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Autor Thema: Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr  (Gelesen 20197 mal)

LwPersFw

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Quelle : Publikation "Die Bundeswehr" Ausgabe 07/2015

Ersetzt nicht die rechtsverbindliche Auskunft durch die zust. Kindergeldstellen !


Kindergeld für Soldaten

Die Ausbildung zum Dienst der Mannschaften, zum Unteroffizier oder zum Offizier verläuft in festgelegten Ausbildungsgängen
– und häufig besteht während dieser Zeit für die Eltern ein Anspruch auf Kindergeld, ohne es zu wissen.

Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Voraussetzung ist, dass sich das Kind beispielsweise in einer Berufsausbildung befindet.
In diesem Zusammenhang wird das Einkommen des volljährigen Kindes nicht mehr geprüft.

Laufbahn der Mannschaften

Der Dienst bei der Bundeswehr beginnt mit der allgemeinen Grundausbildung.
Danach schließt sich in der Laufbahn der Mannschaften eine Dienstpostenausbildung an,
zum Beispiel zum Kraftfahrer – diese Dienstpostenausbildung dauert mindestens einen
Monat, häufig auch mehrere Monate.
Generell wird der Dienst als Soldat auf Zeit oder im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes geleistet.
Für den Kindergeldbezug ist diese Unterscheidung unerheblich. Kindergeld kann daher für mindestens
vier Monate beantragt werden. Eine längere Dienstpostenausbildung muss nachgewiesen werden.

Laufbahn der Unteroffiziere

Nach der Grundausbildung beginnt die militärische Fachausbildung und häufig zusätzlich eine zivilberufliche
Aus- und Weiterbildung, die sogenannte ZAW-Maßnahme.
Während dieser Zeit befindet sich der junge Soldat in Berufsausbildung und es besteht ein Anspruch
auf Kindergeld.
Die Ausbildung endet nach unserer Auffassung frühestens mit der Beförderung zum Feldwebel.
Noch weiter ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21.10.2014 (Az. 5 K 2260/13):
Die Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes zum Berufssoldaten sei weiterhin
als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu werten. Das Urteil wird zurzeit vom Bundesfinanzhof
in einem Revisionsverfahren (Az.III R 37/14) überprüft.

Laufbahn der Offiziere

Auch bei diesen Soldaten schließt sich nach der Grundausbildung eine systematische Ausbildung zum
Offizier an. Nach einigen Monaten der Truppenausbildung folgt das Studium an einer Bundeswehr-Universität
oder in Ausnahmefällen an einer zivilen Hochschule. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Beförderung zum Leutnant.
Ist das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, läuft der Kindergeldanspruch weiter – bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres.


Ausbildung zum Soldaten als zweite Ausbildung

Hat der Soldat bei Dienstbeginn bereits eine abgeschlossene zivile Berufsausbildung absolviert, ist die
Ausbildung zum Soldaten eine zweite Ausbildung. Dabei handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis,
nicht um eine schädliche Erwerbstätigkeit – und es gibt weiterhin Kindergeld.


Bewerbungen für den Wehrdienst

Bewirbt sich ein Kind um einen Ausbildungsplatz, besteht ebenfalls Anspruch auf Kindergeld.
Gleiches gilt, wenn sich das Kind für den Wehrdienst (auch freiwilligen Wehrdienst) bei der Bundeswehr bewirbt.

Übergangszeit

In einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht
ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld. Da die Dienstzeit eines Soldaten mit der allgemeinen Grundausbildung
beginnt, kann auch für eine Übergangszeit davor Kindergeld gewährt werden.
Gleiches gilt ab dem Jahr 2015 für einen Übergangszeitraum am Ende der Dienstzeit eines freiwilligen Wehrdienstes.

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Ralf

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Antw:Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr
« Antwort #1 am: 02. Juli 2015, 20:10:50 »

Zitat
Die Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes zum Berufssoldaten sei weiterhin
als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu werten.
Was soll das denn sein? Eine Verwendungsausbildung findet i.d.R. statusunabhängig statt.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Lidius

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Antw:Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr
« Antwort #2 am: 02. Juli 2015, 20:43:12 »

Zitat
Die Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes zum Berufssoldaten sei weiterhin
als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu werten.
Was soll das denn sein? Eine Verwendungsausbildung findet i.d.R. statusunabhängig statt.

