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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend  (Gelesen 31354 mal)

Juergen76

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Ich habe letzte Woche einen "netten" Brief meiner Krankenversicherung bekommen indem ich aufgefordert werde Geld zu zahlen für Zeiten in denen ich bei der BW freie Heilfürsorge hatte ... und zwar Rückwirkend bis September 2013!


Ich mache jedes Jahr 1-2 RDLs und auch einige DVags - darunter auch mehrtägige DVags. Aufgrund meiner Selbständigkeit bin ich freiwillig Krankenversichert bei der AOK Bayern.

Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben und war in dieser Zeit automatisch beitragsfrei gestellt, die freiwillige KV ruhte, da ich ja bei der BW freie Heilfürsorge habe. Auch hier im Forum gibt es Beiträge und Themen wo das die allgemeine Meinung ist.


Nun bekomme ich Post von der AOK - für meine letzte RDL die im Juni 2015 war soll ich nun gut 250 Euro bezahlen. Desweiteren hat der Bearbeiter nachgeforscht bis zurück zu September 2013 und berechnet jede RDL und DVag die in in den letzten 23 Monaten beitragsfrei gestellt wurde nach.


Ich habe mit 2 Bearbeitern im KC gesprochen, beide haben sowas noch nie gehört oder mitbekommen in Ihrer Amtszeit und können sich das nicht vorstellen.

Natürlich habe ich bei der AOK reklamiert, und daraufhin diesen kurzen Zweizeiler erhalten:


Die Rechtslage ist eindeutig. Für die Zeit der Wehrübung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.



Muss ich tatsächlich während einer  RDL zusätzlich noch eine freiwillige Krankenversicherung bezahlen? Muss ich für die Zeiten bis zu 2 Jahren rückwirkend nachzahlen??
Ich muss das alles aus eigener Tasche zahlen, ich bekomme da von der Unterhaltssicherung usw. nix mehr ...

Was ist Eure Meinung, ich wäre echt dankbar für eine Info. Gibt es hier weitere Leute die aufgefordert werden Geld zu bezahlen?
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F_K

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Antw:Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert
« Antwort #1 am: 10. August 2015, 14:59:42 »

@ Jürgen:

Mit der "Konstruktion" Selbstständig und freiwillig gesetzlicher Versicherung bist Du ein Sonderfall - der Wehrsold / USG sind hier anzurechnendes Einkommen und damit besteht natürlich Zahlungspflicht.

Die "Beitragsfreistellung" war wohl fehlerhaft, wenn Du Dich da nicht auf "Vertrauensschutz" berufen kannst und die Bescheide noch "offen" sind, ist dem wohl so - Rechtsberatung gibt Dir dann der Anwalt Deines Vertrauens.

Nein - eine USG Leistung dafür gibt es nicht. Ein PKV Versicherter muss seine Anwartschaft auch aus den allgemeinen Leistungen "bezahlen".
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F_K

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Antw:Krankenversicherung während einer RDL -
« Antwort #2 am: 10. August 2015, 15:20:25 »

Ergänzung:

Freie Heilfürsorge hattest Du NIE - sondern immer UTV (ist ein großer Unterschied).
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Juergen76

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Zum Anwalt will ich deswegen nicht, ich will das nur verstehen und begreifen... da tu ich mich schwer. Ich mache ja schon jahrelang Wehrübungen bzw. RDLs und da war ich immer Beitragsfrei in meiner KV.

Wie kann das sein wenn ich um die 600 Euro bekomme für diese RDL das mir dann die AOK über 250 Euro davon abknöpft? 600 Euro dürfte doch langsam die Untergrenze sein, das ist ja Harz4 Niveau oder? Da finde ich ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, das sind ja 40% KV-Beitrag statt der sonst üblichen 14 %.
Wenn ich Beiträge zahlen muss dann doch normal angepasst, einen ermäßigten Satz...

Während der RDL ruhte meine Firma, ich kann ja nicht auf 2 Hochzeiten tanzen. Somit gab es in diesem Zeitraum auch keine weiteren Einnahmen.

Das zu der kürzlichen RDL... aber schlimm ist das die AOK Beiträge der letzten 2 Jahre nachfordert und da reden wir nochmal von einem guten 3-stelligen Betrag... darf das sein?


UTV habe ich noch nie gehört, was bedeutet das?


Was ist wenn ich vor der nächsten RDL meine KV kündige und danach wieder neu abschließe?

