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Autor Thema: Arbeitspapier - "Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr"  (Gelesen 21246 mal)

StOPfr

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Hier ein Text von LwPersFw vom 11. Juni 2015:

 
Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr

Arbeitspapier 1/2011

"Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr"

Aus der Einführung:

"Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert allen Bürgerinnen
und Bürgern als unverletzliches Recht die „Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Art. 4, Abs. 1 GG).

Dies gilt selbstverständlich auch in der Bundeswehr.

Deshalb haben Vorgesetze ebenso die Aufgabe, die Integration von Soldaten und
Soldatinnen muslimischen Glaubens in die soldatische Gemeinschaft zu fördern
sowie Diskriminierung und Ausgrenzung zu unterbinden.
Auch hierzu möchte das Arbeitspapier einen Beitrag leisten."

"10. Seelsorge für deutsche Soldaten muslimischen Glaubens in der Bundeswehr

In der Bundeswehr hat nach § 36 des Soldatengesetzes jede Soldatin und jeder
Soldat „Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung.
Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.“

( ... )


"11. Problembereiche des Dienstalltags

Die Innere Führung hat die Aufgabe, die Spannungen zu mindern, die sich aus den
individuellen Rechten des freien Bürgers und der freien Bürgerin einerseits und den
militärischen Pflichten der Soldatinnen und Soldaten andererseits ergeben.
Ihre Grundsätze zeigen sowohl die Grenzen in der Auftragsdurchführung als auch
die Grenzen für die Freiheit des Einzelnen auf. Wehrgesetze, Verordnungen und
Dienstvorschriften regeln die Einzelheiten.
Die Innere Führung trägt dafür Sorge, dass legitimen gesellschaftlichen und individuellen
Anliegen auch in den Streitkräften Rechnung getragen wird. Damit wird das Bemühen
um die Rechte religiöser Minderheiten in den Streitkräften gleichermaßen für die
Institution Bundeswehr als Ganzes wie auch für den einzelnen Soldaten und der
einzelnen Soldatin zur Verpflichtung.

11.1 Rechtlicher Rahmen
Da die Bundeswehr Teil der Exekutive des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates
ist, ist für sie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auch bindende
Vorgabe für den Umgang mit Soldaten und Soldatinnen. Ausgangspunkt für eine
dienstrechtliche Betrachtung von Fragen der Religionszugehörigkeit sind die Artikel 1
bis 4 und 12 des Grundgesetzes. Ihre Regelungsmaterie bezieht sich auf die Würde
des Menschen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, den Gleichheitsgrundsatz,
die Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit und die freie Berufswahl. Für den
militärischen Bereich werden diese Bestimmungen im Soldatengesetz konkretisiert.
Die Paragraphen 3, 6 und 36 machen Aussagen zur Gleichstellung in Ernennungs-
und Verwendungsfragen sowie zu den staatsbürgerlichen Rechten und zur Seelsorge.
Ausgangspunkt aller innermilitärischen Regelungen ist: Die Religionsfreiheit ist
als unveräußerliches Recht grundsätzlich zu gewähren; durch den Dienst bedingte
Einschränkungen sind gesetzlich zu regeln.

11.2 Hinweise für die Vorgesetzten

Die nachfolgend aufgeführten Vorschläge und Anregungen erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Sie stellen eine notwendige Grundlage für Entscheidungen des
Vorgesetzten dar, halten dem Disziplinarvorgesetzten jedoch Freiräume offen und
ermöglichen Einzelfallregelungen.
Ob eine von Soldaten und Soldatinnen geforderte Leistung im Einklang mit Fragen
des Dienstes vor Ort erbracht werden kann, vermögen am besten die Vorgesetzten zu
beurteilen. Wichtig für sie ist die Kenntnis der Grenze ihres Ermessensspielraumes,
das heißt: In welchen Fällen muss ich der Soldatin, dem Soldaten die Ausübung
eines ihr/ihm zustehenden Rechtes gewähren, wo begebe ich mich in den Bereich
der unzulässigen Willkür und wo steht mir eine eigenständige Entscheidung zu? Der
Vorgesetzte muss sich bewusst sein, dass im Streitfalle nicht er über den Inhalt der
freien Religionsausübung bestimmen kann.

( ... )

▪ Feiertage (siehe Anlage)

Die gesetzliche Feiertagsregelung in Deutschland ist für alle Soldaten und Soldatinnen
bindend. Ein Anspruch auf Sonderurlaub an islamischen Feiertagen besteht nach der
gegenwärtigen Vorschriftenlage nicht. Es liegt im klugen Ermessen eines Vorgesetzten,
ob er einem Soldaten oder einer Soldatin mit Blick auf einen muslimischen Feiertag
Erholungsurlaub oder Dienstausgleich gewährt. Um der Bedeutung von hohen
Feiertagen für einen gläubigen Muslim gerecht zu werden, sollte der Vorgesetzte die
dienstliche Abkömmlichkeit des Antragstellers angemessen beurteilen.

▪ Gebetsraum

Die Vorgesetzten sind nicht verpflichtet, den muslimischen Soldatinnen und Soldaten
einen eigenen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen, wenngleich es in der Praxis
(zumindest in festen Unterkünften) geringere Schwierigkeiten bereiten dürfte, diesem
Wunsch angemessen nachzukommen.

▪ Gebetszeiten (siehe Anlage)

Obwohl die Zeitpunkte für die rituellen Gebete festgelegt sind, besteht für die Gläubigen
- neben einer erlaubten zeitlichen Flexibilität - stets die Möglichkeit, ein einzelnes
Gebet auszusetzen und nach dem Nachtgebet in verkürzter Form nachzuholen oder
Gebete auch zusammenzufassen.

( ... )

Anlage

Gebetszeiten

Die Gebetszeiten für das rituelle Gebet richten sich nach dem Sonnenstand. Deshalb
ändern sie sich nicht nur von Tag zu Tag, sondern sind auch von Ort zu Ort verschieden.
Damit Muslime immer genau wissen, an welchen Orten sie zu welchen Zeiten ihre
Gebete zu verrichten haben, wird ein Gebetszeitenkalender erstellt, der heutzutage
auch im Internet abrufbar ist. Wenn man diesen mit der Maus berührt, erscheint rechts
etwas weiter oben der Begriff „Gebetszeiten“. Klickt man diesen wiederum an, so kann
man alphabetisch deutsche Städte und Ortschaften anklicken, um die dort jeweils
gültige Gebetszeit zu erfragen.
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LwPersFw

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Antw:Beten als Muslim IN der Dienstzeit
« Antwort #1 am: 11. Juni 2015, 16:48:59 »

Hallo StOPfr

...dann stell ich hier mal das ganze Arbeitspapier ein...
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StOPfr

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Für betroffene User ist die Zusammenfassung vielleicht ausreichend. Bei weitergehendem Interesse kann der Link geöffnet werden.

Nochmals Dank an LwPersFw.
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