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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Grundsätzliches / Vorschriften / Ausbildung / Ansprechstellen Res BAPersBw  (Gelesen 39772 mal)

Ralf

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Bonn, 09.10.2015.
Die Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ wurde durch den Amtschef des Streitkräfteamtes in Kraft gesetzt und am heutigen Tage veröffentlicht.

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb

Downloadbereich:
http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYu7DsIwEAT_yGcTCqAjpKFF4mEadHZOkUViR-cjafh4bLErTTO78ITSiEsYUEKKOMIDrA8Ht6r8di-mjOxUJl6CJ4VR1sRCcK-3npRPkaRSKEooHBglsZrLaqzmw1yMCj1YbbpWb02j_zHfvb3trqeNabpze4F5mo4_s833Sw!!/
« Letzte Änderung: 16. Februar 2022, 09:16:32 von LwPersFw »
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Wehrmedizinischen Begutachtung von Reservedienst Leistenden
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2016, 12:57:33 »

Die medizinische Tauglichkeit/Verwendungsfähigkeit von Reservisten ist geregelt in der Regelung A1-831/0-4000 "Wehrmedizinischen Begutachtung"

Darin das Kapitel 4

Die Regelung ist zu finden hier : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.0.html
« Letzte Änderung: 15. April 2019, 07:50:15 von LwPersFw »
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Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
« Antwort #2 am: 16. Dezember 2016, 09:16:04 »

Im Anhang eine aktuelle Übersicht des BAPersBw zum Thema ... wie werde ich Reservist...
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Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
« Antwort #3 am: 14. Januar 2017, 14:23:19 »

Aktuelle Ansprechstellen des BAPersBw


Die Personal bearbeitende Stelle für Reservistinnen und Reservisten ist die Abteilung VI des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr in Siegburg.

Erreichbar über die Mailadressen

baersbwvi@bundeswehr.org

oder
bapersbwvi3@bundeswehr.org (Mannschaften/Unteroffiziere),
bapersbwvi2@bundeswehr.org (Offiziere),
bapersbwvi121roavorl@bundeswehr.org (Reserveoffizieranwärter)
bapersbwvi12@bundeswehr.org (Offiziere als "Seiteneinsteiger")


Informationenzum Unterhaltssicherungsrecht finden Sie unter www.personal.bundeswehr.de  dort unter "Betreuung&Fürsorge" > "Besoldung&Versorgung" > "Unterhaltssicherung"

Ferner stellt die Bundeswehr zu diesem Thema eine Telefonhotline zur Verfügung 0800/7244329
« Letzte Änderung: 21. April 2022, 15:01:13 von LwPersFw »
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Antw:Zentralrichtlinie A2-1300-0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“
« Antwort #4 am: 20. Juli 2017, 18:09:12 »

Wer es noch nicht gesehen hat...

Am 23. Juni 2017 wurde eine neue Version der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 als Version 2, die umfangreiche Änderungen enthält, veröffentlicht. Der Name der Regelung wurde geändert. Sie heißt nun kurz und knapp „Die Reserve“.

Wesentliche Änderungen sind:   siehe Anhang


Die ganze Vorschrift

Hier...im Downloadbereich

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/start/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MTD3CzA08zRzdzQ2M_Iz9Tcz1wwkpiAJKG-AAjgb6BbmhigAw2HAa/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/
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Erholungsurlaub Reservisten
« Antwort #5 am: 01. Oktober 2017, 09:21:42 »

"Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende 

Dem Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr erreichen zurzeit vermehrt Anfragen zum Thema "Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende". Aus diesem Grund hier eine kurze Erläuterung:

Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS), Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ). 
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet. 
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtline A2-1300/0-0-2 Die Reserve Nr. 2.1.4.8 ).

Beispiele:

15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub 
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub

Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub."

Quelle: www.reservisten.bundeswehr.de

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Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2017, 16:04:43 »

Im Anhang eine aktuelle Information des BAPersBw rund um das Thema Reservist werden/sein...