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F_K

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Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Zur letzten Frage: So funktioniert das nicht.

Selbstständige bei GKV ist ein Thema für sich - es ist aber eine Solidargemeinschaft, die eben bei Selbstständigen alle Einkommen einbezieht.
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wolverine

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Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren. Ich meine, dass die KV Zahlung der privaten KV im Leistungskatalog ist. Dann sollte auch die freiwillige Gesetzliche erstattet werden. Ich habe aber gerade wenig Zeit das selbst zu prüfen.
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F_K

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@ Wolverine:

Negativ: Eine PKV kann man ruhen lassen - und sinnvollerweise für den Zeitraum eine Anwartschaft abschliessen. ( Vermeidung Gesundheitsprüfung und so.)

Der (niedrige) Beitrag wird nicht gesondert erstattet, sondern ist "selber" zu zahlen - was bei einem PKV Versicherten nicht das Problem sein sollte.
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wolverine

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Ich wollte mich da immer mal drum kümmern aber im Moment zahle ich mir einfach mein Gehalt weiter und gut ist. Wenn mehrere Resis mittags am Tisch saßen, war das mal Thema und von daher meinte ich es mal aufgeschnappt zu haben.
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MiraC

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ich meine mich dunkel zu erinnern das es so läuft:
Als Angestellter Resi, bekomme ich mein NETTO Gehalt weiter, bin ich GKV versichert zahlt die BW die GKV (weil das Netto OHNE Soz Vers Beiträge ist).
Wenn ich PKV versichert bin, bekomme ich mein NETTO ggf. mit dem Beitrag den mir mein Arbeitgeber als zuschuss zur PKV zahlt. Die PKV ruht NICHT.

Wenn ich Selbstständig bin, habe ich einen anderen Bogen auszufüllen, die Bundeswehr zahlt dann ggf. Telefon, Miete und andere laufende Kosten des selbstständigen und erstattet ggf. den entgangenen Gewinn (Vorsicht! Gewinn, nicht den Umsatz!). Ich habe den Bogen für Selbstständige bis jetzt erst einmal ausgefüllt, an irgendeinen Absatz über die KV kann ich mich nicht erinnern.
Es gibt aber immer den Bogen "Beginn der WÜ" und "Ende der WÜ" laut dem haben selbstständige und freiwillig versicherte bestimmte Meldungen ihrer Krankenkase selbst mitzuteilen. Bei allen anderen läuft das über den AG.
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F_K

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@ Mirac:

.. Bei aller Liebe: Deine Erinnerung ist sehr dunkel und mehrheitlich falsch.
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Juergen76

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Das Formular Meldung über Beginn und Ende einer Wehrübung für die Krankenkasse habe ich mit dem Heranziehungsbescheid einige Wochen vor der RDL bekommen und innerhalb von 2...3 Tagen an meine Krankenkasse weitergeleitet. Die wussten also bescheid, haben ja auch die Leistungsbescheide und Zahlungsaufforderungen genau an diese Termine angeglichen.


Der grosse Unterschied zwischen freier Heilfürsorge und UTV ist für mich gerade nicht nachvollziehbar, da fehlt es mir an Erfahrung. Evtl. könnte mir das einmal erklärt werden?


Ich bin zwar selbständig, aber nicht privat krankenversichert. Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) freiwillig versichert mit all den Nachteilen, z.B. kein Krankengeld im Krankheitsfall. Für diese schlechte Versorgung zahle ich eingendlich eine Unsumme an Kohle - das braucht man hier aber nicht diskutieren.

Ich begreife nur nicht warum ich wenn  ich im Status Soldat bin und dort truppenärztlich versorgt werden und zu keinem zivilen Arzt darf und ich nur wenige Euros Wehrsold erhalte warum ich dann auch noch 40% vom Wehrsold diesen Geiern von der AOK in den Rachen werfen muss. Das war wie gesagt noch nie der Fall und mit wem ich auch darüber spreche... nach gesundem Menschenverstand schüttelt jeder den Kopf und sagt das kann normal nicht sein.

Die Dame am Landratsamt hat mir heute auch nicht weiterhelfen können, auch Sie war der meinung das die KV beitragsfrei ruht in meinem Fall. Sie hat mir einen weiteren Tip gegeben, einen Kontakt bei der Regierung... den Herrn habe ich heute aber noch nicht erreicht.
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MMG-2.0

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Zitat
Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.
Dies betrifft doch in erster Linie nur freiwillige Grundwehrdienstleistende und Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, nicht jedoch den Reservedienstleistenden. Ich denke, da ist bei der AOK jemand auf dem Holzweg.
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LwPersFw

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SGB V

§ 193  Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....


