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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WICHTIG !!!! Krankenversicherung  (Gelesen 72914 mal)

LwPersFw

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WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« am: 06. Januar 2016, 12:45:09 »

ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen


Zur Einleitung:

Die Anwartschaftsversicherung ist wohl eines der am heißesten diskutierten, aber zugleich auch missverstandensten
Themen überhaupt. Mit diesem Artikel möchten wir versuchen, Licht ins Dunkel der Anwartschaftsversicherungen zu
bringen und mit der einen oder anderen „Stammtischweisheit“ aufzuräumen.

Eine Stammtischweisheit soll jedoch aufrecht erhalten bleiben oder sogar weiterverbreitet werden:

Jeder, der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ist, braucht eine Anwartschaft! ... wenn er/sie bestehende Risiken absichern möchte.

Welche Anwartschaft man abschließt bleibt jedoch grundsätzlich einem selbst überlassen.

Aber vielleicht dient dieser Artikel ja als Hilfe bei der Entscheidungsfindung beziehungsweise bei
der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob man selbst richtig abgesichert ist oder nicht.


1.) Was ist eine Anwartschaftsversicherung überhaupt?

Eine Anwartschaftsversicherung auf die Private Krankenversicherung ist faktisch nichts anderes als
eine Zutrittstür zur privaten
Krankenversicherung, die über die gesamte Laufzeit gegen einen bestimmten
Beitrag aufgehalten wird.

Die Anwartschaft selbst ist also eigentlich gar keine echte Versicherung – sie bringt ja auch keine
konkreten Leistungen – sondern lediglich ein Instrument zum Aufrechterhalten einer Versicherungsoption.

Wer also eine Anwartschaft hat und eine private Krankenversicherung, zum Beispiel in Ergänzung
zur Beihilfe nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, braucht, der muss die Anwartschaft nur durch die
sogenannte „Aktivierung“ in eine vollwertige, dem Absicherungsumfang der Anwartschaft entsprechende
private Krankenversicherung umwandeln.

2.) Wozu dient eine Anwartschaftsversicherung?

Um diese Frage zu klären, muss man die zwei gängigsten Arten der Anwartschaftsversicherung betrachten,
nämliche die „kleine Anwartschaft“ und die „große Anwartschaft“.

Beide Formen der Anwartschaft sind grundsätzlich von allen Menschen abschließbar.
Sie richten sich jedoch nicht unbedingt an die gleichen Personengruppen.

2.1) Die kleine Anwartschaft

Die kleine Anwartschaftsversicherung dient dazu, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung zu konservieren oder, wie es Versicherungsvertreter
gerne formulieren, einzufrieren. Der Effekt ist, dass, wenn denn die kleine Anwartschaft aktiviert
wird, keine Gesundheitsfragen mehr gestellt werden müssen, also keine sogenannte Risikoprüfung mehr
erfolgen darf und die versicherte Person mit dem gleichen Gesundheitszustand in der Hauptversicherung
zu versichern ist, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses der kleinen Anwartschaft gewesen wäre.
Zwischenzeitlich aufgetretene Krankheiten oder Gesundheitsschäden, egal welcher Art und Schwere,
spielen dann keinerlei Rolle mehr.

Da die kleine Anwartschaft ausschließlich den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
konserviert, ist der Beitrag für eine solche Versicherung in der Regel sehr gering und liegt etwa
zwischen 0,50 Euro und 5 Euro im Monat.
(Der Beitrag für eine Pflegepflichtversicherung muss zusätzlich aufgewandt betrachtet werden.)

