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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten  (Gelesen 94938 mal)

Andi

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #75 am: 01. Februar 2016, 17:54:53 »

Laut SAZV muss nach einem 24h diente eine Ruhepause von 11h gewährleistet werden, korrekt?

Nein, es soll. Und soll ist muss, wenn kann.

Grundsätzlich soll der Ausgleich von Mehrbelastungen im direkten Anschluss an diese Erfolgen - mindestens mit den vorgeschriebenen 11 Stunden Dienstfrei. Davon kann es mal im Einzelfall eine Abweichung geben, wenn dies aber in einer Einheit zur Regel wird, wird mutmaßlich gegen die SAZV verstoßen.
Allerdings muss man auch betrachten, dass seit dem 1.1.16 gerade der OvWa in der Regel ein Bereitschaftsdienst und kein Dienst ist.

Gruß Andi
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Jens79

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #76 am: 01. Februar 2016, 20:23:34 »

Ich lese das anders.

Zitat
Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

So steht es zumindest in der  Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Allerdings mit dem Zusatz
Zitat
Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

Verstehe ich so:

Befinde ich mich z.B. in Ausübung eines Ordnungsdienstes, darf ich über 13 Stunden kommen wenn es der Auftrag erfordert. Ist dann die Zeit zum nächsten Regulären Dienstbeginn weniger als 11 Stunden, dann ist das so noch konform.
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LwPersFw

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #77 am: 02. Februar 2016, 09:16:05 »

Laut SAZV muss nach einem 24h diente eine Ruhepause von 11h gewährleistet werden, korrekt?

Allerdings muss man auch betrachten, dass seit dem 1.1.16 gerade der OvWa in der Regel ein Bereitschaftsdienst und kein Dienst ist.


Hier eine Info an die Truppe von:
BAPersBw PA 1.1 (alt: I 2.3.2)
Sachgebiet 3 - Grundsatz Besoldung, Wehrsold Teilsachgebiet Zulagenwesen

Die erste Aussage vom 14.01.2016 war:

"a) Wachdienst:

Ab dem 1. Januar 2016 ändert sich die Rechtsanwendung dahingehend, dass dem Wachdienst nur die Dienste gem. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1130/21 zugrunde gelegt werden.

Die bisher zu berücksichtigenden Sonderdienste gem. der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (z.B. UvD, GvD, FvW etc.) sowie vergleichbare Dienste sind ab 1. Januar 2016 als Bereitschaftsdienst im Sinne des § 3 Abs. 3 EZulV zu werten."


Diese Aussage wurde von der selben Stelle am 29.01.2016 wie folgt berichtigt:

"a) Wachdienst:

Entgegen der mit Mail vom 14. Januar 2016 mitgeteilten Änderung der Rechtsanwendung bezüglich der Behandlung von Sonderdiensten und vergleichbaren Diensten, sind diese Dienste weiterhin, also auch über den 01. Januar 2016 hinaus, wie Wachdienst im Sinne der Vorschrift zu behandeln."


-------------------------------------------------------------------------------------------------------

Dann noch zur Frage Freistellung nach einem 24h-Dienst...

Im IntranetBw gibt es ein moderiertes Forum zur SAZV...

Dort wurde folgende Frage gestellt:


"Guten Tag, ich hab eine Frage und zwar wenn der Soldat einen Sonderdienst geleistet hat muss er dann die Aufgebauten Std
direkt abbauen oder kann er es in Zeitraum von 12 ab Erwerb abbauen?

Beispiel:

Soldat hat am 11.1.2016 Montag auf den 12.01.2016 Dienstag UvD und baut 9,5 Std auf und
muss ihn jetzt in der Woche wo er ihn aufgebaut hat abbauen,
also dann am 13.1.2016 Mittwoch,
oder kann ich z.B. am 11.2.2016 Donnerstag nehmen?"



Geantwortet hat einer der Moderatoren von BMVg FüSK III 1:

"Der Disziplinarvorgesetzte legt Art, Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs von Amts wegen fest;

Der betroffene Soldat hat kein "Wahlrecht",ist aber vor der Entscheidung des Chefs zu beteiligen (d.h. zu "befragen").

Eine Zustimmung des Soldaten zur Chefentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, genauso wenig wie ein (schriftlicher) Antrag.

Das bedeutet in Ihrem dargestellten Fall:

Ihr Chef hat insgesamt 12 Monate Zeit, Ihre erworbenen Ansprüche auszugleichen, möglichst jedoch belastungsnah.

Das muss aber nicht in derselben Woche sein, ok?"




Auf Grund der Vorgabe in der SAZV, dass innerhalb 24h eine Ruhezeit von 11h dem Soldaten gewährt werden soll,
wird dies oft so gehandhabt, dass der Soldat direkt nach dem Dienst frei hat...
Damit dies stundentechnisch passt...werden auch die Dienstzeiten angepasst...

Beispiel:

Soldat leistet in der Woche normal Dienst (41h-woche) + 1 Wachdienst 24h

Pausen lasse ich unberücksichtigt... Mo - Do 9 h / Fr 5 h = 41 h

Bisher : OvWa Mi 07:00 - Do 07:00

Jetzt   : OvWa Mi 09:00 - Do 09:00 (Der Soldat kommt auch erst um 09:00 zum Dienst)

Folge  : Am Mi ergeben sich 15 h geleisteter Dienst  09:00 bis 24:00
            Am Do ergeben sich  9 h geleisteter Dienst  00:00 bis 09:00

Am Do hat der Soldat also seine normal zu leistenden 9 h bereits gedient... geht also nach dem Dienst um 09:00 nach Hause.
Und hat so auch seine 11h Ruhezeit...

Insgesamt würde er in der Woche Dienst leisten : 9+9+15+9+5 = 47 h ... also 6 h über 41 h...

Deshalb legt der Chef fest...das er am Freitag diese Stunden direkt abbaut.

Somit ist der Forderung des zeitnahen Ausgleichs Rechnung getragen...

...und es bleibt nur 1 h übrig, die noch auszugleichen wäre...



Generell ist es aber vorgesehen und auch so gewollt, dass jeder Disziplinarvorgesetzte die
SAZV so umsetzt, wie es in seinem Zuständigkeitsbereich am besten passt.

Er muss nur die grundsätzlichen Vorgaben der SAZV einhalten...

Und sollte sich an die - hoffentlich bald - zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen halten...

Ich persönlich kann jedem Chef, der sich unsicher ist, nur empfehlen, seine konkrete
Fragestellung an die jeweilige Ansprechstelle des KdoBer zu senden. Dafür sind diese da.




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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #78 am: 02. Februar 2016, 13:02:44 »

Allerdings muss man auch betrachten, dass seit dem 1.1.16 gerade der OvWa in der Regel ein Bereitschaftsdienst und kein Dienst ist.
Bei uns noch nicht, von anderen Standorten habe ich sowas schon gehört.
Wie wird das in der Praxis durchgeführt?
Der OvWa sitzt zuhause und kommt nur auf Anruf zur Kaserne? Kontrollgänge führt es selbst nicht mehr durch und die zivile Wache kontrolliert sich ausschließlich selbst?

Ihr Chef hat insgesamt 12 Monate Zeit, Ihre erworbenen Ansprüche auszugleichen, möglichst jedoch belastungsnah.
Das muss aber nicht in derselben Woche sein, ok?"[/i]
Das ist die Antwort, auf die ich gehofft hatte. Beim uns hatten schon einige Fernpendler Angst, nach einem Montags-OvWa in der Woche Stunden abbauen zu müssen, für die es sich aber nur bedingt lohnt, nach Hause zu fahren.


Auf Grund der Vorgabe in der SAZV, dass innerhalb 24h eine Ruhezeit von 11h dem Soldaten gewährt werden soll,
wird dies oft so gehandhabt, dass der Soldat direkt nach dem Dienst frei hat...
Damit dies stundentechnisch passt...werden auch die Dienstzeiten angepasst...

Beispiel:
Folge  : Am Mi ergeben sich 15 h geleisteter Dienst  09:00 bis 24:00
            Am Do ergeben sich  9 h geleisteter Dienst  00:00 bis 09:00

Am Do hat der Soldat also seine normal zu leistenden 9 h bereits gedient... geht also nach dem Dienst um 09:00 nach Hause.
Und hat so auch seine 11h Ruhezeit...

Ist das (von mir) fett markierte definitiv zwingend?
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FoxtrotUniform

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #79 am: 02. Februar 2016, 17:18:23 »

Zu Punkt 2: Das würde auch dem Verständnis der Inneren Führung entgegenstehen.

Zu Punkt 3: Eigentlich ja. Eigentlich deshalb, weil die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf, außer für besondere Dienstverrichtungen wie zum Beispiel Wachdienst. Hier wäre man folgerichtig ohnehin limitiert auf 13 Uhr im Beispiel.
Ein über den Sonderdienst hinausgehendes Fortsetzen des Dienstes lässt sich zudem nicht mit der Pflicht zur Fürsorge und den Mindestruhezeiten in Einklang bringen, da ja bereits 24 h zusammenhängender Dienst geleistet wurde. Genaueres bedarf allerdings Ausführungsbestimmungen.
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Jens79

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #80 am: 02. Februar 2016, 17:21:11 »

Ich habe folgendes Problem

Ich arbeite regelmäßig auch am Wochenende, Hier mal ein Beispiel:

Donnerstag bis Sonntag Tagschicht
Darauffolgend Montag bis Freitag Regeldienst / 41 Stunden

Sind nach meiner Rechnung 9 zusammenhängende Tage Dienst. Gemäß SAZV §7 Ruhepausen und Ruhezeiten, Absatz 3, Satz 2 nicht zulässig.

"Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden."

Mein Chef ist der Meinung, dass Satz 3 hier zutrifft und die Ausnahme greift. Meiner Meinung nach kann es aber keine Ausnahme sein, wenn es regelmäßig und geplant so angewendet wird.

Wie ist eure Meinung dazu?
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FoxtrotUniform

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #81 am: 02. Februar 2016, 17:43:09 »

Ich schließe mich deiner Meinung an, da die SAZV hier auch strenger als die EU-Verordnung ist, indem explizit eine ausnahmsweise(!) Verlängerung des Bezugszeitraums unterstrichen wird.

Ich würde diese Frage mal an das SAZV-Forum im Intranet adressieren. Aber dabei auch darstellen, was konkret "regelmäßig" und "geplant" (was kein Widerspruch zu einer Ausnahme ist) bedeutet.
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Andi

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #82 am: 03. Februar 2016, 08:14:35 »

Allerdings muss man auch betrachten, dass seit dem 1.1.16 gerade der OvWa in der Regel ein Bereitschaftsdienst und kein Dienst ist.
Bei uns noch nicht, von anderen Standorten habe ich sowas schon gehört.

Aber es wurde ja schon geschrieben, dass das wieder gekippt wurde - zum Glück.

Wie wird das in der Praxis durchgeführt?
Der OvWa sitzt zuhause und kommt nur auf Anruf zur Kaserne? Kontrollgänge führt es selbst nicht mehr durch und die zivile Wache kontrolliert sich ausschließlich selbst?

Bereitschaftsdienst ist nicht Rufbereitschaft! Beim Bereitschaftsdienst hat sich der Soldat in der Kaserne bereitzuhalten und steht jederzeit für eine Indienstnahme zur Verfügung. Bereitschaftsdienst wird im Sinne geleisteter Stunden zu 100% als Dienstzeit gewertet, lässt aber direkt im Anschluss das Ableisten von Dienst zu, da eine Berücksichtigung für Ruhe- und Pausenzeiten nicht stattfindet.

Ihr Chef hat insgesamt 12 Monate Zeit, Ihre erworbenen Ansprüche auszugleichen, möglichst jedoch belastungsnah.
Das muss aber nicht in derselben Woche sein, ok?"[/i]
Das ist die Antwort, auf die ich gehofft hatte. Beim uns hatten schon einige Fernpendler Angst, nach einem Montags-OvWa in der Woche Stunden abbauen zu müssen, für die es sich aber nur bedingt lohnt, nach Hause zu fahren.

Aber genau so ist es: Wer unter der Woche eine Mehrbelastung hat baut grundsätzlich die dadurch entstandene Mehrarbeit auch direkt danach ab.
Was der einzelne Soldat davon hält ist dem Gesetzgeber herzlich egal und insgesamt beobachte ich bereits jetzt, dass die Belastung durch den Dienst für fast jeden Soldaten erheblich zunimmt, da sein persönliches Befinden nicht Grundlage dafür ist, wie das Ziel des Arbeitsschutzes und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Dienst erreicht wird. Letztlich ist der Inhalt dieser Verordnung eben schlicht politisch gewollt und alle Inspekteure haben mit Recht auf eben diese Defizite hingewiesen.

Mein Chef ist der Meinung, dass Satz 3 hier zutrifft und die Ausnahme greift. Meiner Meinung nach kann es aber keine Ausnahme sein, wenn es regelmäßig und geplant so angewendet wird.

Wie ist eure Meinung dazu?

Wenn es sich um den innerhalb eines Schichtrhythmus geplanten Schichtdienst handelt ist das gemäß KdoFJgBw in Ordnung, da auch entsprechende lange Freiphasen entstehen. Allerdings habe ich da so meine Zweifel, da du davon geschrieben hast, dass du unter der Woche im Regeldienst eingesetzt wird und damit ja mutmaßlich eine Schichtdienstplanung verlässt. Von daher sagt mein Bauchgefühl gerade eher: Da muss vermutlich einmal die 24h Freistellung gewährleistet sein.

Gruß Andi
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Jens79

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« Antwort #83 am: 03. Februar 2016, 10:14:58 »

Zitat
Wenn es sich um den innerhalb eines Schichtrhythmus geplanten Schichtdienst handelt ist das gemäß KdoFJgBw in Ordnung, da auch entsprechende lange Freiphasen entstehen. Allerdings habe ich da so meine Zweifel, da du davon geschrieben hast, dass du unter der Woche im Regeldienst eingesetzt wird und damit ja mutmaßlich eine Schichtdienstplanung verlässt. Von daher sagt mein Bauchgefühl gerade eher: Da muss vermutlich einmal die 24h Freistellung gewährleistet sein.

Genau so ist es. Ich verlasse den Schichtdienst, und rutsche in den Regeldienst.

Konkrete Frage nun:

Muss die Freistellung 24 Stunden innerhalb eines 7 Tages Zeitraum aus, oder nach dem 7 Tages Zeitraum? Davon hängt einiges ab.
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Soldat321

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #84 am: 03. Februar 2016, 15:13:59 »

Guten Tag,

entscheidet der Disziplinarvorgesetze über einen möglichen finanziellen Ausgleich? Dieser wird nicht näher in der SAZV beschrieben. Gibt es hierzu eine Weisung oder nähere Ausführungen?

Danke.
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Alea iacta est!

Ralf

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #85 am: 03. Februar 2016, 15:26:49 »

Nochmal an dieser Stelle der Hinweis, dass es im BeWiki ein Forum gibt, in dem 3 erfahrene und informierte Moderatoren alle Fragen beantworten. Ggf. ist die eine oder andere Frage dort auch schon beantwortet worden.