Hier ist das benannte Urteil: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={110A9F50-F0B8-49D3-AEE3-86F67797B882}

Es wird argumentiert, dass die Ernennung zum Feldwebel auch nur ein Zwischenschritt sei. Eigentliches Berufsziel sei die Ernennung zum BS und solange müsse es auch Kindergeld geben.
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LwPersFw

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Antw:Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr
« Antwort #3 am: 28. September 2015, 17:28:51 »

Es gibt nunmehr eine neue rechtssichere Handlungsanweisung !

Kindergeldanspruch weiter vereinfacht: Neue Bescheinigung für Eltern von Soldaten in Ausbildung

Köln , 28.09.2015, PIZ Personal.
Spätestens mit dem Dienstantritt ergeben sich für die Eltern von Soldatinnen und Soldaten
einige Änderungen in Bezug auf den grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld.
Zwar gab es im laufenden Kalenderjahr bereits einige Anpassungen in diesem Bereich,
in der Praxis traten vor allem im Zusammenhang mit Ausbildungsbescheinigungen der
Bundeswehr aber immer wieder Probleme auf.

Die neue "Bescheinigung über die Ausbildung von Soldaten/Soldatinnen bei der Bundeswehr" soll hierbei nun Abhilfe schaffen.

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Die o.g. Bescheinigung ist durch die S1-Schiene der Einheit des Soldaten auszufüllen und zu unterzeichnen ( nicht durch den Spieß! )

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Grundsätzlich haben Eltern, deren Kinder das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Kindergeld.
Dies gilt allerdings nur, sofern diese eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes absolvieren.
Bei Soldaten auf Zeit und ebenso bei freiwillig Wehrdienst Leistenden wird ein solches Ausbildungsverhältnis allerdings
nur während der ersten vier Monate ihrer Dienstzeit pauschal angenommen. Für die Zeit danach gelten spezielle Bedingungen.

Weitere Ausbildung muss nachgewiesen werden

Spätestens ab dem fünften Dienstmonat kann die Fortzahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse nur noch erfolgen,
wenn das Kind als Soldat weiterhin eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn erhält.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss daher erfüllt sein:

• Der Soldat durchläuft eine Laufbahnausbildung (z.B. zum Offizier), oder
• erhält eine dienstpostenbezogene Ausbildung, oder
• absolviert einen Lehrgang mit Einsatzland-unspezifischen Ausbildungsinhalten (z.B. Ausbildung zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE)

Um den jeweils zuständigen Familienkassen eine Überprüfung der Kindergeldansprüche zu ermöglichen,
müssen von den Antragsstellern Nachweise über die einzelnen Ausbildungsabschnitte vorgelegt werden.

Neues Formular, klar geregelte Zuständigkeit

Zur Erleichterung des Nachweisverfahrens hat das Bundeszentralamt für Steuern bei allen Familienkassen das neue
Formular ‚Bescheinigung über die Ausbildung von Soldaten/Soldatinnen bei der Bundeswehr‘ eingeführt.
Innerhalb der Bundeswehr ist demnach die Personalabteilung im Stab der jeweiligen Einheit des Soldaten zuständig.

Vor Ort ist das vom Antragssteller vorausgefüllte Formular zu prüfen, mit Datum zu versehen und gegenzuzeichnen.
Am Ende des Verfahrens ist die Bescheinigung mit Dienstsiegel zu versehen.
 
Außerdem sollte eine Ansprechstelle bei der Dienststelle angegeben werden, um den Familienkassen bei Rückfragen
eine rasche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

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Hinweise für FWDL

Kindergeld für Eltern von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Viele Familienkassen haben in der Vergangenheit Kindergeldanträge von Eltern zurückgewiesen,
deren Kinder sich verpflichtet haben, freiwilligen Wehrdienst zu leisten.

Nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes zum 1. Januar 2015 und auf Initiative
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) hat das
Bundeszentralamt für Steuern seine Vorgaben an die Familienkassen zu Gunsten der Eltern
geändert und präzisiert.