Die kleine Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Soldaten auf Zeit zu empfehlen, da Soldaten
auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, während des Bezugs von Übergangsgebührnissen,
in der Regel der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und in Ergänzung zu der ihnen
zustehenden Beihilfe eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung benötigen, um auf 100%
Krankheitskostenerstattung kommen zu können.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Soldat auf Zeit keine (kleine) Anwartschaftsversicherung,
muss er entweder im Basistarif der Krankenversicherungen versichert werden (Leistungsumfang
des Basistarifs = unterer Leistungsdurchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherungen) oder
durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder in die gesetzliche
Krankenversicherung eintreten.
Soldaten mit einer Dienstzeit von nicht mehr als vier Jahren können grundsätzlich nach dem Ausscheiden
aus dem Dienst auch ohne Anwartschaft zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sie vor
dem Antritt des Dienstes bei der Bundeswehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

2.2) Die große Anwartschaft

Die große Anwartschaft erhält, wie auch die kleine Anwartschaft, zu allererst den Gesundheitszustand
des Versicherten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anwartschaftsversicherung. Darüber hinaus
wird über den vergleichsweise hohen Beitrag durch die große Anwartschaft auch eine gewisse Rücklage
gebildet, die die sogenannten Altersrückstellungen speist und die dafür sorgen soll, dass die Beiträge bei
Aktivierung im höheren Alter beziehungsweise bei weiter fortschreitendem Alter nicht überproportional
hoch sind oder steigen.
Fälschlicherweise wird im Zusammenhang mit der großen Anwartschaft durch Versicherungsvertreter
immer wieder kundgetan, dass diese Form der Anwartschaft neben dem Gesundheitszustand
auch das Eintrittsalter absichert. Zwar sind die Beiträge für jemanden, der über einen langen
Zeitraum die große Anwartschaft gezahlt hat, teils deutlich geringer als die Beiträge einer Person, die
über den gleichen Zeitraum lediglich die kleine Anwartschaft hatte. Einem echten Vergleich mit
jemandem der zum Zeitpunkt des Abschlusses der großen Anwartschaft eine vergleichbare Vollversicherung
abgeschlossen hat, hält sie jedoch nicht stand.

Die große Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Berufssoldaten zu empfehlen, da dieser nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst keinerlei Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
hat. Ausgeschiedene Berufssoldaten werden vom Sozialgesetzbuch V nicht mehr erfasst und sind daher
der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.
Die problemlose Aufnahme beziehungsweise Versicherung in einer privaten Krankenversicherung
ist jedoch unter Umständen nur möglich, wenn eine Anwartschaft besteht.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat keine (große) Anwartschaftsversicherung,
so muss bei der Beantragung einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung eine Risikoprüfung
durchgeführt werden, also neben dem hohen Eintrittsalter auch der Gesundheitszustand
überprüft werden. Diese Risikoprüfung kann dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen die
Versicherung in einem Regeltarif ablehnt.
Kommt ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat nicht in einem Regeltarif unter, so besteht
als letzter „Rettungsanker“ die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Basistarif der privaten Krankenversicherungen orientiert sich in seinem Leistungsumfang an
dem unteren Durchschnitt des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherungen; von einer
„echten“ privaten Krankenversicherung kann bei der Versicherung im Basistarif also nicht mehr
gesprochen werden.
Einziger „Lichtblick“ bei einer im Fall der Fälle notwendigen Versicherung im Basistarif ist der
Punkt, dass die Beihilfe in ihrem Leistungsumfang nicht mehr wie es früher war auf das Niveau des Basistarifs
abgesenkt wird. Dennoch besteht die Gefahr teils erheblicher Eigenbehalte im Zusammenhang
mit regulären Abrechnungen von Ärzten.

2.3) Besonderheiten

Einige Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit Anwartschaften zu beachten. Besonderheiten,
die man als Stammtischweisheiten immer wieder zu hören bekommt, die aber Betroffene leider mehr
in die Irre als zu der Lösung des individuellen Problems führen.