§ 244  Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

2.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,


der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.

Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
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LwPersFw

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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)


http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html
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LwPersFw

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Ergebnisniederschrift Fachkonferenz  Beiträge 28. Juni 2011      GKV-Spitzenverband

Top  1
Versicherungs-  und  beitragsrechtliche  Auswirkungen  der  Einführung  des  freiwilligen  Wehrdienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2011

Sachverhalt:

Mit  dem  Gesetz  zur  Änderung  wehrrechtlicher  Vorschriften  2011  (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011  –  WehrRÄndG  2011)  vom  26.  April  2011  (BGBl.  I  S.  678)  und  der  davon  erfassten  Änderung des  Wehrpflichtgesetzes  (WPflG)  wird  ab  1.  Juli  2011  die  Aussetzung  der  Wehrpflicht  unter  Fortentwicklung  des freiwilligen  Wehrdienstes  realisiert.  Darüber  hinaus  wird  das  (Wehr-)Übungsrecht zukünftig  einheitlich  im  Soldatengesetz  (SG)  geregelt.  Der  bisher  auf  Männer  beschränkte  freiwillige Wehrdienst steht in seiner neuen Form auch Frauen offen. Gesetzliche  Grundlage  für  die  Aussetzung  der  Wehrpflicht  ist  §  2  WPflG  in  seiner  ab  1.  Juli  2011 geltenden  Fassung,  wonach  die  §§  3  bis  53  WPflG  nur  im  Spannungs-  oder  Verteidigungsfall  gelten.  Damit  kommen  insbesondere  die  Vorschriften  über  die  bisherigen  Arten  des  Wehrdienstes (§§  4  bis  6d  WPflG)  ab  diesem  Zeitpunkt  nicht  mehr  zur  Anwendung.  Dafür  wird  in  das  WPflG  ein neuer  Abschnitt  7  eingefügt,  in  dem  der  neue  freiwillige  Wehrdienst  geregelt  wird  (§§  54  bis  61 WPflG)  und  Übergangsvorschriften  zum  bisherigen  Wehrdienst  (§62  WPflG)  enthalten  sind.  Der neue  freiwillige  Wehrdienst  besteht  nach  §  54  Abs.  1  Satz  2  WPflG  aus  „sechs  Monaten  freiwilligem  Grundwehrdienst  als  Probezeit  und  bis  zu  17  Monaten  anschließendem  freiwilligen  zusätzlichen  Wehrdienst.“  §  56  WPflG  bestimmt,  dass  Regelungen  in  anderen  Gesetzen  oder  Rechtsverordnungen,  die  an  die  Ableistung  des  Grundwehrdienstes  oder  des  freiwilligen  zusätzlichen Wehrdienstes  im  Anschluss  an  den  Grundwehrdienst  (§  6b)  anknüpfen,  auf  Personen,  die  den neuen  freiwilligen  Wehrdienst  leisten,  entsprechend  anzuwenden  sind.  Die  Übergangsregelung des  §  62  WPflG  führt  dazu, dass  bisherige  Wehrdienstverhältnisse  in  Form  des  Grundwehrdienstes oder freiwilligen  zusätzlichen  Wehrdienstes  zum  1.  Juli  2011  in  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst überführt werden. Außerdem  wird  ab  1.  Juli  2011  ein  einheitliches  Wehrübungsrecht  im  SG  für  alle  Reservistinnen und  Reservisten  begründet. 

Wehrübungen  als  sog.  nachwirkende  Dienstleistungen  haben  ihre Grundlage  zukünftig  einheitlich  im  SG  (vgl.  §§  60,  61  SG). 

Die  Verpflichtung  zu  dem  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  schließt  eine  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  Dienstleistungen  im  Sinne  des §  60  SG,  insbesondere  an  Wehrübungen,  ein.