Innerhalb der letzten Monate erhielt das BAPersBw etliche Anfragen bezüglich der
Nichtzahlung von Kindergeld an die Eltern freiwilligen Wehrdienst Leistenden(FWDL).

Das BAPersBw hat sich dieser Problematik angenommen und weist auf folgende Verbesserungen hin:

Seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 ist die Übergangszeit bis zum Dienstantritt
durch die Familienkassen grundsätzlich anzuerkennen.

Der Kindergeldanspruch der Eltern besteht bei einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Der Dienstantritt als FWDL wird wie der Beginn eines Ausbildungsabschnitts behandelt.
Wenn also z.B. zwischen einem Schulabschluss und dem Dienstantritt nicht mehr als vier Monate liegen,
wird Kindergeld gewährt.

Ferner konnte eine pauschale Anerkennung der ersten vier Monate ab Dienstantritt der FWDL
als Ausbildungszeit erwirkt werden, in der Kindergeld gewährt wird.

Zur Nachweisvereinfachung für die Eltern reicht deshalb die Bestätigung des Dienstantritts des Kindes.

Für die Zeit ab dem fünften Dienstmonat erfolgt eine Einzelfallprüfung.

Hierzu müssen die Eltern im Rahmen des Kindergeldantrags den Nachweis erbringen,
dass das Kind (der/die FWDL) bei der Bundeswehr eine Dienstpostenausbildung erhält,
die eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes darstellt.

Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Hinweis:
Für volljährige Kinder ist die Zahlung des Kindergeldes nur auf Antrag möglich.
Diesen müssen die Eltern bei der für sie zuständigen Familienkasse einreichen. D
Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden

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Im Anhang das neuen Formular des BMF

Dies ist zu nutzen für ALLE Statusgruppen !
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Saarsoldat

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Antw:Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr
« Antwort #4 am: 12. Dezember 2017, 18:38:38 »

Guten Tag,

ich habe auch normal Kindergeld während meiner Laufbahnausbildung erhalten, jedoch habe ich einen Laufbahnwechsel durchgeführt und hatte nun seit Juli bis Januar(2018) Leerlauf in meiner neuen Stammeinheit.

Meine Feldwebelanwärterlitzen trage ich seit dem 01.07.17, nun habe ich von einem Kameraden in einer anderen Einheit gehört das man Anspruch auf Kindergeld hat sooobald man diese Litzen trägt, da man auch in seiner Stammeinheit auf einem DPäK Schüler DP eingesetzt wird - so lange man noch nicht Feldwebel ist (was auch laut meiner Versetzung stimmt).
Dieser Kamerad bekommt auch Kindergeld für Zeit in seiner Stammeinheit (über 4 Monate also keine übergangszahlung), mein S1 hat jedoch natürlich nur auf meine Lehrgänge geschaut diese eingetragen und die Kindergeldkasse hat natürlich nur diese berücksichtigt.


Konkrete Frage also:
Weiß jemand wie die Rechtslage bezüglich Anwärterzeit in der Stammeinheit ohne Lehrgänge aussieht oder hat sogar eigene Erfahrung? Im Internet findet man nur die Allgemeinen Fälle und am Telefon sind die damit etwas überfordert.
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LwPersFw

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Antw:Kindergeld Anspruch während der Ausbildung bei der Bundeswehr
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2017, 13:35:27 »

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2015, III R 37/14

"Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels

Leitsätze


1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen.

Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung.


2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht --vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können-- dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht.


3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis."


Laufbahnbefähigung für FA = Feldwebellehrgang mit Laufbahnprüfung


Kindergeld wird in diesem Zeitfenster nicht nur für die konkreten Lehrgänge gezahlt, sondern durchgehend.

Deshalb steht ja auf dem Formular unter Punkt 3:

"Nur ausfüllen, wenn der Soldat/die Soldatin bei der Bundeswehr eine zusätzliche Ausbildung, die über die auf
Seite 1
genannten Ausbildungsmaßnahmen hinausgeht, durchläuft/durchlaufen hat."


Oder kann es sein, dass die Familienkasse, auf Grund des Laufbahnwechsels, die Fw-Ausbildung bereits als zweite Ausbildung wertet ?

« Letzte Änderung: 31. August 2020, 18:52:48 von LwPersFw »
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