Diese Broschüre wird laufend aktualisiert.
Die neueste Version finden Sie unter folgendem Link: https://bit.ly/2p0E0KF
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Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
« Antwort #7 am: 01. Juli 2018, 16:52:24 »

Im Anhang der überarbeitete Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )

Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )


Dieser Leistungskatalog dient als Orientierungshilfe und Informationsgrundlage für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) sowie Reservistendienst Leistende (RDL). Aber auch Vorgesetzten, Dienststellenleitern und Dienststellenleiterinnen sowie allen  mit dem  genannten Personenkreis befassten Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen soll der Leistungskatalog einen ersten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen  zur sozialen Absicherung und zu  finanziellen Leistungen geben und so die tägliche Arbeit erleichtern.  In der nun aktualisierten Fassung werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst. Ergänzend wird auf die zugrundeliegenden Gesetze,  Regelungen und Vorschriften hingewiesen. Der Leistungskatalog ist unverbindlich. Rechtsansprüche können aus ihm  nicht abgeleitet werden. 


Quelle: Internet , bundeswehr.de/reservisten
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Neuer Tauglichkeitsgrad X
« Antwort #8 am: 04. Juli 2018, 08:33:15 »

Durch die Bundeswehr wurde ein neuer Tauglichkeitsgrad eingeführt.

A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung" , Version 2, gültig ab 03.07.2018

Grundsätzlich:

"Signierziffer X

Die Signierziffer X definiert den Verwendungsgrad „verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist
in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung“. Diese wird für Soldaten und
Soldatinnen vergeben, die als RDL eingeplant werden wollen und eine Gesundheitsstörung der
Gradation VI aufweisen, welche in der Anlage 7.3 dieser Zentralvorschrift entsprechend markiert ist
und die nicht zu einem Dienstunfähigkeitsverfahren geführt hat, gleichwohl aber im Rahmen der
Entlassungsuntersuchung mit „gesundheitlich nicht geeignet“ zu beurteilen wäre.

Diese Vorgabe gilt auch für Begutachtungen durch das MedA der KarrC Bw, wenn sich die ehemalige
Soldatin bzw. der ehemalige Soldat innerhalb von bis zu 36 Monaten nach ihrer bzw. seiner
Entlassung für eine Verwendung als RDL bewirbt."


"7.1.7 Zulässige ärztliche Urteile

7.1.7.1 Grunduntersuchungen außerhalb eines (Wehr-)Dienstverhältnisses

Personenkreis : Reservistinnen und Reservisten                                                       

Zulässige ärztliche Urteile                                                                      SZr (Signierziffer)


+ (wehr-)dienstfähig und voll verwendungsfähig                                                    1
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen                           2
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin               6
+ vorübergehend nicht (wehr-)dienstfähig                                                             4
+ nicht (wehr-)dienstfähig                                                                                    5
+ (wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder
    Reservistin in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung              X"




Die zuvor genannten ärztlichen Urteile sind auch anwendbar für:

• FWDL bei Entlassungsuntersuchung
• SaZ bei Entlassungsuntersuchung
• BS bei Entlassungsuntersuchung



Und für folgenden Personenkreis gilt:

Soldatinnen und Soldaten, die als RDL oder Dienstleistungspflichtige zu ResDL (49) nach dem SG
herangezogen wurden, bei Einstellungs- und Entlassungsuntersuchung

(49) Befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Inneren, von der
     Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnete unbefristete Übungen, unbefristeter
     Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

+ voll verwendungsfähig                                                             1
+ verwendungsfähig mit Einschränkungen                                    2
+ verwendungsfähig als Reservist                                                6
+ vorübergehend nicht verwendungsfähig                                    4
+ nicht verwendungsfähig                                                           5
+ verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin in               
   Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung          X



Hier wird darüber diskutiert : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63655.0.html
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Ansprechstellen
« Antwort #9 am: 26. Juli 2018, 11:34:00 »

Das Callcenter des BAPersBw Abt VI

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Abt. VI
Luisenstr. 109
53721 Siegburg

Callcenter
Telefon: (0 22 41) 9 91-508 oder -510 oder -506 oder -507
E-Mail: BAPersBwVIReservistenanfragen@bundeswehr.org



und weitere Ansprechstellen:

http://www.reservisten.bundeswehr.de

dort u.a. rechts "Ansprechstelle" für nicht beorderte Reservistinnen/Reservisten und Ungediente
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Reservist im Heer
« Antwort #10 am: 30. Juli 2018, 14:09:40 »

Im Anhang eine aktuelle Broschüre (44 Seiten) vom April 2018 zum Thema Reservist im Heer
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Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
« Antwort #11 am: 07. September 2018, 12:47:34 »

Die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" wurde in der Version 3 veröffentlicht.