Zeitgleich  mit  der  Aussetzung  der  Wehrpflicht  wird  durch  das  Gesetz  zur  Einführung  eines  Bundesfreiwilligendienstes  vom  28.  April  2011  (BGBl.  I  S.  687)  auch  der  Zivildienstes  als  bisheriger Wehrersatzdienst  ausgesetzt  (§  1a  Zivildienstgesetz  –  ZDG).  Als  Kompensation  wird  ein  Bundesfreiwilligendienst  (BFD)  für  Männer  und  Frauen  eingeführt,  der  dem  Ziel  einer  Förderung  des  bürgerschaftlichen  Engagements  sowie  der  Stärkung  der  bestehenden  zivilgesellschaftlichen  Strukturen  dient  und  als  Ergänzung  und  Stärkung  der  bestehenden  Freiwilligendienste  nach  dem  Jugendfreiwilligendienstegesetz  (JFDG)  ausgestaltet  wird.  In  der  Regel  dauert  der  BFD  zwölf  zusammenhängende  Monate.  Er  dauert  mindestens  sechs  und  höchstens  18  Monate;  ausnahmsweise kann  er  bis  zu  einer  Dauer  von  24  Monaten  verlängert  werden.  Soweit  nicht  ausdrücklich  eine sozialversicherungsrechtliche  Regelung  vorhanden  ist,  sieht  §  13  Abs.  2  BFDG  vor,  dass  auf  den BFD  die  sozialversicherungsrechtlichen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  finden,  die  für die  Jugendfreiwilligendienste  (JFD)  gelten.  In  den  Artikeln  7  bis  12  des  Gesetzes  zur  Einführung eines  Bundesfreiwilligendienstes  finden  sich  entsprechende  ausdrückliche  Regelungen  für  die einzelnen Bücher des SGB. Einberufungen  zum  Zivildienst  sind  nach  der  Übergangsvorschrift  des  §  83  ZDG  nur  noch  bis  zum 30.  Juni  2011  möglich.  In  diesen  Übergangsfällen  endet  der  Zivildienst  spätestens  am  31.  Dezember  2011,  wenn  die  Person  nicht  bereits  vorher  auf  Antrag  aus  dem  Dienst  entlassen  wird.  Personen,  die  noch  nach  dem  30.  Juni  2011  Zivildienst  leisten,  gelten  nach  §  83  Abs.  5  ZDG  sozialversicherungsrechtlich als Person, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

Ergebnis: 

Durch  die  Einführung  des  neuen  freiwilligen  Wehrdienstes  sowie  des  BFD  ergeben  sich  folgende versicherungs-  und  beitragsrechtliche  Auswirkungen  im  Recht  der  Kranken-  und  Pflegeversicherung:

1.  Fortbestehen  des  Beschäftigungsverhältnisses  und  der  Mitgliedschaft  nach  §  193  SGB  V Bei  versicherungspflichtig  Beschäftigten,  denen  nach  §  1  Abs.  2  Arbeitsplatzschutzgesetz  Entgelt weiterzugewähren  ist  (Arbeitnehmer  im  öffentlichen  Dienst  für  die  Zeit  einer  Wehrübung)  gilt  das Beschäftigungsverhältnis  als  durch  den  Wehrdienst  nach  §  4  Abs.  1  WPflG  nicht  unterbrochen (§  193  Abs.  1  SGB  V). 
In  diesen  Fällen  bleibt  auch  die  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse  erhalten. 

Bereits  nach  der  bisherigen  Fassung  des  §  193  Abs.  4  SGB  V  gilt  Absatz  1  und  im  Übrigen auch  Absatz  2  für  Personen,  die  Dienstleistungen  oder  Übungen  nach  dem  4.  Abschnitt  des  SG leisten,  entsprechend. 

Damit  kommt  §  193  Abs.  1  SGB V  sowohl  für  Übungen  von  bisher  Wehrdienstleistenden  als  auch  für  Personen,  die  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  geleistet  haben,  zur Anwendung.

Bei  anderen  Versicherungspflichtigen  und  bei  freiwilligen  Mitgliedern  bleibt  die  Mitgliedschaft  bei einer  Krankenkasse  während  eines  Wehrdienstes  nach  §  4  Abs.  1  und  §  6b  Abs.  1  WPflG  bestehen (§  193  Abs.  2  SGB  V).

Eine  entsprechende  Anwendung  auf  die  Personen,  die  sich  in  dem  neuen freiwilligen  Wehrdienst  befinden,  ergibt  sich  bereits  unmittelbar  aus  der  Generalklausel  des  §  56 WPflG.  Nach  der  Gesetzesbegründung  zu  §  56  WPflG  ist  der  neue  freiwillige  Wehrdienst  dem  in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet. 

