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WICHTIG !!!! Krankenversicherung

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LwPersFw:
ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen

Zur Einleitung:

Die Anwartschaftsversicherung ist wohl eines der am heißesten diskutierten, aber zugleich auch missverstandensten
Themen überhaupt. Mit diesem Artikel möchten wir versuchen, Licht ins Dunkel der Anwartschaftsversicherungen zu
bringen und mit der einen oder anderen „Stammtischweisheit“ aufzuräumen.

Eine Stammtischweisheit soll jedoch aufrecht erhalten bleiben oder sogar weiterverbreitet werden:

Jeder, der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ist, braucht eine Anwartschaft! ... wenn er/sie bestehende Risiken absichern möchte.

Welche Anwartschaft man abschließt bleibt jedoch grundsätzlich einem selbst überlassen.

Aber vielleicht dient dieser Artikel ja als Hilfe bei der Entscheidungsfindung beziehungsweise bei
der Suche nach der Antwort auf die Frage, ob man selbst richtig abgesichert ist oder nicht.


1.) Was ist eine Anwartschaftsversicherung überhaupt?

Eine Anwartschaftsversicherung auf die Private Krankenversicherung ist faktisch nichts anderes als
eine Zutrittstür zur privaten Krankenversicherung, die über die gesamte Laufzeit gegen einen bestimmten
Beitrag aufgehalten wird.

Die Anwartschaft selbst ist also eigentlich gar keine echte Versicherung – sie bringt ja auch keine
konkreten Leistungen – sondern lediglich ein Instrument zum Aufrechterhalten einer Versicherungsoption.

Wer also eine Anwartschaft hat und eine private Krankenversicherung, zum Beispiel in Ergänzung
zur Beihilfe nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, braucht, der muss die Anwartschaft nur durch die
sogenannte „Aktivierung“ in eine vollwertige, dem Absicherungsumfang der Anwartschaft entsprechende
private Krankenversicherung umwandeln.

2.) Wozu dient eine Anwartschaftsversicherung?

Um diese Frage zu klären, muss man die zwei gängigsten Arten der Anwartschaftsversicherung betrachten,
nämliche die „kleine Anwartschaft“ und die „große Anwartschaft“.

Beide Formen der Anwartschaft sind grundsätzlich von allen Menschen abschließbar.
Sie richten sich jedoch nicht unbedingt an die gleichen Personengruppen.

2.1) Die kleine Anwartschaft

Die kleine Anwartschaftsversicherung dient dazu, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung zu konservieren oder, wie es Versicherungsvertreter
gerne formulieren, einzufrieren. Der Effekt ist, dass, wenn denn die kleine Anwartschaft aktiviert
wird, keine Gesundheitsfragen mehr gestellt werden müssen, also keine sogenannte Risikoprüfung mehr
erfolgen darf und die versicherte Person mit dem gleichen Gesundheitszustand in der Hauptversicherung
zu versichern ist, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses der kleinen Anwartschaft gewesen wäre.
Zwischenzeitlich aufgetretene Krankheiten oder Gesundheitsschäden, egal welcher Art und Schwere,
spielen dann keinerlei Rolle mehr.
Da die kleine Anwartschaft ausschließlich den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
konserviert, ist der Beitrag für eine solche Versicherung in der Regel sehr gering und liegt etwa
zwischen 0,50 Euro und 5 Euro im Monat.
(Der Beitrag für eine Pflegepflichtversicherung muss zusätzlich aufgewandt betrachtet werden.)