Vollständige Aktualisierung
+ Abschnitte 2.2.2.8, 3.2.3.3, 3.3.3.7, 3.4.1.11, 3.6, 3.9.2, 4.5.3, 4.9.3, 4.11, 7.1.1
+ Anlagen 8.1, 8.2, 8.3, 8.16, 8.25, 8.28, 8.29


Auf reservisten.bundeswehr.de zu finden...
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Bekleidung / Ausrüstung RDL
« Antwort #12 am: 04. Februar 2019, 14:03:14 »

Thema Bekleidung / Ausrüstung siehe hier...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65068.15.html

Für RDL insbesondere

+ in der A1-1000/0-7000 (VS-NfD)

u.a. Kapitel 5 + Kapitel 7


+ ARD-1000/0-7000b (offen)

Kapitel 1.6 Ausstattungssolls von RDL (RDL)

RDL (Inland) 10250
RDL (Ausland) 10251
RDL der RSU-Kräfte 10252
RDL bei regelmäßiger Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen 10254
Ausbildung zum Offizier der Reserve des Truppendienstes in der TSK Heer 10255
RDL als Teilnehmende an Einzelkämpferlehrgängen 10256





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Versicherungen bei RDL
« Antwort #13 am: 12. April 2019, 11:48:10 »

"§ 204 SGB V

Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.

Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten."




Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/


Zitat:

"Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

______________________________________________

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen."


----------------------------

Verfahren der Leistungen für gKV und sPV durch den Bund:


Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst 
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)



http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html

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Antw:Grundsätzliches / VORSCHRIFTEN zum Reservedienst
« Antwort #14 am: 05. August 2019, 08:04:49 »

Geplante Verbesserungen für RDL

Quelle: personal.bundeswehr

02.08.2019


"Der Verpflichtungszuschlag für mindestens 19 Tage Reservistendienst entfällt.

Stattdessen wird ein Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro ab dem 15. Tag ohne vorherige Verpflichtung eingeführt.

Das ist eine der attraktiven Neuerungen, die auf der Jahrestagung Reserve im Organisationsbereich Personal in Hannover vorgestellt wurden.

Sie wird mit der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) zum 1. Januar 2020 umgesetzt.




Bereits in den nächsten Wochen werden vorab einige Änderungen mit der Novellierung des aktuellen USG in Kraft treten.

Für die Reservistinnen und Reservisten soll der Dienst in der Bundeswehr noch attraktiver werden.
Das betrifft auch die finanzielle Absicherung.
Über wichtige Neuerungen im Unterhaltungssicherungsgesetz (USG) informierten auf der Jahrestagung Reservisten im Organisationsbereich Personal
in Hannover Regierungsdirektorin Dr. Florence Tadros Morgane und Regierungsoberamtsrat Ralf Mund.
Sie gehören im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zum Referat PA 1.2 Leistungen Unterhaltsicherungsgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz und Eignungsübungsgesetz.
Die beiden definierten in ihrem Vortrag gleich auch humorvoll die Abkürzung USG neu: „Unterhalt schnell gesichert.“


Für die Dauer eines Reservistendienstes ruht das zivile Arbeitsverhältnis.
Es lebt erst danach mit allen Rechten und Pflichten wieder auf.
Aber in der Zwischenzeit muss der Bund als Dienstherr für die Sicherung des Einkommens der Herangezogenen sorgen.
Darum kümmert sich seit 2015 zentral für die gesamte Bundeswehr das Referat PA 1.2 in Düsseldorf.


Neufassung des USG

Herangezogene Reservisten erhalten ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr ohne vorherige Verpflichtung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings maximal 700 Euro im Kalenderjahr.

Liegt dem BAPersBw vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungserklärung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen.

Der Zuschlag bei Verpflichtung zu längerem Dienst wird, unter der Voraussetzung, dass die Verpflichtungsvereinbarung vor dem ersten Tag des Reservistendienstes wirksam geschlossen wurde, – wie bisher – ab dem 33. Tag der Dienstleistung in Höhe von 35 Euro rückwirkend für die bereits geleisteten Tage gezahlt.

