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Autor Thema: hib-Meldungen 342 und 345/2015 vom 1. Juli 2015  (Gelesen 1132 mal)

StOPfr

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hib-Meldungen 342 und 345/2015 vom 1. Juli 2015
« am: 01. Juli 2015, 18:56:11 »

Themen heute:

   • Initiative für Radargeschädigte

   • Beschaffung von Kampfdrohnen


Initiative für Radargeschädigte

Petitionsausschuss/Anhörung - 01.07.2015

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich für eine Gleichbehandlung bei der Bearbeitung sogenannter Radarfälle nach dem Soldatenversorgungsgesetz aus. In der Sitzung am Mittwoch beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Verteidigung "zur Erwägung" zu überweisen.

In der Petition wird die Ungleichbehandlung von Angehörigen der Bundeswehr sowie der Nationalen Volksarmee (NVA) im Zusammenhang mit der Versorgung ehemaliger Beschäftigter an Radargeräten kritisiert. So würde die Anwendung der Beweiserleichterungskriterien des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 nur für Soldaten gelten, die an malignen Tumoren oder einer Katarakt erkrankt seien. Die Anwendung gelte jedoch nicht für jene, die unter anderen strahlenbedingten Gesundheitsstörungen leiden würden. "Hierin liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz vor", heißt es in der Petition. Durch diese Vorgehensweise sei schließlich dem Teil der Bezugspersonengruppe, der nicht an Krebs, sondern zweifelsfrei an anderen strahlenbedingten Gesundheitsstörungen schwer leiden würde, durch unzulässige Ungleichbehandlung eine solche begünstigende Beweiserleichterung "ohne eine nachvollziehbare Rechtfertigung seit dem Jahr 2003 strikt verweigert". Dieser Personenkreis werde unangemessen benachteiligt, obwohl auch er, genauso wie der bislang begünstigte Teil, an toxischen Radargeräten der Bundeswehr oder der NVA seinen Dienst an den gleichen technischen Radaranlagen erbracht habe.

Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, hat die Radarkommission seinerzeit festgelegt, dass Antragsteller an einer sogenannten qualifizierenden Gesundheitsstörung erkrankt sein müssen, um eine begünstigende Beweiserleichterung gewährt zu bekommen. Als qualifizierende Krankheiten auf Grund ionisierender Strahlung habe die Kommission ausschließlich Katarakte und maligne Tumore empfohlen. Bei denjenigen Antragstellern, die nicht an einem malignen Tumor oder einer Katarakt, sondern an anderen Leiden erkrankt sind, werde unterstellt, dass ihre Erkrankung nicht ursächlich auf ionisierende Strahlung zurückzuführen ist. Im Wege der üblichen Sachverhaltsermittlungen müsse in solchen Fällen mittels Vollbeweis geprüft werden, welchen schädigenden Einwirkungen der Antragsteller im Hinblick auf die Entstehung der Krankheit ausgesetzt war, heißt es in der Vorlage.

Aus Sicht des Petitionsausschusses erscheint eine Ausweitung der Beweislastumkehr oder zumindest einer Beweiserleichterung auf weitere Krankheiten sinnvoll. Gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, dass die teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Umstände nicht mehr vollständig rekonstruiert werden könnten, gingen die derzeitigen Regelungen allein zulasten der mutmaßlich Radargeschädigten. Es sei jedoch naheliegend, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht allein maligne Tumore oder Katarakte durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung hervorgerufen werden können. "Eine Beweislastumkehr oder zumindest eine Beweiserleichterung sollte daher auch für diejenigen zur Anwendung kommen, die unter anderen strahlenbedingten Gesundheitsstörungen leiden", fordern die Abgeordneten.

Quelle


Beschaffung von Kampfdrohnen

Verteidigung/Kleine Anfrage - 01.07.2015

Berlin: (hib/AW) Die Fraktion Die Linke verlangt Auskunft über eine mögliche Beschaffung von bewaffnungsfähigen Drohnen für die Bundeswehr. In einer Kleinen Anfrage (18/5309) will sie unter anderem wissen, welche Stellen im Verteidigungsministerium interne Untersuchungen zur Zulassungsfähigkeit der israelischen Drohne "Heron TP" durchgeführt haben und wie belastbar deren Ergebnisse sind. Zudem will sie erfahren, aus welchen Gründen die amerikanische Drohne "Predator B" in der Version "block 1" laut einem Gutachten der Firma RUAG Holding AG in Deutschland nicht zulassungsfähig ist.

Quelle
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