2.3.1) Anwartschaft für Soldaten auf Zeit mit besonders langer Dienstzeit

Inzwischen gibt es (wieder) Soldaten auf Zeit mit einer besonders langer Dienstzeit von bis zu 25 Jahren.
Grundsätzlich gelten für diese Soldaten auf Zeit die gleichen Regelungen, wie sie bereits im Infoteil zur
kleinen Anwartschaft erwähnt sind.
Ein schwerwiegender Unterschied kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen entstehen.
Grundsätzlich können Soldaten auf Zeit, die aus dem Dienst ausscheiden, durch die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden. Wer jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung versichert war
, der wird durch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs V zur
Pflichtversicherung nicht mehr erfasst, kann also nicht mehr in dieser versichert werden.
Wer also als Soldat auf Zeit aus dem Dienst ausscheidet, das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat
und mehr als vier Jahre Dienstzeit hat, kann nicht wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Besonders brisant ist diese Regelung, da nach dem Auslaufen der Übergangsgebührnisse auch
kein Anspruch mehr auf Beihilfe besteht und die Folge ist, dass eine 100-prozentige private Krankenversicherung
abgeschlossen werden muss, die dann extrem teuer sein kann.
Die einzige Möglichkeit diesem Problem gegenwärtig entgegenzuwirken wäre der Abschluss von
gleich zwei Anwartschaften, nämlich in der Privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung,
was jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
> Im Zusammenhang mit diesem Problem ist der Deutsche BundeswehrVerband auf der politischen
Ebene unterwegs, um eine Ausweichmöglichkeit für die Betroffenen zu erwirken.

2.3.2) Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Immer wieder ist auch die Sprache von einer möglichen Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um eine klassische Anwartschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung, sondern um eine allgemeine gesetzliche Krankenversicherung, die leistungsfrei
läuft und infolgedessen vom Beitrag her günstiger ist als eine aktive, also leistungspflichtige Versicherung.

Ungeachtet der Definition gewährleistet eine sogenannte „Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“
jedoch die direkte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst,
völlig unabhängig von der Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird oder nicht.
Auch das (Wieder-)Eintrittsalter spielt, wenn solch eine Form der Versicherung besteht/bestanden hat, keine
Rolle; also auch nicht Frage, ob man älter als 55 Jahre ist, da man ja faktisch in den letzten Jahren
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
In Frage kommt eine solche Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur für Soldaten
auf Zeit, da Berufssoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, auch wenn bis dahin eine
solche Anwartschaft bestanden haben sollte, keine Möglichkeit haben, in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert zu werden. Wer sich für eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, muss sich
jedoch auch der Tatsache bewusst sein, dass der Dienstherr sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht am
Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und dass die zustehende Beihilfe nur sehr begrenzt in
Anspruch genommen werden kann.

2.3.3) Anwartschaft für FWDL

Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, benötigen keine Anwartschaft.
Sie bleiben der Krankenversicherungsform zugeordnet, der sie vor dem Eintritt
in den Dienst angehört haben und werden der entsprechenden Versicherungsform auch nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst wieder zugeordnet.
Wer jedoch vom Freiwillig Dienst Leistenden auf die Laufbahn des Soldaten auf Zeit umsattelt,
ist sehr gut beraten, ab der Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch eine Anwartschaft abzuschließen.

3.) Anwartschaft und Einsatzschädigung

Besonders kompliziert kann der Fall werden, wenn es um das Thema Anwartschaften und Einsatzschädigung
beziehungsweise Einsatzversorgung und Einsatzweiterverwendung geht.
Betroffene sind gut beraten, sich zum Zweck einer individuellen Beratung mit dem Deutschen
BundeswehrVerband (Abteilung Recht; Referat für Versorgung), dem Sozialdienst der Bundeswehr
und dem Versicherungsvertreter des Vertrauens in Verbindung zu setzen.
Zwei Punkte möchten wir in diesem Zusammenhang jedoch kurz beleuchten.

3.1) Einsatzschädigung und direkter Übergang in das Einsatzweiterverwendungsgesetz

Wer im Rahmen eines Einsatzes geschädigt und infolgedessen, in Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes,
zum Berufssoldaten oder Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, sollte, wenn im Vorfeld eine Anwartschaft bestanden hat,
keine erheblichen Probleme bekommen.
Lediglich der eventuelle Wechsel von der kleinen in die große Anwartschaft könnte vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung
nicht möglich sein.
Wer jedoch keine Anwartschaft hatte und nun wegen der Einsatzschädigung nicht mehr in eine solche hineinkommt,
wird sich im Fall der Fälle damit begnügen müssen, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, beziehungsweise als
aktiver Beamter in Ergänzung zur Beihilfe nur eine Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu
bekommen und infolgedessen weniger gut abgesichert zu sein.

