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Autor Thema: Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG  (Gelesen 53725 mal)

Marc

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #15 am: 23. Mai 2015, 18:41:10 »

Wie sieht das denn bei einer Dienstzeitverkürzung aus? Hierbei wird ja auch eine neue Verpflichtungserklärung unterschrieben, gilt da dann auch automatisch das neue BFD-Recht oder müsste ich dies beantragen?
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #16 am: 23. Mai 2015, 21:05:13 »

Weder noch.
Wenn du bereits nach 40 (7) verkürzt hast, ist der Wandelantrag abzulehnen. Stellst du einen Wandelantrag, ist der 40 (7) abzulehnen.
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Nachtmensch

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #17 am: 24. Mai 2015, 18:37:12 »

Was ich mich frage die ganze Zeit, wo ist hier die Steigerung der Attraktivität? Ich konnte sie bisher noch nicht finden. Die BFD Massnahmen finden erst komplett nach der Dienstzeit statt. Wenn ich mal rechne das ich mich für 13 Jahre verpflichte im Alter von 25 Jahren dann bin ich 38 bei DZE und dann ggf. noch 5 Jahre Weiterbildungsmassnahmen. Im Alter von 43 Jahren wäre man dann ausbildungstechnisch soweit, bei Ausnutzung der vollen Ansprüche, um wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Das soll eine Steigerung der Attraktivität sein?
Wenn ich das alte Recht nehmen, kann man bei Eintritt von 25 Jahren und einer Verpflichtungsdauer von 13 Jahren, im Alter von ca. 36 Jahren in den BFD gehen (natürlich kann es Minderungen wegen ZAWs geben).So kommt man 2 Jahre eher in die Aus-oder Weiterbildung.
Zusätzlich wurde der §4 Topf komplett gestrichen. Dieses war mal grade eine fünfstellige Summe, die man so nicht mehr zur Weiterbildung nutzen kann.

Kurz um:
  • keinen Eintritt in den Rechtsanspruch während der Dienstzeit
  • §4 Topf komplett gestrichen für Weiterbildung während der Dienstzeit

Für die Bundeswehr selber ist das neue Modell natürlich attraktiver, weil die Soldaten so natürlich viel länger auf ihrem Dienstposten verfügbar sind, aber für den Soldaten selber ist meiner Meinung nach das neue Recht eine absolute Katatrophe.
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Marc

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #18 am: 24. Mai 2015, 22:26:43 »

@Ralf: hm, das kommt mir etwas komisch vor. Wenn die DPäK ab Juli (?) wegfallen, wäre mein Dienstposten ja für die gesamte Dauer der Freistellung vom Dienst unbesetzt. Das möchte ich nicht, daher wollte ich den Wandelantrag stellen und das geplante DZE entsprechend anpassen - da sollte das dienstliche Interesse doch gegeben sein, ich habe davon jedenfalls keinen Vorteil, sondern einen klaren finanziellen Nachteil. Oder mache ich da gerade einen Denkfehler?
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #19 am: 24. Mai 2015, 22:34:23 »

Für den Soldaten kann das doch auch attraktiver sein, er ist 2 Jahre länger in Lohn und Brot. Und es gibt höhere Übergangsgebührnisse o.ä. Da musst du mal die Tabellen anschauen, was es genau wann mehr gibt. Z.B. hier http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52585.msg543856#msg543856
Darüber hinaus wird es für die anderen attraktiver, weil die nunmehr wegfallenden BFD-DPäK ermöglichen, dementsprechend viele neue Soldaten einzustellen und die Arbeiten/Einsätze etc. wieder auf alle Schultern zu verteilen.

Nein @Marc, da machst du direkt keinen Denkfehler. Indirekt schon vom grundsätzlichen her gesehen, denn deinem Antrag wurde stattgegeben, weil es zuviele in deiner AVR gibt. Und deswegen würde ja eine Wandeloption mit quasi Verlängerung der Dienstzeit keinen Sinn machen. So werden es halt die Durchführungsbestimmungen vorsehen.
« Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 12:41:04 von Ralf »
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Lidius

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #20 am: 20. Juli 2015, 16:47:50 »

Ich habe eine Frage zu den höheren Übergangsgebührnissen.

