postings war eher, ob jemand mit den VEBEG-Praktiken vertraut ist und ob tatsächlich auch Waffen in welcher Art auch immer über diese abgeschoben werden.

Ansonsten kann man ja noch für ein paar schöne Schnellboote unter www.vebeg.de mitbieten - eins würde ich mir auch in den Garten stellen  ;)
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schlammtreiber

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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #5 am: 31. Juli 2003, 10:26:51 »

Hmmm.
Wenn ich ganz dick "nicht echt" drauf pinsel, ist dann dem gesetz genüge getan ?

 ;D ;D ;D ;D ;D

 ;) ;) ;) ;) ;)
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Kobold

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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #6 am: 01. Mai 2004, 17:12:47 »

Ich weiss, ich grabe gerade GANZ tief im Forum, aber um das Thema nochmal etwas aufzuwärmen...

Habe folgende Firma gefunden:

www.teilesatz.de

Ich glaube, dort kann man wohl doch alles bekommen, was man denn so haben möchte...
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PzGren

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Re:Abschub durch die VEBEG
« Antwort #7 am: 01. Mai 2004, 21:57:30 »

Der komplette Schwachsinn des Gesetzes (WaffRNeuRegG) und damit der Beweis der geistigen Inkontinenz der Schöpfer (alles meine persönliche Meinung) liegt unter anderem darin, daß man als Berechtigter zwar ein HK41 kaufen kann, ABER dieses kein abgewandeltes G3 sein darf. Der Unterschied liegt übrigens im Griffstück und dessen Befestigung und früher in der Breite der Magazinzuführung. Begründung: das G3 fällt unter die Regelungen des KWKG und all diese Gewehre müssen vernichtet werden (wenn sie nicht an andere Staaten abgegeben werden und dürfen NICHT zu ziviler Verwendung umgegändert werden. >:(

Aber unser Waffengesetz muß man nicht begreifen, die Kollegen auf den LRA tun sich damit auch beliebig schwer.

@Frank:
Es kann ja sein, daß ich einen anderen Text als Du habe, doch der §37 des o.g. Gesetzes (NEUES Waffengesetz) behandelt  die Anzeigepflichten. Besser schaust Du in die Anlage 2 zu §2 Abs 2 bis 4.  ;)
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