Ich stimme F_K vollumfänglich zu. Das Urteil ist in Ordnung.
Zurecht geht das BVerfG davon aus, dass es sich vorliegend um einen echten Einsatz gehandelt hat. Das Geschwafel von der Regierung, dass es kein Einsatz gewesen sei, war absurd und das hat das BVerfg auch zurecht erkannt.
Das mit der nachträglichen Zustimmung ist eine völlig zulässige Auslegung, die auch dem Geist der ganzen Parlamentsbeteiligung entspricht. Das BverfG hat kein "neues" Recht geschaffen, sondern lediglich einen Satz des Parlamentsbeteiligungsgesetzes nach Sinn und Zweck ausgelegt.
Der entscheidende Satz im Gesetz lautet: § 5 Abs. 3 ParlBG: Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen.
Was ist der Sinn des Gesetzes? Sinn ist es, dass der Bundestag einen bereits begonnenen Einsatz noch legitimieren kann und die Bundesregierung im umgekehrten Fall gezwungen werden kann, einen Einsatz sofort zu beenden, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird. Soweit so gut.
Hier war nun aber die Situation so, dass der Einsatz schon beendet war, noch bevor der Bundestag die Möglichkeit hatte, (nachträglich) zuzustimmen. Das ist bei einer MilEvakOp wohl typisch.
Wenn also der Bundestag überhaupt nichts mehr machen kann, er also nicht mal die Streitkräfte zurückholen kann (weil sie sowieso schon zu hause sind), dann wäre eine Zustimmung eine unsinnige Förmelei, die überhaupt keinen Regelungsinhalt mehr hätte und daher völlig überflüssig ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Botschaft, dass der Einsatz nicht erst nachträglich durch den Bundestag legitimiert wird (er also nicht erst rückwirkend rechtmäßig wird), sondern dass der Einsatz von Anfang an rechtmäßig ist, wenn die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug vorliegen.
Ich persönlich finde das Urteil in zweierlei Hinsicht gut.
Es hat erstens klar gestellt, dass eine solche MilEvakOp ein echter Einsatz ist und es hat zweitens klargestellt, dass ein solcher Einsatz bei Gefahr im Verzug von Anfang an rechtmäßig ist (und nicht erst nachträglich). Damit ergibt sich dann fast schon zwangsläufig, dass eine nachträgliche Zustimmung des Bundestags nur noch Sinn macht, wenn der Einsatz noch läuft und die Bundestag die Möglichkeit hat, eine Beendigung des Einsatzes zu erzwingen.