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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WICHTIG !!!! Krankenversicherung  (Gelesen 73208 mal)

Bregenz12

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Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
« Antwort #15 am: 31. Oktober 2018, 22:37:13 »

Schon gelesen? Aus der Internet-Seite der Bundeswehr.
Damit dürften sich teilweise die Anwartschaft-Versicherungen für diejenigen erledigt haben, die hinterher nicht selbständig werden wollen oder Beamte.

(Es folgt das Zitat der Meldung)

"Erstmals erhalten alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten, kurz SaZ, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vorversicherung ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Dienstzeitende.

Die Regelung ist Bestandteil des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bekannt als GKV-Versichertenentlastungsgesetz, das am 6. Juni 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Bundestag hat das GKV-VEG am 18. Oktober 2018 verabschiedet. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Längere Verpflichtungszeiträume bis zu 25 Jahre, die steigende Zahl älterer Seiteneinsteiger und die komplette Verlagerung von Bildungsmaßnahmen hinter das Dienstzeitende haben dazu geführt, dass SaZ immer später aus der Bundeswehr ausscheiden. Dadurch entstehen Probleme beim Zugang zur GKV bzw. zur Krankenversicherung der Rentner. Dieser besonderen Situation wird mit den Neuregelungen im GKV-Versichertenentlastungsgesetz Rechnung getragen.

Während der Dienstzeit sind SaZ in der GKV versicherungsfrei, die Gesundheitsversorgung wird über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sichergestellt. Nach ihrem Dienstzeitende hatten ehemalige SaZ bisher während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beihilfeanspruch, verbunden mit einer privaten Restkostenversicherung.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz enthält für ausscheidende SaZ folgende wichtige Neuerungen:

1. Alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden SaZ erhalten unabhängig von ihrem Alter und der Vorversicherung (gesetzlich oder privat) ein Beitrittsrecht zur GKV. Bis zu drei Monate nach Ende ihrer Dienstzeit können sie der GKV (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf) als freiwilliges Mitglied beitreten.

2. Der Beihilfeanspruch entfällt. Damit wird auch die Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Restkostenversicherung obsolet. Hierdurch werden diejenigen SaZ, die vor ihrer Dienstzeit gesetzlich versichert waren, automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt Mitglied waren. Dabei ist es unerheblich, ob sie vorher über einen Elternteil versichert waren. Ein Antragserfordernis besteht in diesen Fällen nicht.

Es wird allerdings dringend geraten, sich rechtzeitig vor Dienstzeitende mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, da die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht ab dem 1. Tag nach Dienstzeitende besteht. Die automatische Mitgliedschaft gilt nicht für SaZ, die vor der Dienstzeit privat versichert waren. Diese sind an die 3-Monatsfrist nach Ziffer 1 gebunden!

3. Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZ einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden.

4. Durch eine Übergangsregelung erhalten alle seit dem 15. März 2012 ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein Zugangsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV, wenn sie am oder vor dem 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen wird kein Zuschuss nach Nummer 3 gewährt.

Alternativ zu Ziffer 1 und Ziffer 2 besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Nähere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr und die Krankenkassen."
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LoggiSU

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Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
« Antwort #16 am: 31. Oktober 2018, 23:09:52 »

Wir haben das gestern im Dienst noch diskutiert.
Unter Punkt 1 steht, dass man die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft bekommt.
Uns stellte sich die Frage, wieviel teurer als eine Pflichtversicherung das ist bzw. ob das mit oder ohne Anwartschaft gleich teuer ist.
Werde nächste Woche mal den Sozialdienst dazu befragen.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

miguhamburg1

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Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
« Antwort #17 am: 01. November 2018, 08:04:24 »

Mir scheint, dass dieses Thema hier verkürzt bedacht wird:

Richtig war und ist, dass der Soldat während des Bezugs der Übergangsgebührnisse beihilfebnerechtigt ist und er nur eine - relativ preisgünstige - private Restversicherung benötigt.

Nun kommt es aber doch meines Wissenhs darauf an, was der ausscheidende SaZ beruflich im Anschluss tut. Denn falls er eine Tätigkeit ausübt, die sozialversicherungspflichtigist und er daraus Einkünfteunterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, muss er doch von der GKV sowieso aufgenommen werden. Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!
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Nouqie91

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Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
« Antwort #18 am: 01. November 2018, 08:48:20 »

[…] Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!

