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Autor Thema: Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG  (Gelesen 53727 mal)

Ralf

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Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« am: 05. Mai 2015, 06:41:20 »

In den nächsten Tagen wird das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ in Kraft treten. Bestandteil dieses Gesetzes sind Änderungen des § 102 SVG, mit denen der Anwendungsbereich der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Neuregelungen des Rechts der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erweitert wird.

Nach dem BwAttraktStG ist auch für Bestands-SaZ die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ausschließlich nach der Dienstzeit vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Dienstverhältnis wird nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) verlängert (Weiterverpflichtung), oder
- die SaZ beantragen die Anwendung des neuen Rechts, ihre Wehrdienstzeit ist mindestens auf sechs Jahre festgesetzt und es besteht ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung (Wandeloption).

Mit dem Wechsel in das neue Berufsförderungsrecht entfällt der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst am Ende der Dienstzeit. Die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeit erfolgt grundsätzlich nach dem Ende der Dienstzeit.

Bei der Entscheidung über eine Weiterverpflichtung oder über die Nutzung der Wandeloption muss jeder Betroffene die finanziellen Vorzüge des neuen Rechts und den Wegfall des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst und die mit dieser Entscheidung verbunden Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Ob sich die Weiterverpflichtung oder die Nutzung der Wandeloption lohnt, hängt letztlich vom Einzelfall und den individuellen Planungen für die berufliche Zukunft ab.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Interessenten vor ihrer Entscheidung nicht nur vom militärischen Vorgesetzten (insbesondere auch in Bezug auf das notwendige dienstliche Interesse bei der Wandeloption), sondern insbesondere auch vom zuständigen Berufsförderungsdienst und wegen der möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen (ggf. Verlängerung des Zeitraums, in dem ausbildungsbedingt geringere oder keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden) vom zuständigen Sozialdienst oder dem Rententräger ausführlich beraten lassen.

Als Anlage habe ich zum einen den Flyer dafür angehängt und darüber hinaus eine Übersicht über alte/neue Ansprüche.
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dunstig

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #1 am: 05. Mai 2015, 07:05:26 »

Verstehe ich es richtig, dass ich als SaZ 13 (Einstellung 2010, DZE 2023) freiwillig nach dem neuen Recht behandelt werden könnte?

Mein Stand jetzt: Keine Freistellung während des Dienstes, 24 Monate Anspruch danach und 6-fache Übergangsbeihilfe
Dann: Keine Freistellung während des Dienstes, 60 Monate Anspruch danach und 8,5-fache Übergangsbeihilfe

Aber ich vermute mal, dass in Fällen wie meinem das dienstliche Interesse dagegen sprechen wird.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #2 am: 05. Mai 2015, 07:50:32 »

Ja, das verstehst du erst einmal richtig.

Grundsätzlich zum dienstl. Interesse:
Das dienstl. Interesse ist schon recht hoch auf Wandlung, da derzeit jeder in BFD während der aktiven Dienstzeit eine Planstelle eines aktiven Soldaten wegnimmt. In der Vergangenheit war das kein Problem, weil wir immer weit unter der Veranschlagungsstärke waren. Aber zukünftig wird das ein Problem.
Das dienstl. Interesse wäre ggf. nicht gegeben, wenn schon ein Nachfolger geplant wäre. Aber selbst dann gibt es Fallkonstellationen, die ein dienstl. Interesse begründen würden.

Nun zu dir: Du hast ja nun keinen Anspruch während der aktiven Dienstzeit. Da sieht das in der Tat anders aus. Hier wird man ggf. keine dienstl. Notwendigkeit sehen.
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dunstig

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #3 am: 05. Mai 2015, 07:53:23 »

Also habe ich es (leider ;D) richtig verstanden.
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funker07

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #4 am: 05. Mai 2015, 11:31:16 »

Keine Freistellung nach altem Recht? Wie geht denn das? Ich als SaZ12 habe selbst mit ZAW und Meister-ZAW noch 9 Monate.
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #5 am: 05. Mai 2015, 11:32:38 »

Studium. Da werden die Tage 1:1 abgerechnet.
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Aliki

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #6 am: 05. Mai 2015, 23:09:16 »

Okay, dann hab ich auch eine Frage:

Eintritt: 01.07.2012 ROA SaZ 2.
Laufbahnwechsel OffzTrD SaZ13 im Oktober 2013.

Heißt das jetzt ernsthaft, dass ich nach neuem Recht behandelt werde?
Habe mich extra beim BFD damals informiert und da hieß es, nach altem Recht da Eintritt vor dem 26.07.

Bin gerade etwas verwirrt.

Danke
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #7 am: 06. Mai 2015, 05:43:10 »

Nein, du hast dich doch vor Inkrafttreten des Artikelgesetzes (Mai 2015) weiterverpflichtet.
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Revieh

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #8 am: 06. Mai 2015, 08:46:36 »

Hallo hätte da mal 1 Frage dazu mom SaZ 12 nach altem Recht nun gerade an der Dienstzeitverlängerung. Welches Datum ist da entscheidend Antragsdatum der Verlängerung oder Datum der ev Entscheidung Verlängerung? Zwecks neuem oder altem Recht.
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F_K

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #9 am: 06. Mai 2015, 09:25:03 »

@ Revieh:

Steht doch oben: Das Datum der Verlängerung des Dienstverhältnisses (also nicht Antrag, nicht "Entscheidung").
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #10 am: 06. Mai 2015, 09:26:27 »

Rechtskräftig wird eine WV grundsätzlich durch Ausstellung der Mitteilung Dauer DV. D.h. dieses Datum ist ausschlaggebend für die Entscheidung, ob altes oder neues Recht.
Soldaten, die einen Antrag auf Weiterverpflichtung vor Inkrafttreten des BwAttraktStG gestellt haben und über deren Verlängerung des Dienstverhältnisses erst nach diesem Zeitpunkt abschließend entschieden wird, sind vorher darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihr Dienstverhältnis nur auf der Grundlage des neuen Rechts verlängert werden kann. Sind sie damit nicht einverstanden, sind die Anträge abzulehnen.
« Letzte Änderung: 07. Mai 2015, 06:10:26 von Ralf »
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LwPersFw

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IN KRAFT ab 23.05.2015 Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #11 am: 22. Mai 2015, 17:14:29 »


Die von Ralf angeführten neuen gesetzlichen Regelungen sind ab dem 23.05.2015 in Kraft !
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

benba

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #12 am: 23. Mai 2015, 13:23:34 »

Also habe ich es (leider ;D) richtig verstanden.

Warum leider?

Durch die Änderung (dein Dann), sieht es doch besser für dich aus.
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Tommie

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #13 am: 23. Mai 2015, 13:29:30 »

Durch die Änderung (dein Dann), sieht es doch besser für dich aus.

Na ja, jetzt schaut es für mich so aus, als hätten Sie es nicht richtig verstanden, benba :D !
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benba

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #14 am: 23. Mai 2015, 13:38:16 »

i got it

Thema war zur ernst :P
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