Schon gelesen? Aus der Internet-Seite der Bundeswehr.
Damit dürften sich teilweise die Anwartschaft-Versicherungen für diejenigen erledigt haben, die hinterher nicht selbständig werden wollen oder Beamte.
(Es folgt das Zitat der Meldung)
"Erstmals erhalten alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten, kurz SaZ, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vorversicherung ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Dienstzeitende.
Die Regelung ist Bestandteil des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch bekannt als GKV-Versichertenentlastungsgesetz, das am 6. Juni 2018 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Bundestag hat das GKV-VEG am 18. Oktober 2018 verabschiedet. Es soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Längere Verpflichtungszeiträume bis zu 25 Jahre, die steigende Zahl älterer Seiteneinsteiger und die komplette Verlagerung von Bildungsmaßnahmen hinter das Dienstzeitende haben dazu geführt, dass SaZ immer später aus der Bundeswehr ausscheiden. Dadurch entstehen Probleme beim Zugang zur GKV bzw. zur Krankenversicherung der Rentner. Dieser besonderen Situation wird mit den Neuregelungen im GKV-Versichertenentlastungsgesetz Rechnung getragen.
Während der Dienstzeit sind SaZ in der GKV versicherungsfrei, die Gesundheitsversorgung wird über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sichergestellt. Nach ihrem Dienstzeitende hatten ehemalige SaZ bisher während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beihilfeanspruch, verbunden mit einer privaten Restkostenversicherung.
Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz enthält für ausscheidende SaZ folgende wichtige Neuerungen:
1. Alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden SaZ erhalten unabhängig von ihrem Alter und der Vorversicherung (gesetzlich oder privat) ein Beitrittsrecht zur GKV. Bis zu drei Monate nach Ende ihrer Dienstzeit können sie der GKV (
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf) als freiwilliges Mitglied beitreten.
2. Der Beihilfeanspruch entfällt. Damit wird auch die Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Restkostenversicherung obsolet. Hierdurch werden diejenigen SaZ, die vor ihrer Dienstzeit gesetzlich versichert waren, automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt Mitglied waren. Dabei ist es unerheblich, ob sie vorher über einen Elternteil versichert waren. Ein Antragserfordernis besteht in diesen Fällen nicht.
Es wird allerdings dringend geraten, sich rechtzeitig vor Dienstzeitende mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, da die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht ab dem 1. Tag nach Dienstzeitende besteht. Die automatische Mitgliedschaft gilt nicht für SaZ, die vor der Dienstzeit privat versichert waren. Diese sind an die 3-Monatsfrist nach Ziffer 1 gebunden!
3. Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZ einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden.
4. Durch eine Übergangsregelung erhalten alle seit dem 15. März 2012 ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein Zugangsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV, wenn sie am oder vor dem 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen wird kein Zuschuss nach Nummer 3 gewährt.
Alternativ zu Ziffer 1 und Ziffer 2 besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.
Nähere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr und die Krankenkassen."