In diesem Fall liegt die Obergrenze bei 1470 Euro je Kalenderjahr.

Damit die volle Summe ausgeschöpft werden kann, sind also 42 Wehrübungstage notwendig.

Diese können sich auf verschiede Reservistendienste im Kalenderjahr verteilen.



Mehr Geld am Wochenende

Lohnenswerte Änderungen wird es auch beim sogenannten Dienstgeld geben, wobei die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen bis zu drei Tagen und größer drei Tage entfällt:

Reservistendienst Leistende erhalten für tatsächlich geleisteten Dienst an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie.

Damit verdoppelt sich an den entsprechenden Tagen die Dienstleistungsprämie.


Anspruch auf Zuschläge

Reservistendienst Leistende können sich außerdem über neue Zuschläge freuen:

Für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und besondere zeitliche Belastungen.

Die Leistungsgewährung für Reservistendienst Leistende wird wesentlich vereinfacht.

Unter anderem wird es einen nur noch dreiseitigen Bescheid für alle USG-Leistungen geben.



Aus der Idee „USG online“ ist inzwischen ein Projekt geworden, dessen erste Ausbaustufe im ersten Quartal 2020 greifen soll und das Anträge vom Smartphone oder heimischen PC möglich machen wird.


Eine weitere langjährige Forderung wird ebenfalls jetzt umgesetzt:

Mit dem Maßnahmenpaket im Rahmen des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr wird auch die Rentenversicherung für Reservistendienst Leistende verbessert.


Tadros Morgane und Mund betonen: „Unsere Leistung basiert auf dem Antragsverfahren. Ohne dass sich jemand bei uns meldet, gibt es kein Geld.

Und ohne möglichst komplett ausgefüllte Formulare geht das auch nicht.“

Das werde sich zukünftig für die Prämie, den Zuschlag für längeren Dienst und für den „großen Verpflichtungszuschlag“ ändern. Diese Leistungen werden ohne Antragstellung ausgezahlt.

Die Leistungen zur Sicherung des Einkommens bleiben antragspflichtig.
Hierfür gilt weiterhin: „Nur die Vorlage kompletter Anträge nebst Nachweisen ermöglicht eine unverzügliche Zahlbarmachung.“
Wer versäumt habe, die Anträge vor oder innerhalb der Dienstleistung zu stellen, könne das allerdings zukünftig noch bis maximal sechs Monate nach Beendigung der Dienstleistung nachholen.
„Danach erlischt das Antragsrecht; der Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden. Das steht im Gesetz.“


Schon bereits mit der Novellierung des USG entscheiden Reservistendienst Leistende künftig selbstverantwortlich über die für sie günstigere Leistung,
ob steuerfrei als Mindestleistung, steuerpflichtig als Leistung an Selbständige oder dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ersatz des Entgeltverlustes.

Wer während der Dienstleistung weiter Geld vom Arbeitgeber erhält, musste dies bislang auf die Mindestleistung anrechnen lassen, was zu manch böser Überraschung auf dem Kontoauszug führte.

Auch das ändert sich jetzt zugunsten der Reservisten.

Auf die Mindestleistung werden zukünftig nur noch nach gesetzlichen Bestimmungen weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge oder Versorgungsleistungen angerechnet.

Die bisherige Anrechnung von Arbeitsentgelten, Erwerbsersatzeinkommen sowie Einkünften aus Selbständigkeit, die während des Wehrdienstes erzielt werden, entfällt.

Auch wird sich die Antragsfrist von bisher drei auf sechs Monate verlängern.



Zudem wird für die Reserve auch eine Beschäftigung in Teilzeit möglich sein.
Dazu werden die Leistungen zur Sicherung des Einkommens, die Prämie, Zuschläge und Dienstgeld dementsprechend anteilig gewährt.


Es wird ebenfalls bei dem Verfahren bleiben, wonach Reservistinnen und Reservisten erst Geld erhalten, wenn sie ihre Dienstleistung tatsächlich angetreten haben, nicht bereits mit dem Erhalt des Heranziehungsbescheides.
Da gebe es immer noch manche Missverständnisse.
Das Referat werde jedoch jeweils unbürokratisch und schnell helfen, wenn Not am Mann sei, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung direkt nach dem Dienstantritt."
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