Guten Abend Zusammen,
In meiner Einberufung steht, das ich als Stabsunteroffizier(FA) nach §17 (1) 2. SLV, einberufen werden.
Mit Berufung in das Dienstverhältnis werde ich Feldwebelanwärter.
Soweit so klar und auch nicht.
Werde ich dann nach meinem bestanden Lehrgang Feldwebel, oder wird meine Berufserfahrung mit angerechnet für einen höheren Dienstgrad? Weil als Stuffz bin ich damals ausgeschieden.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind erfüllt, glaube ich.
Schulabschluss, passt
Verwertbarer Beruf Systemintegrator, passt
in dem Beruf habe ich inkl Freiberuflicher Tätigkeit ca 8 Jahre gearbeitet.
Gilt eine Freiberufliche Tätigkeit als nachweis, wenn man selbstständig war, oder wie wird das gewertet?
§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder
Feldwebelanwärter eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den
Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in
einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder
einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen
hat,
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren
Berufsabschluss verfügt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine
mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren
Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere
Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche
Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein