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Autor Thema: BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme  (Gelesen 5296 mal)

StOPfr

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BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« am: 23. September 2015, 15:02:09 »

Tagesschau.de berichtet heute aus Karlsruhe (Stand: 23.09.2015, 11:09 Uhr):

Verfassungsrichter zu Auslandseinsätzen
Libyen-Einsatz war eine Ausnahme

Quelle


Ich hatte mit Blick auf die damaligen Ereignisse diese Entscheidung erhofft (und erwartet). Die Grünen haben das Gegenteil erwartet, - zum Nachteil künftiger gefährdeter Personen.   
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F_K

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #1 am: 23. September 2015, 15:07:14 »

.. bleibt die Frage, ob dieser "Einsatz" nun auch innerhalb der Bundeswehr als solcher bezeichnet wird und das Label "zufällig bewaffnete Dienstreise" verliert.
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Andi

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #2 am: 23. September 2015, 15:41:23 »

Lustig finde ich, dass das BVG quasi nur noch mal klarstellt, dass das was im Entsendegesetz steht auch umzusetzen ist. Blöderweise erfüllt die Evakuierungsmission eben genau diese Voraussetzungen für eine zwingende nachträgliche Mandatierung durch das Parlament. Von daher meinerseits nur ganz viele Fragezeichen...
Geklärt wurde da meiner Meinung nach gar nichts, sondern vermutlich hat das BVG schlicht gar keine Erhebungen/Ermittlungen in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei dieser Mission durchgeführt oder es wurde unzureichend oder gar falsch informiert.

Gruß Andi
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F_K

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #3 am: 23. September 2015, 15:53:15 »

.. ich verstehe die Kritik nicht:

Zitat
Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG)

Wenn der Einsatz wegen Gefahr im Verzug von der Regierung angeordnet worden ist, und schon beendet, BEVOR der BT entscheiden kann, gibt es keinen Entscheidungsbedarf mehr - diese Frage ist im Gesetz nicht klar geregelt.

Insoweit war hier eine Klarstellung notwendig, die ist erfolgt.
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Andi

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #4 am: 23. September 2015, 16:04:38 »

;) Die Kritik ist tatsächlich in Teilen unnötig. Sie basierte auf den Inhalten der Berichterstattungen über das Urteil von heute, Tagesschau, und ntv, die allesamt den wirklich relevanten Inhalt des Urteils gar nicht widergegeben haben. Habe gerade eben die Zusammenfassung auf Bundeswehr.de gelesen und jetzt wird ein Schuh draus, denn da steht bei weitem mehr.

Trotzdem sehe ich durchaus eine völlig klare Regelung durch das Entsendegesetz (es ist in jedem Fall von bewaffneten Einsätzen nachträglich der BT zu beteiligen). Die jetzt erfolgte "Klarstellung" durch das BVerfG erfolgt m.E. ohne Zuständigkeit. Die Grünen haben ja geklagt, weil sie einen bewaffneten Einsatz sahen der mutmaßlich gesetzeswidrig nicht dem Bundestag nachträglich zur Mandatierung vorgelegt wurde und die Bundesregierung hat (mitunter durch nachträgliche Änderung von Weisungen und befehlen) dem Widersprochen mit der Behauptung es wäre ein rein humanitärer Einsatz gewesen.
Wieso das BVerfG sich jetzt berufen fühlt wieder eigenständig Recht zu schaffen erschließt sich mir schlicht nicht, denn es agiert hier außerhalb der eigentlichen Klage und der Bundestag hat ja mit dem Entsendegesetz bereits ein Urteil des BVerfG umgesetzt und konkrete Regeln geschaffen.
Der eigentliche Auftrag für das BVerfG hat also eigentlich nur gelautet: Hat die Bundesregierung gegen den Wortlaut des Entsendegesetzes verstoßen oder nicht. Mehr als ein ja oder nein war also gar nicht als Antwort gefragt.

Bin ich jetzt zu naiv oder sehe nur ich einen Verfassungsbruch durch das Bundesverfassungsgericht?

Gruß Andi
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F_K

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #5 am: 23. September 2015, 16:16:14 »

Zitat
Die Eilentscheidung der Bundesregierung entfaltet vielmehr die gleiche Rechtswirkung wie die unter regulären Umständen im Verbund mit dem Bundestag getroffene Einsatzentscheidung. Für eine konstitutive parlamentarische Zustimmung ist bei einem von der Exekutive im Eilfall beschlossenen und bereits begonnenen Einsatz daher nur ex nunc Raum.

Damit ist geklärt, dass kein Soldat "rechtsunsicher" bezüglich der Grundlagen einer Anordnung der Regierung handelt.
Wenn der Einsatz schon beendet ist, bevor der BT "nein" sagen kann, ist eine Entscheidung des BT entbehrlich, weil "sinnfrei".