Ausgangsfall: Soldat (Nein, nicht ich) ist anfang 2014 ausgeschieden. Wegen des Bezugs von Elterngeld wurden die Übergangsgebührnisse auf Antrag nach hinten verschoben und die Zahlung beginnt nun zeitgleich mit einer Massnahme nach § 5 in diesem Herbst. Bekommt dieser ehemalige Soldat nun Übergangsgebührnisse nach dem neuen Recht (also 100%) oder noch nach dem alten (90%), da der ursprüngliche Anspruch ja noch aus Zeiten vor der Gesetzesänderung kommt (und ohne Verschiebung ja auch schon teilweise vor Gesetzesänderung abgegolten gewessen wäre)?

Der Betroffene wird natürlich auch noch mal direkt beim BFD und BVA nachfragen, allerdings tun die sich teilweise auch mit den Auswirkungen der Gesetzesänderungen schwer.
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Lidius

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #21 am: 20. Juli 2015, 16:55:52 »

Nachtrag: Falls es dazu irgendeine Regelung geben sollte reicht mir die Nummer. Dann schaue ich morgen selbst nach.
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Der StUffz

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #22 am: 20. Juli 2015, 17:34:20 »

Die Regelungen und Tebllen habe ich letztens im Intranet gesehen. Aber Geldtöpfe sind nicht weggefallen. Sie wurden zusammengelegt und der neuen Staffelung angepasst. Maximum( man nagel mich bitte nicht fest) bei 20 Jahren um die 21000 euro. Und man kann bis zu 6 Jahren nach DZE weiteran internen BfD Maßnahmen teilnehmen.
Wenn ich morgen Zeit habe kuck ich nochmal und poste es.

Also nachdem ich das gelesen hatte, fand ich nicht das man sich verschlechtert. Bis natürlich der Zeitfaktor der hinten dran kommt.
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Stefan Geßner

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #23 am: 20. Juli 2015, 20:04:01 »

Ich habe eine Frage zu den höheren Übergangsgebührnissen.

Ausgangsfall: Soldat (Nein, nicht ich) ist anfang 2014 ausgeschieden. Wegen des Bezugs von Elterngeld wurden die Übergangsgebührnisse auf Antrag nach hinten verschoben und die Zahlung beginnt nun zeitgleich mit einer Massnahme nach § 5 in diesem Herbst. Bekommt dieser ehemalige Soldat nun Übergangsgebührnisse nach dem neuen Recht (also 100%) oder noch nach dem alten (90%), da der ursprüngliche Anspruch ja noch aus Zeiten vor der Gesetzesänderung kommt (und ohne Verschiebung ja auch schon teilweise vor Gesetzesänderung abgegolten gewessen wäre)?

Der Betroffene wird natürlich auch noch mal direkt beim BFD und BVA nachfragen, allerdings tun die sich teilweise auch mit den Auswirkungen der Gesetzesänderungen schwer.

Die Frage ob der Soldat während einer geförderten BFD-Maßnahme in Vollzeit nach DZE 90% oder 100% Übergangsgebührnisse bekommen, richtet sich nach dem Datum der Ernennung zum SaZ. Liegt dieses vor dem 26.07.2012 (und wurde er ab dem 23.05.2015 weder weiterverpflichtet noch hat er einen Antrag auf Anwendung der neuen Förderansprüche gestellt), dann werden 90% ÜGeb bezahlt. Ist der Soldat ab dem 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden, dann hat er einen Anspruch auf 100% ÜGeb. Maßgeblich ist hier die Anwendung des Art. 14 Nr. 9 i.V.m. Nr. 20 Bundeswehrreformbegleitgesetz (BwRefBegG). Die Verschiebung der ÜGeb wegen des Bezugs von Elterngeld hat hier keine weitere Auswirkung - zumindest solange dadurch nicht die Dienstzeit (ab dem Stichtag 23.05.2015) verlängert wurde, was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Die neue Berufsförderungsverordnung wirkt sich hier nicht aus, da die ÜGeb davon nicht betroffen sind. Ein Überblick mit den wichtigsten Änderungen der BföV ist jedoch Hier zu finden - die Original-Drucksache des Bundesrats findet man Hier.