3.2) Einsatzschädigung und Wiedereinstellung gemäß Einsatzweiterverwendungsgesetz

Unverhältnismäßig hart getroffen werden unter gewissen Umständen die Kameraden, die aus dem
Dienst ausscheiden, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden und die
dann im Rahmen der Einsatzweiterverwendung wieder eingestellt werden. Nämlich dann, wenn die
Betroffenen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, vor dem Hintergrund der Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, eine eventuell bestandene Anwartschaft für die private Krankenversicherung
gekündigt haben.
Mit dem Wiedereinstieg als Berufssoldat oder in das Beamtenverhältnis wird entweder eine private
Krankenversicherung oder aber wieder eine Anwartschaft auf eine solche notwendig, in die die
Betroffenen vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung in der Regel nicht hineinkommen.
Gegenwärtig ist auch hier der einzige Rettungsanker der Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Deutsche BundeswehrVerband setzt sich jedoch für die Betroffenen beim Dienstherrn für
mögliche Hilfestellungen ein, da ein Verschulden der Betroffenen nach hiesiger Auffassung nicht
hergeleitet werden kann und somit auch keine solche „faktische Bestrafung“ vertretbar scheint.

Quelle ist der DBwV ... Artikel aus "Die Bundeswehr"  I / 2016


Bitte auch die hier angehängte Broschüre des BMVg lesen !
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 19:26:21 von LwPersFw »
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Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten
« Antwort #1 am: 06. Januar 2016, 13:25:52 »

Der Punkt "Familienversicherungsanspruch" besteht auch über das vollendete 55. Lebensjahr hinaus!
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F_K

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Antw:Die Anwartschaftsversicherung für SaZ und Berufssoldaten
« Antwort #3 am: 06. Januar 2016, 13:54:02 »

@ Fachdiener:

Mag ja alles sein: Aber eine Lebensplanung sollte man NICHT (und darf(!) nicht) darauf aufbauen, in X Jahren eine Situation zu haben, in der eine Familienversicherung möglich ist.
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LwPersFw

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Ich habe hier im Forum ja schon mehrfach erwähnt, dass Freiwillige Mitglieder in der GKV zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die vollen Leistungen der Beihilfe haben, aber anteilige Zuschüsse in bestimmten Leistungsbereichen erhalten können.

Voraussetzung :

Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe ( z.B. BS im Ruhestand 70 %, Ehefrau 70 %, ehem. SaZ während Bezug ÜG 70 % )


Grundlage bildete der 47 Abs 6 BBhV in der Fassung vor dem 20.09.2012:

"Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat."


Beispiel zum Verständnis:

Die Arztrechnung beträgt für die Behandlungsart X = 500 €

Die GKV erstattet für die Behandlungsart X aber maximal 350 €

Die Beihilfe würde aber bei 100 % für die Behandlungsart X 500 € erstatten

Dann zahlt nun die GKV 350 € und die Beihilfe die fehlenden 150 €


Diese Regelung wurde ab 20.09.2012 in der BBhV (nahezu) gestrichen.

Aber:

Es wurde eine "Übergangsregelung" bis zum 20.09.2017 festgelegt.

Danach hätte nur noch ein Anspruch von 70 % bestanden.

Wie der DBwV nun in seiner Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" Juni 2017 , S. 56 informiert,
hat der Gesetzgeber zugesichert, dies doch nicht umzusetzen.

Die "Übergangsregelung" wurde entfristet und gilt somit nunmehr unbefristet über den 20.09.2017 hinaus fort.


Im Anhang die Bestätigung zu o.g. durch das BVA
« Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 19:23:40 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Krankenversicherung Rentenversicherung Wiedereinsteller SaZ
« Antwort #5 am: 11. Juni 2017, 18:00:45 »

Zu den o.g. Ausführungen zur Krankenversicherung noch ein paar aktuelle Rechtsgrundlagen, besonders wichtig für lebensältere SaZ ( sei es durch Erst-/Wiedereinstellung, oder Weiterverpflichtung !! ):

+ kein Zugang mehr zur GKV ab 55. Lebensjahr
ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen




SGB V Paragraph 6 Abs 3a

+ "3-Monats-Regel" um als Freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben

SGB V Paragraph 9 Abs 2

+ "9/10-Regel" zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

SGB V Paragraph 5 Abs 1 , Nr 11


EDIT vom 12/2017

Im Anhang 2 aktuelle Merkblätter des DBwV zu diesen Themen
« Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 17:43:58 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Krankenversicherung 9/10-Regel Krankenversicherung der Rentner
« Antwort #6 am: 13. April 2018, 21:44:49 »

Hier einmal ein konkretes Beispiel, welche Folgen die o.g. 9/10-Regel haben kann, für lebensältere SaZ, oder auch, wie im Folgenden, für Ehepartner/innen von Soldaten, die für mehrere Jahre ins Ausland versetzt wurden und in dieser Zeit nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlagen:


"Fehlende Informationen zur sogenannten 9/10-Regelung und zu ihren Auswirkungen auf die Krankenversicherungsbeiträge

Situation:

Meine Ehefrau steht vor einem gewaltigen finanziellen Problem! Zum Renteneintritt wird, mit der sogenannten 9/10 Regelung, die Aufnahme in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) geprüft.

Diese Regelung besagt, dass 90 Prozent der zweiten Hälfte der Erwerbsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht sein müsse. Wer dies nicht erfüllt, kommt nicht in die KVdR und damit auch nicht in den Genuss der reduzierten Beiträge.

Meiner Ehefrau fehlen aber 20 Monate zur Erfüllung der 9/10 Regelung.

Hintergrund ist meine durch den Dienstherrn veranlasste Versetzung in die Vereinigten Staaten.

In diesen vier Jahren konnte sich meine Ehefrau, nach Aussage der gesetzlichen Krankenversicherung, für diesen Zeitraum dort nicht weiterversichern, sondern musste gezwungenermaßene eine private Krankenversicherung abschließen.

Auch auf die Möglichkeit des Ruhens der Mitgliedschaft (z.B.durch Zahlung einer Anwartschaftsprämie) in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden wir in unserem Beratungsgespräch seinerzeit nicht hingewiesen.

Durch den dienstlich veranlassten USA-Aufenthaltent entsteht nun folgende Situation:

Wegen der fehlenden Voraussetzungen (sogenannte 9/10-Regelung), erhält meine Ehefrau lediglich die Möglichkeit sich bei Renteneintritt freiwillig gesetzlich zu versichern.

Hierfür wird jedoch eine andere Beitragsberechnungsmethode angewendet !!

In der Krankenversicherung der Rentner würde lediglich ein Beitrag von etwa 126 Euro fällig, weil in diesem Fall nur die eigene Altersrente für die Berechnung herangezogen wird.

Bei der Ermittlung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages zählen zusätzlich die Hälfte meines Einkommens und auch alle anderen steuerlich relevanten Einkunftsarten dazu, wie etwa Einnahmen aus Mieten, oder private Rentenversicherungen.

Das führt nach Aussage der gesetzlichen Krankenkasse zu einem Beitragssatz von ca. 646 Euro monatlich ab Rentenbeginn.

Das sind 520 Euro Mehrbelastung.

Auf die durchschnittliche Lebenserwartung hoch gerechnet, ergibt das Mehrkosten von mehr als 100000 Euro wegen einer fehlenden Beratung seitens des Dienstherrn und einer mangelnden Beratung seitens der GKV."

Quelle: "Die Bundeswehr" 04/2018


Anmerkung von mir:

1.
So bedauerlich dies für die Ehefrau des Kameraden ist, ... die Schuld liegt hier nicht beim Dienstherrn.

Denn schließlich war sie bei ihrer KV und hat sich dort beraten lassen.
Es wäre Aufgabe der KV gewesen, vor dem Hintergrund das diese später auch die 9/10-Regel anwendet, auf die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen (Anwartschaft) hinzuweisen.
Kostet etwa 65 € / Monat.

2.
Der Dienstherr kann nicht zu allen Aspekten des Lebens belehren, unterweisen, beraten, etc. ... und er ist dazu auch nicht verpflichtet... Auch nicht unter dem Aspekt der Fürsorge...