Bis auf über 55 jährige und Minijobber schon
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LwPersFw

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Antw:Zeitsoldaten erhalten nach Dienstzeitende Zugang zur GKV
« Antwort #19 am: 01. November 2018, 10:11:45 »


...Das dürfte doch die Masse der ausscheidenden SaZ betreffen?!


Mit der Gesetzesänderung sollte es auch nicht um "die Masse" gehen...

Sondern um das schließen von Lücken "im System".

Insbesondere die in den nächsten Jahren immer größer werdende Gruppe von SaZ, die erst nach dem 55. Lebensjahr DZE haben, bzw. seit dem o.g. Stichtag bereits hatten.

Dies ist zu begrüßen...

Es wurde aber nur ein halber Schritt getan, denn das Problem der 9/10-Regelung zum Zugang zur KVdR wurde nicht gelöst.
Beachte hierzu die Beiträge vom 18.04.2018 und 09.06.2018


Jedem SaZ muss also klar sein, dass er sich frühzeitig, am besten bereits vor Dienstantritt, mit dieser Thematik selbst beschäftigt!

Das mag mit 18 noch als überflüssig empfunden werden, bei Lebensälteren kann ich die Vernachlässigung dieses Themas persönlich nur als schlicht fahrlässig bezeichnen!


Denn, um es gerade für Lebensältere nochmal klar zu verdeutlichen,
es sind 2 Themenfelder zu betrachten, die aber verbunden sind:

+ Krankenversicherung nach DZE
+ Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR ab Renteneintritt

« Letzte Änderung: 01. November 2018, 16:56:13 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Krankenversicherung für SaZ nach DZE und Angehörige in der GKV
« Antwort #20 am: 07. Dezember 2018, 13:01:33 »

Im Anhang der Entwurf des

Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung

(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)


Was damit kommt ... ist u.a. interessant für

+ alle ausscheidenden SaZ die nach DZE wieder in die GKV gehen
+ alle Angehörigen von Soldaten, die in der GKV sind

Was bei diesen Entwürfen gut ist ...

+ es wird nicht nur der reine neue Gesetzestext aufgeführt
+ sondern in den Begründungen auch ... was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat...


"A. Problem und Ziel

Eine qualitativ gute und gut erreichbare medizinische Versorgung aller versicherten Patientinnen und Patienten ist zentrale Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Erfüllung dieses Versorgungsauftrags und für die Erhaltung des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist es von entscheidender Bedeutung,
dass der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt ist.

Insbesondere soll unangemessenen langen Wartezeiten auf Behandlungstermine bei Haus-, Kinder- sowie Fachärztinnen und -ärzten und
mangelnden ärztlichen Versorgungsangeboten in ländlichen und strukturschwachen Regionen vorgebeugt werden.

Das Gesetz zielt darauf ab,
• allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,

• die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,

• Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und

• dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.

B. Lösung

In einem Sofortprogramm werden die Leistungen der ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung und der Zugang zu diesen Leistungen für die versicherten Patientinnen und Patienten verbessert.

Dazu werden die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 (bisher Nummer des Not-und Bereitschaftsdienstes) täglich 24 Stunden telefonisch und auch online erreich-bar sein und nicht nur Termine bei Haus- und Kinderärztinnen und -ärzten, sondern in Akutfällen auch eine unmittelbare ärztliche Versorgung entweder in einer geöffneten Arztpraxis, in einer Portal- oder Bereitschaftsdienstpraxis oder in einer Notfallambulanz vermitteln. Zudem sollen die Terminservicestellen die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten bei der Suche nach einer Haus- oder Kinderärztin bzw. einem Haus- oder Kinderarzt unterstützen, die oder der sie dauerhaft versorgen kann.

Das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärztinnen und -ärzte für die Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten wird von 20 auf 25 Stunden erhöht. Offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvergabe von Vertragsärzten, die an der fachärztlichen Grundversorgung teilnehmen, werden ausgeweitet. Das erweiterte Sprechstundenangebot wird mit entsprechenden extrabudgetären Vergütungsanreizen für die Vertragsärztinnen und -ärzte gefördert.

