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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend  (Gelesen 31361 mal)

MMG-2.0

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Auch diesem Fall ist es doch nicht wichtig was der TE bei der USB beantragt hatte, ob nun Mindestleistung oder Verdienstausfall.

Das SGB V sieht es nun mal so vor, dass der Bund seine verminderten (1/10) GKV Beiträge übernimmt. Warum sollte er dies auch tun!?









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F_K

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Nochmal: Das SGB regelt, welche Ausgleichszahlungen der Bund an die GKV leistet - Vertragspartner sind hier GKV und Bund.

Völlig unabhängig davon ist die freie Beitragsgestaltung zwischen einem freiwillig gesetzlich Versicherten (oder dem PKV Versicherten) und seiner Versicherung.

Der TE hat ein Modell gewählt, wo alle Einkommensarten berücksichtigt werden - und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.

Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
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MMG-2.0

  • Gast

Zitat
[...] und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.
...und das ist eben so nicht richtig.

Die Ausgleichszahlungen werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, diese ist nicht bei USG inkludiert. Darüber hinaus erhält die USB keine Informationen wie der Antragssteller krankenversichert ist, es sei denn, er will PKV Beiträge erstattet haben.

Zitat
Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
Das ist auch falsch formuliert, er kassiert kein doppeltes Geld.
Er hat nur mehr vom Geld, weil der Bund 1/10 seines Beitrages an die GKV abführt.
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MiraC

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PKV Beiträge werden bei der rdl nicht erstattet!
Weil diese mit dem Gehalt bzw mit dem erstatteten Gewinn bereits abgegolten sind.
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MMG-2.0

  • Gast

Soweit richtig, den Fall als freiwilligen Wehrdienstleistenden und freiwilligen
länger dienenden Wehrdienstleistenden ich bereits erläutert. Dieser
bekommt auf Antrag von Sonderleistungen USG §7 die PKV Beiträge
erstattet.

Die Formulierung "ist mit dem erstatteten Gewinn abgegolten" ist so nicht
richtig. Der PKV Versicherter hat im Gegensatz zum GKV Versicherter Pech.
Beide bekommen den gleichen Gewinn erstattetet, nur der GKV Versicherter
hat letztendlich mehr vom Gewinn.
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wolverine

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Noch einmal: es hat gar keiner Pech!

Möglicherweise ist die Abgeltung tatsächlich so, wie hier ein paar Mal dargestellt. Dann ist die Regelung blödsinnig. Kommt vor. Und für den einen mag sie blödsinniger sein als für den anderen.

Bisher konnte mir nicht einmal ein Betroffener darstellen, dass er irgendetwas nicht erstattet bekäme (wenn er es denn korrekt beantragt). Und ich bleibe dabei: wir diskutieren hier ein Problem, das nicht existiert. Und das war es jetzt endgültig für mich!
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MMG-2.0

  • Gast

Gut, dann hat halt einer weniger Glück, dass er im Gesetz nicht berücksichtigt wird.

Fakt ist, das USG Leistungen bei RDL, hier insbesondere Verdienstausfallleistungen (=Gewinn) bei Selbstständigen erstattet werden. Das Krankenkassenbeiträge nicht zum Gewinn gehört werden, dürfte klar sein. Daher werden diese auch nicht über USG Leistungen abgegolten. Fazit: Der PKV im Gegensatz zum GKV Versicherter muss sich darum selber kümmern. Dem PKV Versicherten werden die Beiträge nicht erstattet.

Und das Problem ist hier mehrmals dargestellt worden, sollte auch klar sein.
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wolverine

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Ich verstehe nicht einmal den Post. :D Muss ich aber auch nicht. Von was soll denn der Selbstständige seine Ausgaben tätigen, wenn nicht vom Gewinn?
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MMG-2.0

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Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.

Ich denke, dass wars, wir wiederholen uns nur.

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F_K

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@ MMG:

Ich war GKV und bin PKV. Deine Annahme geht einfach fehl ....

In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.


 (Denk einfach mal über Netto Gehalt nach und wann in welchen Fällen Versicherungsbeiträge abgeführt werden - wer das verstanden hat, erkennt, das der PKV versicherte im Fälle einer Anwartschaft sogar "spart" - ggf. Aber Erstattung Beiträge verliert.)
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MMG-2.0

  • Gast

Zitat
In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.
Quelle?


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wolverine

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Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.
Damit hätten wir aber immer noch kein "Problem" dargestellt. Selbst wenn es so wäre, hätten wir zwei Selbständige, die einen Beitrag an ihre jeweilige private oder freiwillig an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen und ihre regelmäßigen monatlichen Einnahmen von der USG Behörde ersetzt bekommen. Der Eine bekäme dann - nach den hier dargestellten Regeln - seine Beiträge noch einmal zusätzlich über die Bundeswehr ersetzt.

Das empfinde ich als ziemlich sinnlos; man könnte hier sogar über einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachdenken.

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F_K

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Beispiel Arbeitnehmer RDL:

Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG) - sind in der Netto Bescheinigung also nicht enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, es werden keine GKV Beiträge gezahlt, das Netto wird erstattet. Keinerlei Nachteil für den RDL.

Die PKV Beiträge werden aus dem Netto bezahlt (vom Arbeitnehmer) - sind also in der Netto Bescheinigung enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, der PKV Betrag läuft ggf. weiter, das Netto wird erstattet ( und der PKV Betrag kann aus dem Netto bezahlt werden) - ohne einen Nachteil zu haben. Nach Zahlung des Beitrages hat der AN das gleiche verfügbare Netto wie immer.

Für Selbstständige gilt dies entsprechend - er zählt alle Beiträge aus seinem Netto oder Gewinn / Einnahmen.
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Charlie-Eins

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Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG)[...]

Das muss nicht so sein. Freiwillig in der GKV versicherte Personen führen ihre Beiträge selbst ab, außer der AG übernimmt das für sie - muss er aber nicht. Wenn ich das richtig verstehe, müsste bei Selbstzahlern aber in der vom Arbeitgeber auszufüllenden Gehaltsausfallbescheinigung ein fiktives, um die GKV-Beiträge gemindertes Netto angegeben werden (steht ja wenn ich mich recht erinnere auch so auf der Ausfüllhilfe - Netto ist immer abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Ansonsten würde wieder die Situation entstehen, dass Beiträge eventell doppelt gezahlt werden (einmal Zahlung Bund an KK, einmal im Netto mit KK-Beiträgen nach USG).
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F_K

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OK, Erbsen zählen .... Mein GKV Fall war für den gesetzlich zwangsversicherten gemeint - zu dieser Fallgruppe gehört der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge direkt vom AG abführen lässt.

Der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge selber zahlt, gehört in die Fallgruppe PKV.

(.. Und dann gibt es auch noch so lustige Selbstständige, die Gründer Hilfe vom "Arbeitsamt" bekommen, und, und, und ... Über den Netto Verdienstausfall sind aber alle Fälle hinreichend abgedeckt)
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