Aus den Arbeitshinweisen ist abzuleiten, dass der DV das entscheidet. Denn nach Entscheidung über den finanziellen Ausgleich von Ausgleichsansprüchen, wird der „Report“ dem Bediener der Datenbank zur Erfassung der Arbeitszeit übermittelt, der die Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten zum finanziellen Ausgleich der Mehrarbeitsansprüche in die Datenbank eingibt.
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Jens79

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #86 am: 03. Februar 2016, 17:23:24 »

Zur Info

Zitat
Muss die Freistellung 24 Stunden innerhalb eines 7 Tages Zeitraum aus, oder nach dem 7 Tages Zeitraum? Davon hängt einiges ab.

Die Freistellung muss innerhalb des 7 Tages Zeitraum sein. Also 6 Tage Dienst, 1 Tag frei.

Quelle: BeWiki Forum
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Pericranium

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #87 am: 03. Februar 2016, 19:51:41 »

Ich habe jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, aber ich frage mich wie das denn dann mit der GA laufen soll.
Im ersten Monat hatte ich eine 77h Woche, im zweiten Monat 69h-Woche und im dritten ~ eine 53h Woche.
Wenn man dann die ganzen BIWAKs und am Ende noch die 1 Woche Rekrutenbesichtigung dazu nimmt, kommt man ja auf noch mehr.
Wie will man denn so viel Ausbildungszeit einsparen? Da lernt man dann ja quasi gar nichts mehr in der heutigen GA  ;D
Oder gilt die AZV nicht für die GA und ich hätte doch lieber mal die AZV bzw. den ganzen Thread hier lesen sollen, weil meine Frage schon beantwortet wurde?
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Jens79

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #88 am: 03. Februar 2016, 19:55:52 »

findest du unter 6 was zu.
 ;D
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Gast1070

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Antw:Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten
« Antwort #89 am: 05. Februar 2016, 12:38:08 »

Guten Tag an Alle,

verfolge dies Thema mit großer Interesse und mir fallen in diesem Zusammenhang sofort Fragen an die Fachleute unter Euch ein.

1) Bei mehrtägiger Dienstreise mit Anreise zur Übernachtung im Dienst KFZ als Mitfahrer
Fahrt Beginn Do. 15:00 Uhr bis Ende Do. 20:00 Uhr und Beginn Dienstgeschäft Freitag ab 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr mit anschl. Rückfahrt.
(normale tägl. Dienstzeit incl Pausen Mo -Do 07:30 bis 17:15 Uhr, Fr von 07:30 bis 12:30 Uhr = 41 h)

Welche Dienstzeit bekomme ich am Donnerstag angerechnet??
a) von 15:00 bis 17:15 Uhr = 2,25 h
b) von 15:00 bis 20:00 Uhr = 5 h
c) gem SAZV § 11 (1) letzter Satz = 9 h  (" Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.")


2) Bei einer angeordneten Dienstreise an einem Tag mit Ende um 01:00 Uhr des folge Tages und darauffolgender Ruhezeit von 11 Stunden
beginnt der Dienst am folge Tag ab 12:00 Uhr.

a) Dienstzeit von 12:00 bis 17:15 Uhr = 5,25 h  ??
b) Dienstzeit von 12:00 bis 21:45 Uhr = 9,75 h incl 0,75 h Pause ??

Wie lange muss ich an diesem Tag nun arbeiten ?
Was ist, wenn ich um 17:15 Uhr den Dienst beende und "Minusstunden"
zu meiner täglichen Arbeitszeit "erwirtschafte", wofür ich nichts für den so geplanten Dienst der DSt
und die einzuhaltende Ruhezeit kann ??  (Gggfs. ist dieses Bsp. auch zweimal in der Woche möglich,
somit muss ich am Wochenende zum Dienst, um die Minusstunden auszugleichen und habe eine
volle 7 Tage Woche ohne Überstunden erarbeitet zu haben ???)

Bedanke mich vorab für Eure Hilfe und freue mich über die Antworten.
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