Ärztinnen und Ärzte, die in wirtschaftlich schwachen und vertragsärztlich unter-versorgten ländlichen Räumen praktizieren, werden über regionale Zuschläge be-sonders unterstützt. Die hausärztliche Versorgung und die „sprechende Medizin“ werden besser vergütet, ebenso koordinierende Leistungen wie die Terminvermittlung zu Fachärztinnen oder Fachärzten. Durch Festlegung von Praxisbeson-derheiten von Landarztpraxen, die im Vorfeld von Prüfverfahren anzuerkennen sind, werden insbesondere Hausbesuche gefördert.

Darüber hinaus sollen verbindliche Regelungen zur Vergabe und Übermittlung von Diagnosen- und Prozedurenschlüssel zur Stärkung der Manipulationsresistenz entwickelt werden.
Um die Attraktivität der medizinischen Versorgungszentren zu erhalten und gleichzeitig für eine ausgewogene Balance zwischen Anstellung und freiberuflicher Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu sorgen, werden die gesetzlichen Re-gelungen zu den medizinischen Versorgungszentren weiterentwickelt und Rechtsunsicherheiten beseitigt.

Die Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werden erhöht und verbindlicher ausgestaltet. Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Eigeneinrichtungen zu gewährleisten, wird erweitert.

Weiterentwickelt werden auch die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der Bedarfsplanung.
Ziel ist es, eine kleinräumige, bedarfsgerechte und flexible Verteilung der Arztsitze zu erleichtern.

In ländlichen oder strukturschwachen Gebieten entfallen Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärztinnen und Ärzten. Die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Gebiete obliegt den Ländern. Die Länder erhalten ein Mit-beratungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen sowie ein Antrags-recht in den Landesausschüssen.

Damit Entscheidungen zu versorgungsrelevanten Verträgen und Vereinbarungen im Interesse der Patientinnen und Patienten zeitnah und effektiv umgesetzt wer-den können, werden die Schiedsregelungen und die sektorenübergreifenden Konfliktlösungsinstrumente der Selbstverwaltung neu strukturiert und weiterentwickelt.


Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 1. Januar 2021 von bisher 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.


Für Langzeiterkrankte wird die Möglichkeit, stufenweise wieder in das Berufslebens eingegliedert zu werden, verbessert.

Die Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung von Unter-suchungs- und Behandlungsmethoden und zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse werden vereinfacht.

Die psychotherapeutische Behandlung soll zukünftig im Rahmen einer gestuften und gesteuerten Versorgung erfolgen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält dazu einen Regelungsauftrag in der Psychotherapie-Richtlinie.

Darüber hinaus wird die elektronische Patientenakte flächendeckend eingeführt und der Zugriff auf die elektronische Patientenakte über mobile Geräte wie Smartphones ermöglicht."


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LwPersFw

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Antw:Krankenversicherung
« Antwort #21 am: 14. Dezember 2018, 18:59:02 »

Das GKV-VEG (siehe Anhang) ist heute verkündet worden und tritt, bis auf die im Gesetz genannten abweichenden Termine, am 15.12.2018 in Kraft.

Die für SaZ wichtigen neuen Bestimmungen sind somit ab Morgen rechtsgültig und ab 01.01.2019 anzuwenden!

Dies ist somit wichtig für alle SaZ, die ab 01.01.2019 DZE haben.

ACHTUNG !!!
Wer ab 01.01.2019 als ehem. SaZ in eine private PKV will...
Unbedingt mit den neuen Regelungen im Artikel 11... zu SVG § 11b beschäftigen und beraten lassen !!


Wer ab 01.01.2019 erstmalig Übergangsgebührnisse bezieht ... hat keinen Beihilfeanspruch mehr !



Wichtig ist auch die Übergangsregelung für bereits entlassene Ü55- Jährige !!

"Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind
und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend.

Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.“




Hier gilt es, sich genau beraten zu lassen !