Wenn ich einen privaten Urlaub in den USA mache... muss ich mir auch selbst Gedanken darüber machen... was im schlimmsten Fall alles passieren kann... und wie ich mich dagegen absichern kann... Gerade in den USA reden wir da ganz schnell über 6-stellige Summen...


Wichtig !

Ein Lösungsansatz - zumindest teilweise - für dieses Problem kann der Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Dieser Zuschuss wird mit einem Antragsformular ( R0820 ) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt.

Näheres zum Zuschuss kann man im Merkblatt R0815 , Pkt. 16 der DRV nachlesen.


"§ 106 SGB VI

Zuschuss zur Krankenversicherung
.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."







« Letzte Änderung: 05. Juni 2018, 11:21:44 von LwPersFw »
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Pionec

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GKV-Versichertenentlastungsgesetz
« Antwort #7 am: 08. Juni 2018, 09:25:45 »

Guten Morgen,

am Mittwoch hat die Regierung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz verabschiedet.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html

Da dort mindestens eine Änderung für SaZ, besonders für Lebensältere SaZ, beschlossen wurde, stellt sich mir daraus direkt eine Frage

Hintergrund: Ich, 38, ab 01.10.18 SaZ 14, d.h. bei Ausscheiden mindestens 52, gerne auch noch mal 11 Jahre länger/älter.
Derzeit überlege ich eine kleine Anwartschaft bei der PKV abzuschließen und darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.

Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.
Wie seht Ihr, erfahrene Experten, das Thema?

Freue mich auf zielführende Antworten von euch  :)

Gestern kamen die Unterlagen der PKV an, noch mit dem Hinweis, dass lebensälteren SaZ die GKV-Anwartschaft empfohlen wird.

Falls ich wider Erwarten doch noch die Chance auf BS habe, ist das Thema ja eh ein anderes, aber das ist noch absolute Zukunftsmusik und die Chancen sind (in dem dann erreichten Alter) ja auch nicht mehr so hoch.

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LwPersFw

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GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG
« Antwort #8 am: 08. Juni 2018, 11:06:05 »

Da es thematisch passt ... habe ich das Thema GKV-Versichertenentlastungsgesetz hier mit eingefügt.

Damit sich jeder damit einmal in Ruhe beschäftigen kann...

Im Anhang der Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)


Dieser beinhaltet u.a. auch die Begründungen der Politik, warum was wie geändert / ergänzt wird.
« Letzte Änderung: 16. August 2018, 17:50:22 von LwPersFw »
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Ralf

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Zur Ergänzung die offizielle Internetseite incl. Erklärstücken: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

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Antw:GKV-Versichertenentlastungsgesetz
« Antwort #10 am: 09. Juni 2018, 08:39:27 »



... darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.

Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.


Nach dem ersten Querlesen... meine persönliche Meinung ...

Wer in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens die meiste Zeit Soldat sein wird und sich den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR  sichern will ...

...wird auch weiterhin nicht um die Anwartschaft in der GKV herum kommen.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab, gerade lebensälteren SaZ den grundsätzlichen Zugang zur GKV nach DZE zu ermöglichen...

...das greift aber eben erst nach DZE...
...während der Dienstzeit werden keine Zeiten der Mitgliedschaft in der GKV aufgebaut


Um in die KVdR zu kommen... benötigt man als Lebensälterer aber diese Zeiten !

Und dies sichert man sich eben über die Anwartschaft in der GKV.
Abzuschließen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ !


Man kann darauf verzichten... als Rentner freiwilliges Mitglied der GKV sein... und dann den Zuschuss nach § 106 SGB VI beantragen... (siehe Beitrag vom 13.04.18)... Ich habe aber keine Erfahrungswerte, wie sich dann die Beiträge individuell gestalten...

Also Beitrag KVdR vs Freiwillige Mitgliedschaft + Zuschuss von der DRV
« Letzte Änderung: 02. November 2018, 08:33:35 von LwPersFw »
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Antw:GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG
« Antwort #11 am: 11. Juni 2018, 14:26:15 »

Im Anhang noch ein sehr gut erklärender Beitrag aus der GVPA-Info III 2018 zum Thema 9/10-Regel (Quelle: GVPA BMVg)

Bitte beachten : Der Artikel berücksichtigt noch nicht das neue GKV-VEG !