Die kleine Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Soldaten auf Zeit zu empfehlen, da Soldaten
auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, während des Bezugs von Übergangsgebührnissen,
in der Regel der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und in Ergänzung zu der ihnen
zustehenden Beihilfe eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung benötigen, um auf 100%
Krankheitskostenerstattung kommen zu können.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Soldat auf Zeit keine (kleine) Anwartschaftsversicherung,
muss er entweder im Basistarif der Krankenversicherungen versichert werden (Leistungsumfang
des Basistarifs = unterer Leistungsdurchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherungen) oder
durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder in die gesetzliche
Krankenversicherung eintreten.
Soldaten mit einer Dienstzeit von nicht mehr als vier Jahren können grundsätzlich nach dem Ausscheiden
aus dem Dienst auch ohne Anwartschaft zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sie vor
dem Antritt des Dienstes bei der Bundeswehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

2.2) Die große Anwartschaft

Die große Anwartschaft erhält, wie auch die kleine Anwartschaft, zu allererst den Gesundheitszustand
des Versicherten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anwartschaftsversicherung. Darüber hinaus
wird über den vergleichsweise hohen Beitrag durch die große Anwartschaft auch eine gewisse Rücklage
gebildet, die die sogenannten Altersrückstellungen speist und die dafür sorgen soll, dass die Beiträge bei
Aktivierung im höheren Alter beziehungsweise bei weiter fortschreitendem Alter nicht überproportional
hoch sind oder steigen.
Fälschlicherweise wird im Zusammenhang mit der großen Anwartschaft durch Versicherungsvertreter
immer wieder kundgetan, dass diese Form der Anwartschaft neben dem Gesundheitszustand
auch das Eintrittsalter absichert. Zwar sind die Beiträge für jemanden, der über einen langen
Zeitraum die große Anwartschaft gezahlt hat, teils deutlich geringer als die Beiträge einer Person, die
über den gleichen Zeitraum lediglich die kleine Anwartschaft hatte. Einem echten Vergleich mit
jemandem der zum Zeitpunkt des Abschlusses der großen Anwartschaft eine vergleichbare Vollversicherung
abgeschlossen hat, hält sie jedoch nicht stand.

Die große Anwartschaft ist ausdrücklich jedem Berufssoldaten zu empfehlen, da dieser nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst keinerlei Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
hat. Ausgeschiedene Berufssoldaten werden vom Sozialgesetzbuch V nicht mehr erfasst und sind daher
der privaten Krankenversicherung zuzuordnen.
Die problemlose Aufnahme beziehungsweise Versicherung in einer privaten Krankenversicherung
ist jedoch unter Umständen nur möglich, wenn eine Anwartschaft besteht.
Hat ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat keine (große) Anwartschaftsversicherung,
so muss bei der Beantragung einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung eine Risikoprüfung
durchgeführt werden, also neben dem hohen Eintrittsalter auch der Gesundheitszustand
überprüft werden. Diese Risikoprüfung kann dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen die
Versicherung in einem Regeltarif ablehnt.
Kommt ein aus dem Dienst ausscheidender Berufssoldat nicht in einem Regeltarif unter, so besteht
als letzter „Rettungsanker“ die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Basistarif der privaten Krankenversicherungen orientiert sich in seinem Leistungsumfang an
dem unteren Durchschnitt des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherungen; von einer
„echten“ privaten Krankenversicherung kann bei der Versicherung im Basistarif also nicht mehr
gesprochen werden.
Einziger „Lichtblick“ bei einer im Fall der Fälle notwendigen Versicherung im Basistarif ist der
Punkt, dass die Beihilfe in ihrem Leistungsumfang nicht mehr wie es früher war auf das Niveau des Basistarifs
abgesenkt wird. Dennoch besteht die Gefahr teils erheblicher Eigenbehalte im Zusammenhang
mit regulären Abrechnungen von Ärzten.

2.3) Besonderheiten

Einige Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit Anwartschaften zu beachten. Besonderheiten,
die man als Stammtischweisheiten immer wieder zu hören bekommt, die aber Betroffene leider mehr
in die Irre als zu der Lösung des individuellen Problems führen.