Der Stichtag 31.03.2019 muss beachtet werden !!!
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 19:15:19 von LwPersFw »
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RomeoSierra79

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #22 am: 03. Februar 2019, 13:15:46 »

Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage: verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant - ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung? Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.
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KlausP

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #23 am: 03. Februar 2019, 13:21:05 »

Was sagt denn Ihr Versicherungsfachmann dazu?
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #24 am: 03. Februar 2019, 13:22:12 »

Wenn du nur eine Anwartschaft für die Restkosten hattest, kommst du nicht ohne weiteres in die Vollversicherung.
Ich hatte das gleiche Problem- war eine Fehlberatung damals beim Abschluss der Versicherung und ich hab´s verbaselt, das später mal zu prüfen.
Bei mir hat der Versicherungsmakler eines Freundes das Ganze wieder geradegezogen.

Musst/willst du denn in eine private oder kannst du in die Gesetzliche? Und du solltest genau die Bedingungen prüfen, als du das zweite Mal in die Anwartschaft bist. Die Frage ist, warum du da wieder in die Anwartschaft bist und wie du seit 2012 versichert warst.
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #25 am: 04. Februar 2019, 11:54:12 »

Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage:

1. verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe

oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant -

2. ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung?

Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.

zu 1. und 2.

Eine kleine Anwartschaft sichert immer den Zugang ohne Gesundheitsprüfung

nur zu 1.

Da der Beihilfeanspruch für SaZ seit dem 01.01.2019 entfallen ist, gereift dies nur noch, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, bei der noch ein Beihilfeanspruch besteht.

Hier muss natürlich bedacht werden, dass ggf. andere %-Sätze gelten, die zu versichern sind. Anstatt 30 %, z.B. 50 %.

nur zu 2.

Eine Vollversicherung in der PKV bedeutet ja, es werden 100 % selbst gezahlt.

Hier ist dann zu prüfen, ob dies eine Anpassung des bestehenden Anwartschaftsvertrages erforderlich macht !

Denn versichert ist ja z.B. eine Anwartschaft auf 30 % Restkostenübernahme.

Hier wäre ja eine Anwartschaft auf ein 100 % - Vollversicherung abzuschließen.

Ggf. müssten auch die vereinbarten Leistungsumfänge angepasst werden.


Für SaZ ist noch wichtig zu wissen:

Wer sich nach DZE für eine Vollversicherung bei der PKV entscheidet...

...bekommt, wie gesagt, keine Beihilfe

...aber einen Zuschuss zum Beitrag ... aber nur für die Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse !

>> siehe § 11 b , Abs 2 Soldatenversorgungsgesetz

Danach müsste er 100 % selbst zahlen !



Da dies immer sehr individuell ist ... kann ich jedem Betroffenen nur empfehlen, sich rechtzeitig gut beraten zu lassen !!!

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LwPersFw

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9/10-Regelung KVdR GKV
« Antwort #26 am: 11. Februar 2019, 20:32:44 »

EDIT: Beachte Beitrag vom 23. Mai 2019, 06:38:59


Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...

...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung

– Drucksache 19/7156 –


"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."


« Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 12:14:49 von LwPersFw »
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Rekrut84

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #27 am: 12. Februar 2019, 07:33:10 »

Leider ohne einen Hinweis darauf ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht.

Die einzige Stelle an der in der Antwort auch Soldaten erwähnt werden ist diese.

„Davon zu trennen ist, dass Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit An- spruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, versicherungsfrei in der GKV sind. Zur Absicherung im Krankheitsfall wird für diesen Personenkreis Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät- zen gewährt.“
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Rekrut84

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #28 am: 12. Februar 2019, 07:37:52 »

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich die Bundesregierung der Problematik für Soldaten überhaupt nicht bewusst ist.
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LwPersFw

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #29 am: 12. Februar 2019, 14:32:23 »

Leider ohne einen Hinweis darauf ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht.

> Sieht sie ( derzeit ) nicht...

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich die Bundesregierung der Problematik für Soldaten überhaupt nicht bewusst ist.

> Ist ihr sehr wohl bekannt ...



Der DBwV hatte versucht, dies im Rahmen des GKV-VEG mit einfließen zu lassen... konnte sich aber nicht durchsetzen...

Ob es noch kommt ... Glaskugel



Somit zur Zeit nur 2 Optionen:

> Freiwillige Mitgliedschaft ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) - abzuschließen innerhalb der ersten 3 Monate nach Ernennung zum SaZ

> Als Rentner Freiwilliges Mitglied GKV > Beitragszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung
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