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Daze1988

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #24 am: 14. Januar 2016, 07:36:27 »

Hallo,
Ich bin 2006 zur Bundeswehr und würde theoretisch im Mai diesen Jahres meinen Vollzeitanspruch haben.
Mein Plan ist jetzt folgender:
Ich will die Wandeloption in Anspruch nehmen und somit erst zum 31.10.16 (DZE) in den BfD gehen.
Da die Schule am 12. September beginnt, will ich zusätzlich zur Wandeloption noch 1,5Monate Freistellung beantragen-3 onate stehen mir ja trotz Wandeloption zu.
An der Sache gibt es aber einen Haken: Mein Chef will die Wandlung nicht genehmigen.
Grundsätzlich entscheidet ja ein "dienstliches Interesse" über die Genehmigung, das ist mir klar... Ich sitze zwar auf einem IT-Dienstposten, leiste aber meinen Dienst im KpTrp, weil meine TE nur auf dem Papier existiert. Lässt sich also tatsächlich besagtes Interesse rechtfertigen um mir die Wandeloption zu verwähren?
Grüße
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #25 am: 14. Januar 2016, 07:57:38 »

Antrag stellen. Es ist die Entscheidung der PersBearbStelle.
Es gibt ein übergeordnetes dienstliches ministerielles Interesse zur Wahrnehmung der Wandeloption. Wenn also ein Dienstposten zur Verfügung steht, besteht ein dienstl. Interesse. das begründet sich zum einen im Abbau des BFD-Umfanges während der Dienstzeit und zum anderen mit Erreichen der Veranschlagungsstärke.
Und selbst wenn nicht für die ganze Zeit ein DP zur Verfügung stehen würde, so könnet bei einem ausgewogenen Verhältnis eine sog. DP-Brücke beantragt werden.
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Daze1988

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #26 am: 14. Januar 2016, 08:06:07 »

Danke für die schnelle Antwort :)
Also ein DP besteht und ich besetze diesen auch bis zum Ende meiner DZ.
Meine Vermutung ist die, dass er sich "verarscht" fühlt, weil ich zuerst wandle, also quasi das dienen bis zum Schluss beantrage (dadurch mehr Geld bekomme) und dann im gleichen Atemzug eine Freistellung von 1,5 Monaten beantrage.
Mich fasziniert dieses Scheuklappendenken-schließlich spielt sich ein Großteil meines Lebens nach der Bundeswehr ab und man sollte hierbei nicht erwarten müssen Steine in den Weg gelegt zu bekommen.
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Fpaluch

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #27 am: 19. September 2016, 19:08:36 »

Hallo
Ich habe den Antrag für die WandelOption abgesendet gehabt um falls ich nächstes Jahr keine Ausbildung oder ähnliches finden sollte noch bis Oktober 2018 zeit habe.
In der Zeit von Antrag habe ich dkeine Eignungsprüfung bei der bundespolizei erfolgreich bestanden und könnte an 01.03.2016 dort anfangen  jedoch bekam ich jetzt ein Schreiben  ( ohne weitere Unterschrift von mir verlangt) ihr Antrag ist durch BFD Anspruch an Oktober 2018.
Habe sofort Widerruf gestern geschrieben jedoch hat dies mein Chef abgelehnt.
Gibt es für mich jetzt noch durch einen passus eine Möglichkeit zur Bundespolizei zu gehen oder hänge ich jetzt bis Oktober 2018 fest?

Danke im voraus
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #28 am: 19. September 2016, 19:32:21 »

Deinem Antrag wurde stattgegeben. Damit ist die Dienstzeit nun so verbindlich festgesetzt.
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Fpaluch

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« Antwort #29 am: 19. September 2016, 20:15:44 »

Erst mal sorry wegen der Schreibweise durch Auto Korrektur.

Ich habe aber im nachinein ohne weitere Unterschrift wie es bei sonst jedem Antrag der Fall ist die Annahme der Verlängerung bestätigt, nur ein Schreiben zur Kenntnisnahmen welches ich natürlich nicht unterschrieben habe. Hin zu kommt eine 5 Monatige Bearbeitung ohne irgendeinen zwischenbescheid das überhaupt etwas passiert.
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