Nach  §  193  Abs.  3  SGB  V  werden  die  Absätze  1  und  2  des  §  193  SGB V  (zutreffend  nur  für  den Absatz  2)  für  den  Zivildienst  für  entsprechend  anwendbar  erklärt. 

Diese  Regelung  hat  über  den 30.  Juni  2011  hinaus  mithin  alleine  nur  noch  für  die  Fälle  Bedeutung,  in  denen  unter  Beachtung von  §  83  Abs.  5  ZDG  der  Zivildienst  übergangsweise,  längstens  bis  zum  31.  Dezember  2011,  geleistet wird. In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ebenfalls erhalten.

Wenngleich  das  Mitgliedschaftsrecht  in  der Pflegeversicherung  in  §  49  Abs.  2  SGB  XI  die  krankenversicherungsrechtliche  Regelung  des  §  193  SGB  V  nicht  erwähnt,  ist  in  entsprechender  Anwendung  des  §  49  Abs.  2  SGB  XI  in  diesen  Fällen  ein  Erhalt  der  Pflichtmitgliedschaft  auch  in  der  Pflegeversicherung  bzw.  bei  der  Pflegekasse  anzunehmen. 

Schließlich  wird  für  die  beitragspflichtigen Einnahmen  in  §  57  Abs.  1  SGB  XI  auf  §  244  SGB  V  verwiesen,  der  die  Beitragsbemessung  für  diese Fälle regelt.

2.  Ermäßigter  Beitrag  nach  §  244  SGB  V Nach  §  244  SGB  V  werden  die  Beiträge  für  Wehr-  und  Zivildienstleistende,  je  nach  dem,  ob  die Person  unter  §  193  Abs.  1  oder  Abs.  2  SGB  V fällt, 
auf  1/3  oder  1/10  des  zuletzt  zu  entrichtenden Beitrags  ermäßigt. 

Auf  der  Grundlage  von  §  244  Abs.  2  und  Abs.  3  SGB  V  regelt  die  KV-/PVPauschalbeitragsvorordnung  (in  der  aktuellen  Fassung  vom  30.  Juni  2009)  eine  pauschale  Beitragsberechnung  für  die  von  §  193  Abs.  2  SGB  V  erfassten  Personen.

Die  unter  Punkt  1  beschriebenen  Änderungen  wirken  sich  im  Anwendungsbereich  des  §  244 SGB  V  entsprechend  aus. 

Dies  bedeutet,  dass  für  die  Personen,  die  den  neuen  freiwilligen  Wehrdienst  leisten,  pauschale  ermäßigte  Beiträge  zur  Krankenversicherung  an  den  Gesundheitsfonds bzw.  an  den  Spitzenverband  der  landwirtschaftlichen  Krankenversicherung  zu  zahlen  sind;  die Beiträge  zur  Pflegeversicherung  sind  an  den  Ausgleichsfonds  der  sozialen  Pflegeversicherung  zu leisten. 

Da  der  Zivildienst  Ende  des  Jahres  2011  ausläuft,  hat  das  Bundesamt  für  den  Zivildienst letztmalig  für  das  Jahr  2011  Pauschalbeiträge  zu  zahlen. 

Für  die  Personen  im  neuen  freiwilligen Wehrdienst  zahlt  - wie  für  die  bisher  Wehrdienstleistenden  -  das  Bundesamt  für  Wehrverwaltung die Pauschalbeiträge. In  die  jährliche  Mitteilung  des  GKV-Spitzenverbandes  nach  §  4  Abs.  2  KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung  fließen  zukünftig  die  freiwillig  Wehrdienstleistenden  ein.  Für  die  Berechnung  der  Pauschalbeiträge  selbst  sind  die  zu  berücksichtigenden  Diensttage  (der  Mitglieder  im  Sinne  des  §  193 Abs.  2  SGB  V)  maßgebend. 

Im  Hinblick  auf  das  nach  §  3  Abs.  3  KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung  im  Einvernehmen  mit  dem  GKV-Spitzenverband  zu  bestimmende  Verfahren  zur  Feststellung  der  nicht  zu  berücksichtigenden  Diensttage  ist  der  GKV-Spitzenverband  bereits  an  das Bundesamt  für  Wehrverwaltung  –  für  die  Zeit  ab  dem  Jahr  2012  (ohne  Berücksichtigung  des  Zivildienstes) - herangetreten.
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