Das im Artikel erläuterte Problem mit der "Auffangversicherung" wird durch das GKV-VEG gelöst.

Es bleibt aber m.E. das im letzten Aufzählungspunkt genannte Problem bzgl. des Zugangs zur KVdR !
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LwPersFw

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Hier ein interessanter Beitrag des DBwV ... für den Personenkreis der Berufssoldaten/Beamten und ihrer Ehefrauen/Ehemänner

Stand: 06/2018

"Fiese Falle in der Pflegeversicherung

Wer ist betroffen?

Betroffen sein können die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamten.

Die Grundlage

Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, die zustehende Leistungen nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt gem. § 46 Abs. 4 BBhV die andere Hälfte dieser Leistungen.

Folgen?

Die Leistungen zur Pflege sind in diesen Fällen paritätisch von der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe zu tragen. Außerdem mindert  der hälftige Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung folgerichtig auch den Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte.

Hinweis

Angehörige haben in der Regel keinen eigenen (originären) Anspruch auf Beihilfe im Sinne von § 2 BBhV, sondern sind wenn dann nur berücksichtigungsfähig nach § 4 BBhV. Soweit berücksichtigungsfähige Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z.B. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) oder freiwillig versichert sind, kommt der Aufteilungsgrundsatz des § 28 Abs. 2 SGB XI vorerst (Ausnahme hierzu bei folgender Fallkonstellation 2 beachten) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen leistet die eigene soziale Pflegeversicherung des Ehepartners im Pflegefall in voller Höhe.

Wann gilt § 28 Abs. 2 SGB XI ?

Fallkonstellation 1:
Falls der Beamte oder Soldat in der GKV versichert ist und die Familienangehörigen ohne eigene Beitragszahlung bei diesem familienversichert sind, würde die Aufteilungsregel des § 28 Abs. 2 SGB XI greifen. Dies dürfte bei Soldaten regelmäßig nicht der Fall sein und wenn nur bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten oder Versorgungsempfängern gegeben sein.

Fallkonstellation 2:
Wenn der beihilfeberechtigte Soldat/Beamte verstirbt, ändert sich der Beihilfestatus des Hinterbliebenen Ehepartners. Die Witwe/der Witwer erbt den originären Beihilfeanspruch und die Sonderregelung nach § 28 Abs. 2 SGB XI greift in vollem Umfang.

Problem

Falls die betroffene Person jedoch die notwendige Klarstellung des Beihilfeanspruchs gegenüber der GKV unterlässt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse zunächst 100% der Kosten. Sobald im weiteren Versicherungsverlauf der Beihilfeanspruch auffällt, würde der Versicherte mit hohen Rückforderungsansprüchen der GKV konfrontiert werden, die aber dann nicht mehr in Gänze an die Beihilfestelle übertragen werden können (Verjährungsfrist). Die Kostenfalle ist scharf gestellt – es drohen hohe Rückforderungen!

Empfehlung

Die GKV erhält eine Information zum Beihilfestatus nicht von Amts wegen! Insbesondere wenn die Witwe/der Witwer  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird die GKV regelmäßig nicht über den Beihilfeanspruch informiert. Informieren Sie Ihre GKV, falls eine der Fallkonstellationen zutrifft.

Wir empfehlen darüber hinaus, insbesondere den perspektivisch Betroffenen (Fallkonstellation 2) frühzeitig zu handeln.

1.) Bitte binden Sie auch den Ehepartner in dieses Wissen ein. Nehmen Sie ergänzend einen Hinweis zu dieser Problematik (z.B. diesen Artikel in ausgedruckter Form) in Ihren Versorgungsordner (o.ä.) auf, damit im Falle Ihres Ablebens die Hinterbliebenen darüber "stolpern".

2.) Sie können und sollten schon heute die zuständige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) über den Sachverhalt informieren.
Gerne können Sie dazu das Musterschreiben nutzen.