2.3.1) Anwartschaft für Soldaten auf Zeit mit besonders langer Dienstzeit

Inzwischen gibt es (wieder) Soldaten auf Zeit mit einer besonders langer Dienstzeit von bis zu 25 Jahren.
Grundsätzlich gelten für diese Soldaten auf Zeit die gleichen Regelungen, wie sie bereits im Infoteil zur
kleinen Anwartschaft erwähnt sind.
Ein schwerwiegender Unterschied kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen entstehen.
Grundsätzlich können Soldaten auf Zeit, die aus dem Dienst ausscheiden, durch die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden. Wer jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung versichert war, der wird durch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs V zur
Pflichtversicherung nicht mehr erfasst, kann also nicht mehr in dieser versichert werden.
Wer also als Soldat auf Zeit aus dem Dienst ausscheidet, das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat
und mehr als vier Jahre Dienstzeit hat, kann nicht wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Besonders brisant ist diese Regelung, da nach dem Auslaufen der Übergangsgebührnisse auch
kein Anspruch mehr auf Beihilfe besteht und die Folge ist, dass eine 100-prozentige private Krankenversicherung
abgeschlossen werden muss, die dann extrem teuer sein kann.
Die einzige Möglichkeit diesem Problem gegenwärtig entgegenzuwirken wäre der Abschluss von
gleich zwei Anwartschaften, nämlich in der Privaten und in der gesetzlichen Krankenversicherung,
was jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
> Im Zusammenhang mit diesem Problem ist der Deutsche BundeswehrVerband auf der politischen
Ebene unterwegs, um eine Ausweichmöglichkeit für die Betroffenen zu erwirken.

2.3.2) Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Immer wieder ist auch die Sprache von einer möglichen Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um eine klassische Anwartschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung, sondern um eine allgemeine gesetzliche Krankenversicherung, die leistungsfrei
läuft und infolgedessen vom Beitrag her günstiger ist als eine aktive, also leistungspflichtige Versicherung.

Ungeachtet der Definition gewährleistet eine sogenannte „Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“
jedoch die direkte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst,
völlig unabhängig von der Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird oder nicht.
Auch das (Wieder-)Eintrittsalter spielt, wenn solch eine Form der Versicherung besteht/bestanden hat, keine
Rolle; also auch nicht Frage, ob man älter als 55 Jahre ist, da man ja faktisch in den letzten Jahren
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
In Frage kommt eine solche Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur für Soldaten
auf Zeit, da Berufssoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, auch wenn bis dahin eine
solche Anwartschaft bestanden haben sollte, keine Möglichkeit haben, in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert zu werden. Wer sich für eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, muss sich
jedoch auch der Tatsache bewusst sein, dass der Dienstherr sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht am
Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und dass die zustehende Beihilfe nur sehr begrenzt in
Anspruch genommen werden kann.

2.3.3) Anwartschaft für FWDL

Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, benötigen keine Anwartschaft.
Sie bleiben der Krankenversicherungsform zugeordnet, der sie vor dem Eintritt
in den Dienst angehört haben und werden der entsprechenden Versicherungsform auch nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst wieder zugeordnet.
Wer jedoch vom Freiwillig Dienst Leistenden auf die Laufbahn des Soldaten auf Zeit umsattelt,
ist sehr gut beraten, ab der Ernennung zum Soldaten auf Zeit auch eine Anwartschaft abzuschließen.

3.) Anwartschaft und Einsatzschädigung

Besonders kompliziert kann der Fall werden, wenn es um das Thema Anwartschaften und Einsatzschädigung
beziehungsweise Einsatzversorgung und Einsatzweiterverwendung geht.
Betroffene sind gut beraten, sich zum Zweck einer individuellen Beratung mit dem Deutschen
BundeswehrVerband (Abteilung Recht; Referat für Versorgung), dem Sozialdienst der Bundeswehr
und dem Versicherungsvertreter des Vertrauens in Verbindung zu setzen.
Zwei Punkte möchten wir in diesem Zusammenhang jedoch kurz beleuchten.