Ich halte das Urteil für sehr pragmatisch und praxistauglich (die Regierung muss nicht über Selbstverteidigung und Wahrscheinlichkeiten von Waffeneinsatz nachdenken), einen Verfassungsbruch sehe ich hier nicht ...
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wolverine

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #6 am: 23. September 2015, 16:31:42 »

Das BVerfG prüft immer vollumfänglich und dazu gehört auch die Frage, ob das erlassene Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist.
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Andi

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #7 am: 23. September 2015, 17:30:05 »

Das BVerfG prüft immer vollumfänglich und dazu gehört auch die Frage, ob das erlassene Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist.

Das ist es ja zweifelsohne, denn es setzt ja eine Entscheidung des BVerfG um.
Die mögliche Feststellung, dass ein Gesetz eventuell unzureichend wäre, wäre ja das eine: Dann geht der Ball zurück zum Bundestag. Aber "einfach mal so" die Gesetzgebungskompetenz an sich zu reißen finde ich schon harten Tobak.

Gruß Andi
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wolverine

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #8 am: 23. September 2015, 17:57:23 »

Macht das BVerfG aber hin und wieder
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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #9 am: 23. September 2015, 18:18:01 »

Wo ist denn hier ein Gesetz erlassen worden?

Das vorhandene Gesetz wurde im Einzelfall geprüft und ausgelegt, mehr nicht.


Kritischer ist zu sehen, das die Regierung GG Regelungen nicht beachtet, Gesetzt nicht umsetzt ...
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Andi

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #10 am: 23. September 2015, 18:25:01 »

Wo ist denn hier ein Gesetz erlassen worden?

Grundsatzentscheidungen des BVerfG haben bekanntermaßen Gesetzeskraft bzw. ändern/erweitern das Grundgesetz.

Das vorhandene Gesetz wurde im Einzelfall geprüft und ausgelegt, mehr nicht.

Sehe ich nicht so, da das Gesetz wortwörtlich gar keinen Interpretationsspielraum lässt.

Kritischer ist zu sehen, das die Regierung GG Regelungen nicht beachtet, Gesetzt nicht umsetzt ...

...oder der Bundestag entsprechende Gesetzesvorschläge trotzdem beschließt. Tatsächlich müsste es m.E. in Bezug auf die Regierung eine klar definierte Haftung geben.
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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #11 am: 23. September 2015, 18:46:11 »

Ja, das Gesetz lässt in der Frage der nachträglichen Genehmigung keinen Spielraum - danach zu handeln ist aber sinnlos, wenn der Einsatz schon beendet ist.
Ist ein Webfehler im Gesetz, der ist nun behoben - daher sehe ich keine Änderung.
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justice005

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Antw:BVerfG-Urteill: Libyen-Einsatz war eine Ausnahme
« Antwort #12 am: 23. September 2015, 18:49:32 »

Ich stimme F_K vollumfänglich zu. Das Urteil ist in Ordnung.


Zurecht geht das BVerfG davon aus, dass es sich vorliegend um einen echten Einsatz gehandelt hat. Das Geschwafel von der Regierung, dass es kein Einsatz gewesen sei, war absurd und das hat das BVerfg auch zurecht erkannt.

Das mit der nachträglichen Zustimmung ist eine völlig zulässige Auslegung, die auch dem Geist der ganzen Parlamentsbeteiligung entspricht. Das BverfG hat kein "neues" Recht geschaffen, sondern lediglich einen Satz des Parlamentsbeteiligungsgesetzes nach Sinn und Zweck ausgelegt.

Der entscheidende Satz im Gesetz lautet: § 5 Abs. 3 ParlBG: Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen.

Was ist der Sinn des Gesetzes? Sinn ist es, dass der Bundestag einen bereits begonnenen Einsatz noch legitimieren kann und die Bundesregierung im umgekehrten Fall gezwungen werden kann, einen Einsatz sofort zu beenden, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird. Soweit so gut.

Hier war nun aber die Situation so, dass der Einsatz schon beendet war, noch bevor der Bundestag die Möglichkeit hatte, (nachträglich) zuzustimmen. Das ist bei einer MilEvakOp wohl typisch.

Wenn also der Bundestag überhaupt nichts mehr machen kann, er also nicht mal die Streitkräfte zurückholen kann (weil sie sowieso schon zu hause sind), dann wäre eine Zustimmung eine unsinnige Förmelei, die überhaupt keinen Regelungsinhalt mehr hätte und daher völlig überflüssig ist.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Botschaft, dass der Einsatz nicht erst nachträglich durch den Bundestag legitimiert wird (er also nicht erst rückwirkend rechtmäßig wird), sondern dass der Einsatz von Anfang an rechtmäßig ist, wenn die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug vorliegen.

Ich persönlich finde das Urteil in zweierlei Hinsicht gut.

Es hat erstens klar gestellt, dass eine solche MilEvakOp ein echter Einsatz ist und es hat zweitens klargestellt, dass ein solcher Einsatz bei Gefahr im Verzug von Anfang an rechtmäßig ist (und nicht erst nachträglich). Damit ergibt sich dann fast schon zwangsläufig, dass eine nachträgliche Zustimmung des Bundestags nur noch Sinn macht, wenn der Einsatz noch läuft und die Bundestag die Möglichkeit hat, eine Beendigung des Einsatzes zu erzwingen.







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