3.) Wie oben beschrieben, ergibt sich im Falle des Vorversterben des beihilfeberechtigten Soldaten/Beamten, mit dem Witwengeldanspruch/Witwergeldanspruch, auch der "geerbte" Beihilfeanspruch für die Witwe. Daraus folgt der geschilderte hälftige Pflegeversicherungsbeitragssatz. Ergo sollte die Witwe den Todesfall des Ehepartners und den damit verbundenen Beihilfeanspruch zeitnah auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzeigen. Neben dem eingesparten halben Pflegeversicherungsbeitrag, führt das auch zu einer erneuten Erinnerung (oder der erstmaligen Anzeige), dass bei der Witwe ein Beihilfeanspruch vorhanden ist und ab diesem Zeitpunkt für den Bereich der Pflege zum tragen kommt."



Musterschreiben > siehe Anhang
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RHW

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Hallo,

hier eine Übersicht über die Unterschiede in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen der "Krankenversicherung der Rentner" (=KVdR) und der freiwilligen Versicherung als Rentner.

KVdR:

- Voraussetzung ist der Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

- Es sind nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrente von früherem Arbeitgeber, Pension, private Renten-/Lebensversicherungen mit Beteiligung des Arbeitgebers/Dienstherrn/Direktversicherungen) und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb/Landwirtschaft beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen (z.B. Miet- oder Zinseinnahmen) sind beitragsfrei.
Definition Versorgungsbezüge: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

- Es gibt keine Mindestbeiträge (auch wenn man z.B. nur 500 Euro Rente bekommt, werden die Beiträge nur prozentual von der Rente bzw. den oben genannten Einnahmen berechnet).

- Die Einnahmen des selbst versicherten Ehegatten sind immer ohne Bedeutung.

Freiwillige Versicherung als Rentner:

- Es sind grds. alle Bruttoeinnahmen beitragspflichtig:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

- Wenn der Ehegatte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (z.B. als Beamter) und höhere Bruttoeinnahmen als der Rentner hat, werden in einem besonderen Berechnungsverfahren auch die Ehegatteneinnahmen teilweise beitragspflichtig. Wenn die alle Bruttoeinnahmen des Rentners (ohne Ehegatteneinnahmen die halbe Beitragsbemess
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
-> Absatz 5

- Es gilt für die Beitragsberechnung eine Mindesteinnahme (2018: 1015 Euro monatlich). Bei niedrigeren Einnahmen werden die Beiträge von diesem Mindestwert berechnet.

Die Übersicht beschreibt die aktuelle gesetzliche Lage. Änderungen sind möglich (besonders bei einem Wechsel im Bundesgesundheitsministerium). Ggf. auch die Auswirkungen für Witwen/Witwer beachten.

Wie oben bereits von anderen beschrieben, gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach ab 1.1.2019 ehemalige Zeitsoldaten 3 Monate nach Ende ihrer Dienstzeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können (unabhängig von Alter und Gesundheitszustand). Das kann besonders für diejenigen wichtig werden, die eine Technikerschule besuchen oder ein Studium (30 Jahre oder älter) beginnen.

Gruß
RHW
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Anwartschaftsversicherung > Rückkehr zur GKV bei DZE
« Antwort #14 am: 20. August 2018, 14:11:31 »

Betrifft ehemalige SaZ, denen eine GKV die Wiederaufnahme verwehrt, mit der Begründung, dass während der Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung bei einer privaten KV bestand.

Hier hat der Spitzenverband der GKV'en diesen empfohlen, dies zukünftig nicht mehr anzuwenden.



Siehe Anhang...

Zitat daraus:

"Waren die betroffenen Personen vor dem Einsetzen der Heilfürsorge im System der gesetzlichen Krankenversicherung zuletzt versichert
und besitzen sie nach der Beendigung der Heilfürsorge über keine anderweitige  Absicherung im Krankheitsfall, erfüllen sie die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V.
Die geänderte Rechtsauffassung wird in den vorgenannten Grundsätzlichen Hinweisen dokumentiert."




Diese Thematik ist im Zusammenhang zu den Erläuterungen des DBwV im 2. Anhang zu sehen...
« Letzte Änderung: 20. August 2018, 14:15:46 von LwPersFw »
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