3.1) Einsatzschädigung und direkter Übergang in das Einsatzweiterverwendungsgesetz

Wer im Rahmen eines Einsatzes geschädigt und infolgedessen, in Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes,
zum Berufssoldaten oder Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, sollte, wenn im Vorfeld eine Anwartschaft bestanden hat,
keine erheblichen Probleme bekommen.
Lediglich der eventuelle Wechsel von der kleinen in die große Anwartschaft könnte vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung
nicht möglich sein.
Wer jedoch keine Anwartschaft hatte und nun wegen der Einsatzschädigung nicht mehr in eine solche hineinkommt,
wird sich im Fall der Fälle damit begnügen müssen, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, beziehungsweise als
aktiver Beamter in Ergänzung zur Beihilfe nur eine Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu
bekommen und infolgedessen weniger gut abgesichert zu sein.

3.2) Einsatzschädigung und Wiedereinstellung gemäß Einsatzweiterverwendungsgesetz

Unverhältnismäßig hart getroffen werden unter gewissen Umständen die Kameraden, die aus dem
Dienst ausscheiden, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden und die
dann im Rahmen der Einsatzweiterverwendung wieder eingestellt werden. Nämlich dann, wenn die
Betroffenen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, vor dem Hintergrund der Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, eine eventuell bestandene Anwartschaft für die private Krankenversicherung
gekündigt haben.
Mit dem Wiedereinstieg als Berufssoldat oder in das Beamtenverhältnis wird entweder eine private
Krankenversicherung oder aber wieder eine Anwartschaft auf eine solche notwendig, in die die
Betroffenen vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung in der Regel nicht hineinkommen.
Gegenwärtig ist auch hier der einzige Rettungsanker der Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Deutsche BundeswehrVerband setzt sich jedoch für die Betroffenen beim Dienstherrn für
mögliche Hilfestellungen ein, da ein Verschulden der Betroffenen nach hiesiger Auffassung nicht
hergeleitet werden kann und somit auch keine solche „faktische Bestrafung“ vertretbar scheint.

Quelle ist der DBwV ... Artikel aus "Die Bundeswehr"  I / 2016


Bitte auch die hier angehängte Broschüre des BMVg lesen !

Fachdiener:
Der Punkt "Familienversicherungsanspruch" besteht auch über das vollendete 55. Lebensjahr hinaus!

Fachdiener:
http://www.akademie.de/wissen/familienversicherung-gesetzliche-krankenkasse

F_K:
@ Fachdiener:

Mag ja alles sein: Aber eine Lebensplanung sollte man NICHT (und darf(!) nicht) darauf aufbauen, in X Jahren eine Situation zu haben, in der eine Familienversicherung möglich ist.

LwPersFw:
Ich habe hier im Forum ja schon mehrfach erwähnt, dass Freiwillige Mitglieder in der GKV zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die vollen Leistungen der Beihilfe haben, aber anteilige Zuschüsse in bestimmten Leistungsbereichen erhalten können.

Voraussetzung :

Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe ( z.B. BS im Ruhestand 70 %, Ehefrau 70 %, ehem. SaZ während Bezug ÜG 70 % )


Grundlage bildete der 47 Abs 6 BBhV in der Fassung vor dem 20.09.2012:

"Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben.

Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat."

Beispiel zum Verständnis:

Die Arztrechnung beträgt für die Behandlungsart X = 500 €

Die GKV erstattet für die Behandlungsart X aber maximal 350 €

Die Beihilfe würde aber bei 100 % für die Behandlungsart X 500 € erstatten

Dann zahlt nun die GKV 350 € und die Beihilfe die fehlenden 150 €


Diese Regelung wurde ab 20.09.2012 in der BBhV (nahezu) gestrichen.

Aber:

Es wurde eine "Übergangsregelung" bis zum 20.09.2017 festgelegt.

Danach hätte nur noch ein Anspruch von 70 % bestanden.

Wie der DBwV nun in seiner Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" Juni 2017 , S. 56 informiert,
hat der Gesetzgeber zugesichert, dies doch nicht umzusetzen.

Die "Übergangsregelung" wurde entfristet und gilt somit nunmehr unbefristet über den 20.09.2017 hinaus fort.


Im Anhang die Bestätigung zu o.g. durch das BVA

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