Es gibt nunmehr eine neue rechtssichere Handlungsanweisung !
Kindergeldanspruch weiter vereinfacht: Neue Bescheinigung für Eltern von Soldaten in Ausbildung
Köln , 28.09.2015, PIZ Personal.
Spätestens mit dem Dienstantritt ergeben sich für die Eltern von Soldatinnen und Soldaten
einige Änderungen in Bezug auf den grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld.
Zwar gab es im laufenden Kalenderjahr bereits einige Anpassungen in diesem Bereich,
in der Praxis traten vor allem im Zusammenhang mit Ausbildungsbescheinigungen der
Bundeswehr aber immer wieder Probleme auf.
Die neue "Bescheinigung über die Ausbildung von Soldaten/Soldatinnen bei der Bundeswehr" soll hierbei nun Abhilfe schaffen.
-----------------------------------------------------------------------
Die o.g. Bescheinigung ist durch die S1-Schiene der Einheit des Soldaten auszufüllen und zu unterzeichnen ( nicht durch den Spieß! )
-----------------------------------------------------------------------
Grundsätzlich haben Eltern, deren Kinder das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Kindergeld.
Dies gilt allerdings nur, sofern diese eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes absolvieren.
Bei Soldaten auf Zeit und ebenso bei freiwillig Wehrdienst Leistenden wird ein solches Ausbildungsverhältnis allerdings
nur während der ersten vier Monate ihrer Dienstzeit pauschal angenommen. Für die Zeit danach gelten spezielle Bedingungen.
Weitere Ausbildung muss nachgewiesen werden
Spätestens ab dem fünften Dienstmonat kann die Fortzahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse nur noch erfolgen,
wenn das Kind als Soldat weiterhin eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn erhält.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss daher erfüllt sein:
• Der Soldat durchläuft eine Laufbahnausbildung (z.B. zum Offizier), oder
• erhält eine dienstpostenbezogene Ausbildung, oder
• absolviert einen Lehrgang mit Einsatzland-unspezifischen Ausbildungsinhalten (z.B. Ausbildung zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE)
Um den jeweils zuständigen Familienkassen eine Überprüfung der Kindergeldansprüche zu ermöglichen,
müssen von den Antragsstellern Nachweise über die einzelnen Ausbildungsabschnitte vorgelegt werden.
Neues Formular, klar geregelte Zuständigkeit
Zur Erleichterung des Nachweisverfahrens hat das Bundeszentralamt für Steuern bei allen Familienkassen das neue
Formular ‚Bescheinigung über die Ausbildung von Soldaten/Soldatinnen bei der Bundeswehr‘ eingeführt.
Innerhalb der Bundeswehr ist demnach die Personalabteilung im Stab der jeweiligen Einheit des Soldaten zuständig.
Vor Ort ist das vom Antragssteller vorausgefüllte Formular zu prüfen, mit Datum zu versehen und gegenzuzeichnen.
Am Ende des Verfahrens ist die Bescheinigung mit Dienstsiegel zu versehen.
Außerdem sollte eine Ansprechstelle bei der Dienststelle angegeben werden, um den Familienkassen bei Rückfragen
eine rasche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
-----------------------------------------------------------------------
Hinweise für FWDL
Kindergeld für Eltern von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Viele Familienkassen haben in der Vergangenheit Kindergeldanträge von Eltern zurückgewiesen,
deren Kinder sich verpflichtet haben, freiwilligen Wehrdienst zu leisten.
Nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes zum 1. Januar 2015 und auf Initiative
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) hat das
Bundeszentralamt für Steuern seine Vorgaben an die Familienkassen zu Gunsten der Eltern
geändert und präzisiert.
Innerhalb der letzten Monate erhielt das BAPersBw etliche Anfragen bezüglich der
Nichtzahlung von Kindergeld an die Eltern freiwilligen Wehrdienst Leistenden(FWDL).
Das BAPersBw hat sich dieser Problematik angenommen und weist auf folgende Verbesserungen hin:
Seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 ist die Übergangszeit bis zum Dienstantritt
durch die Familienkassen grundsätzlich anzuerkennen.
Der Kindergeldanspruch der Eltern besteht bei einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Der Dienstantritt als FWDL wird wie der Beginn eines Ausbildungsabschnitts behandelt.
Wenn also z.B. zwischen einem Schulabschluss und dem Dienstantritt nicht mehr als vier Monate liegen,
wird Kindergeld gewährt.
Ferner konnte eine pauschale Anerkennung der ersten vier Monate ab Dienstantritt der FWDL
als Ausbildungszeit erwirkt werden, in der Kindergeld gewährt wird.
Zur Nachweisvereinfachung für die Eltern reicht deshalb die Bestätigung des Dienstantritts des Kindes.
Für die Zeit ab dem fünften Dienstmonat erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Hierzu müssen die Eltern im Rahmen des Kindergeldantrags den Nachweis erbringen,
dass das Kind (der/die FWDL) bei der Bundeswehr eine Dienstpostenausbildung erhält,
die eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes darstellt.
Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Hinweis:
Für volljährige Kinder ist die Zahlung des Kindergeldes nur auf Antrag möglich.
Diesen müssen die Eltern bei der für sie zuständigen Familienkasse einreichen. D
Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden
------------------------------------------------------------------------
Im Anhang das neuen Formular des BMF
Dies ist zu nutzen für ALLE Statusgruppen !