Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:
http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/
Zitat:
Versicherungen
KrankenversicherungPflichtversicherteBei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.
Freiwillig VersicherteBei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
MitversicherteWährend der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.
Privat VersicherteDie Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich
nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)
PflegeversicherungDie entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer
sozialen Pflegeversicherung
trägt der Bund. Dies gilt
nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer
privaten Pflegeversicherung können
nicht erstattet werden.
RentenversicherungGrundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden
nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
ArbeitslosenversicherungGrundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies
nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen