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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG  (Gelesen 53730 mal)

Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #45 am: 16. Februar 2017, 10:01:21 »

Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse habe.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

Falls ich was falsch verstehe Erklären Sie es mir bitte.
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Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #46 am: 16. Februar 2017, 10:05:13 »

Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

*Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandener Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse bezogen hatte.

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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #47 am: 16. Februar 2017, 10:51:00 »

Aber du warst danach keiner mehr (für 2 Monate, oder?) und deswegen ist das nicht übergangslos, sondern eine neue Zeitphase.
Zitat
Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
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Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #48 am: 16. Februar 2017, 11:47:22 »

Aber du warst danach keiner mehr (für 2 Monate, oder?) und deswegen ist das nicht übergangslos, sondern eine neue Zeitphase.
Zitat
Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

Ja aber bei der Wiedereinstellung würde es mir so gesagt, zumal es auf dem Gesetz nicht so zu entnehmen ist und dieses ist maßgebend. Ich seh schon das ist ein Fall für den Rechtsberater. Danke erstmal
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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #49 am: 16. Februar 2017, 11:59:33 »

Rechtsberater?
Antrag stellen, Bescheid abwarten.
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KlausP

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #50 am: 16. Februar 2017, 12:51:28 »

Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

*Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandener Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse bezogen hatte.

Aber als Sie wieder eingestellt und erneut in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen wurden waren keiner. Da waren ganz normaler ziviler Bewerber.
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wolverine

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #51 am: 16. Februar 2017, 16:36:47 »

Sinn der Regelung ist doch, dass in einem bestehenden Dienstverhältnis keener schlechter gestellt wird, also Vertrauensschutz. Wenn man ein neues Dienstverhältnis beginnt, gelten aber dann die neuen Regeln. Aber das ist nur meine unmaßgebliche Meinung. Für den Rest gibt es ja die Zunft....
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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #52 am: 16. Februar 2017, 17:13:22 »

Zitat

Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012 

Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012


Waren Sie vom 01.04.2012 - 30.10.2012  nun SaZ oder übender Reservist ?  Beides geht nicht....

Oder waren Sie SaZ 01.04.2008 - 31.03.2012 ?

Dann waren Sie zum Stichtig RDL / Bezieher von Übergangsgebührnissen + BfD-Ansprüche

Die Gesetzesregelung solle sicherstellen, dass Soldaten, die zum Stichtag bereits in BfD waren, keine Änderungen
ihrer im ehemaligen Dienstverhältnis - bei Ihnen SaZ 4 - erworbenen Ansprüche erfahren.

Durch die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ ( Sie wurden neu eingestellt und zum SaZ ernannt ),
zählt ausschließlich diese Ernennung zum SaZ - nach dem Stichtag. Dadurch Anwendung des neuen BfD-Recht.

Der § 13 SVG ist bei der Frage altes/neues BfD-Recht irrelevant.

Der § 13 SVG bestimmt "nur", dass BfD-Ansprüche, die aus einer früheren Dienstzeit als SaZ bestanden und verbraucht
wurden, auf BfD-Ansprüche eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ angerechnet werden.

Beispiel: siehe hier ... der Beitrag vom 01.08.2016

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