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Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG

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Ralf:
In den nächsten Tagen wird das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ in Kraft treten. Bestandteil dieses Gesetzes sind Änderungen des § 102 SVG, mit denen der Anwendungsbereich der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Neuregelungen des Rechts der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erweitert wird.

Nach dem BwAttraktStG ist auch für Bestands-SaZ die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ausschließlich nach der Dienstzeit vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Dienstverhältnis wird nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) verlängert (Weiterverpflichtung), oder
- die SaZ beantragen die Anwendung des neuen Rechts, ihre Wehrdienstzeit ist mindestens auf sechs Jahre festgesetzt und es besteht ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung (Wandeloption).

Mit dem Wechsel in das neue Berufsförderungsrecht entfällt der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst am Ende der Dienstzeit. Die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeit erfolgt grundsätzlich nach dem Ende der Dienstzeit.

Bei der Entscheidung über eine Weiterverpflichtung oder über die Nutzung der Wandeloption muss jeder Betroffene die finanziellen Vorzüge des neuen Rechts und den Wegfall des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst und die mit dieser Entscheidung verbunden Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Ob sich die Weiterverpflichtung oder die Nutzung der Wandeloption lohnt, hängt letztlich vom Einzelfall und den individuellen Planungen für die berufliche Zukunft ab.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Interessenten vor ihrer Entscheidung nicht nur vom militärischen Vorgesetzten (insbesondere auch in Bezug auf das notwendige dienstliche Interesse bei der Wandeloption), sondern insbesondere auch vom zuständigen Berufsförderungsdienst und wegen der möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen (ggf. Verlängerung des Zeitraums, in dem ausbildungsbedingt geringere oder keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden) vom zuständigen Sozialdienst oder dem Rententräger ausführlich beraten lassen.

Als Anlage habe ich zum einen den Flyer dafür angehängt und darüber hinaus eine Übersicht über alte/neue Ansprüche.

dunstig:
Verstehe ich es richtig, dass ich als SaZ 13 (Einstellung 2010, DZE 2023) freiwillig nach dem neuen Recht behandelt werden könnte?

Mein Stand jetzt: Keine Freistellung während des Dienstes, 24 Monate Anspruch danach und 6-fache Übergangsbeihilfe
Dann: Keine Freistellung während des Dienstes, 60 Monate Anspruch danach und 8,5-fache Übergangsbeihilfe

Aber ich vermute mal, dass in Fällen wie meinem das dienstliche Interesse dagegen sprechen wird.

Ralf:
Ja, das verstehst du erst einmal richtig.

Grundsätzlich zum dienstl. Interesse:
Das dienstl. Interesse ist schon recht hoch auf Wandlung, da derzeit jeder in BFD während der aktiven Dienstzeit eine Planstelle eines aktiven Soldaten wegnimmt. In der Vergangenheit war das kein Problem, weil wir immer weit unter der Veranschlagungsstärke waren. Aber zukünftig wird das ein Problem.
Das dienstl. Interesse wäre ggf. nicht gegeben, wenn schon ein Nachfolger geplant wäre. Aber selbst dann gibt es Fallkonstellationen, die ein dienstl. Interesse begründen würden.

Nun zu dir: Du hast ja nun keinen Anspruch während der aktiven Dienstzeit. Da sieht das in der Tat anders aus. Hier wird man ggf. keine dienstl. Notwendigkeit sehen.

dunstig:
Also habe ich es (leider ;D) richtig verstanden.

funker07:
Keine Freistellung nach altem Recht? Wie geht denn das? Ich als SaZ12 habe selbst mit ZAW und Meister-ZAW noch 9 Monate.

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