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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend  (Gelesen 31360 mal)

LwPersFw

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Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/


Zitat:

Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

RHW

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Hallo LwPersFw,

deine Ausführungen sind sehr ausführlich und völlig korrekt.

Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV trägt der Bund die Beiträge zur GKV.

Wenn die Krankenkasse ihren Fehler nicht korrigieret, sollte man die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse (steht im Impressum der Internetseite) kontaktieren.

Gruß
RHW
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Edgar74

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Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!
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HosaBrack

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Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.

Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...

Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?

Besten Dank für Eure Antworten!

Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser deine KV kontaktieren und nachfragen.
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Edgar74

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Das werde ich natürlich auch tun.

Hätte ja sein können, dass jemand das schon entweder selbst durchgemacht hat oder einen Link zum Gesetzestext, oä hier postet.


Mit einem Kommentar wie "Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser ..." kann man 90% aller Fragen hier "beantworten", geholfen ist damit aber niemanden.
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Andi8111

  • Gast

Deine Frage erklärt sich ja vom selbst :) Der Bund übernimmt die Beiträge. Die GESAMTEN! Du hast gegenüber der GKV keinen Leidtungsanspruch, weil du Kraft Gesetztes (BBesG Paragraph 69....) Anspruch auf uTV hadt, somit nicht mehr versicherungspflichtig bist. Aber: Familienangehörige haben weiterhin einen Anspruch, diese sind weiterhin Pflichtversicherte.
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Edgar74

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Moin Andi8111,
so hat es mir die GKV auch gerade am Telefon gesagt.

Trotzdem besten Dank für Deine Antwort!
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Andi8111

  • Gast

Einfach die Leute fragen, sie eine "San" irgendwo haben ;) Freut mich, dass du dich mit der Erkenntnis nochmal gemeldet hast :)
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