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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: WICHTIG !!!! Krankenversicherung  (Gelesen 73213 mal)

J_P_T

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #45 am: 05. April 2019, 11:35:27 »

Ah, dann habe ich das mit der Pflegepflichtversicherung falsch verstanden.

Ich halte einfach die Füßchen still warte den Vortrag ab.

Alles klar, danke und schönen Freitag noch!

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LwPersFw

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Antw:Krankenversicherung
« Antwort #46 am: 13. April 2019, 11:22:16 »

Zitat
...weil wohl auch eine freiwillige Versicherung in der GKV beihilfefähig ist... 

Bitte zu o.g. das Folgende beachten!

Das GKV-VEG (siehe Anhang) ist heute verkündet worden und tritt, bis auf die im Gesetz genannten abweichenden Termine, am 15.12.2018 in Kraft.

Die für SaZ wichtigen neuen Bestimmungen sind somit ab Morgen rechtsgültig und ab 01.01.2019 anzuwenden!

Dies ist somit wichtig für alle SaZ, die ab 01.01.2019 DZE haben.

ACHTUNG !!!
Wer ab 01.01.2019 als ehem. SaZ in eine private PKV will...
Unbedingt mit den neuen Regelungen im Artikel 11... zu SVG § 11b beschäftigen und beraten lassen !!


Wer ab 01.01.2019 erstmalig Übergangsgebührnisse bezieht ... hat keinen Beihilfeanspruch mehr !



Wichtig ist auch die Übergangsregelung für bereits entlassene Ü55- Jährige !!

"Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind
und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend.

Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.“




Hier gilt es, sich genau beraten zu lassen !

Der Stichtag 31.03.2019 muss beachtet werden !!!


Bitte die Beiträge seit Dezember 2018 ... und die Anhänge bei einigen Beiträgen .... lesen !
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LwPersFw

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #47 am: 23. Mai 2019, 06:23:21 »

WICHTIG für alle SaZ mit DZE nach dem 01.01.2019 !!


Im Anhang die aktuellen Hinweise des BMVg zur Krankenversicherung der SaZ nach DZE.


Damit beschäftigen sollte sich aber jeder frühzeitig! 

Im Grunde schon vor Einstellung ... zum Wissen um diese Sachverhalte ... insbesondere die Lebensälteren...

Aber spätestens 1 Jahr vor dem dann geltenden DZE !


Zu beachten sind alle Absätze, aber insbesondere die, in denen das BMVg Aussagen trifft wie z.B.:

"Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen..."

"In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!"

"Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen."

"Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden."
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LwPersFw

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Antw:9/10-Regelung KVdR GKV
« Antwort #48 am: 23. Mai 2019, 06:38:59 »

Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...

...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung

– Drucksache 19/7156 –


"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."



Zu dieser Thematik ist eine gesetzliche Lösung in Sicht...

Im ENTWURF des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG steht:


Geplante Ergänzung des Soldatenversorgungsgesetz (SVG)


 "Dem § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten
 auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können
 auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur
 Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungszeit
 zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur auf Grund ihrer Dienstzeit nicht erfüllt haben.

 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen
 den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft
 in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären.

 Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des
 ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

 Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn
 die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
 des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen.
 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“

"§ 106 wird wie folgt geändert:

 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit,
die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“

-------------------------------------------------

Wie ich hier ja schon einmal ausgeführt hatte, gibt es ja noch den § 106 SGB VI.

Was dann im Einzelfall die - finanziell - bessere Lösung ist ...

§ 11b Abs 4 SVG    oder      § 106 SGB VI

...muss jeder für sich und auf seine persönliche Situation bezogen prüfen.



...oder - bei den Lebensälteren - für die aktive Dienstzeit eine Freiwillige Versicherung ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) in der GKV abschließen...  50 - 70 € / Monat

...denn dann zählt die gesamte Dienstzeit als Mitgliedschaft in der GKV.
« Letzte Änderung: 13. September 2019, 09:18:35 von LwPersFw »
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #49 am: 20. Juni 2019, 14:13:11 »

Ja... siehe § 6 Abs 3a SGB V ... wenn der BS nicht vorzeitig entlassen wird.

Ggf. kommt eine Familienversicherung in Betracht... aber darauf sollte man sich nicht verlassen... nahezu 50 % der Ehen werden geschieden...
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KlausP

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #50 am: 20. Juni 2019, 17:44:42 »

Darüber sollte man sich unter anderem Gedanken machen, bevor man die BS-Urkunde annimmt. Deshalb empfiehlt es sich ja gerade bei BS, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen und nict am falschen Ende die paar Euronen zu sparen..
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Daniel Albert

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #51 am: 13. Juli 2019, 12:40:03 »

Hallo Leute, ich habe eine Frage zur kleinen Anwartschaftsversicherung. Ich hatte 2010 DZE und habe bis 2012 Übergangsgebührnisse bekommen. In dieser Zeit lebte die Anwartschaft zur Restkostenversicherung zur Beihilfe auf. Danach wurde sie wieder zur Anwartschaft zurückgestuft.

Meine konkrete Frage: verschafft mir die Anwartschaft nur ein Recht auf eine Restkostenversicherung (ohne Gesundheitsprüfung) zur Beihilfe oder auch - und das wäre jetzt für mich interessant - ein Recht auf eine private Krankenvollversicherung ohne Gesundheitsprüfung? Falls nicht hätte man mich ja seit Ablauf der Übergangsgebührnisse Anwartschaftsbeiträge zahlen lassen ohne dass die Möglichkeit einer Versicherung besteht.

Hallo, hat sich dein Thema erledigt ? Habe es leider erst jetzt gelesen. Zur Info, es kommt darauf an welche kleine Anwartschaft du hast. Es gibt z.Bsp Tarife da ist in der kleinen Anwartschaft nicht die Verwendung festgelegt, sprich du kannst diese für eine Krankenzusatzversicherung verwenden usw.
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #52 am: 13. Juli 2019, 12:46:20 »

Hallo,

ich habe aktuell als Versicherungsmakler und ehemaliger Saz 12 folgende Herausforderung. Die Neuregelung habe ich verstanden aber nicht bei folgenden Sachverhalt.

Saz hat DZE zum 31.12.2019. Aktuell nutzt er für seine Tochter die Beihilfe sprich 80/20 Regelung. Er möchte den Z-Schein verwenden aber die Ausbildung beginnt nicht zum 01.01.2020 sondern wenn frühestens zum Februar oder auch erst September 2020. Ob er vorziehen kann muss er noch klären.
Wenn nicht würde er ja aus der Beihilfe zum 01.01.2020 mit Tochter fliegen. Er könnte nun in die GKV die Restkostenversicherung auf Anwartschaft für sich und die Tochter setzen und zum Ausbildungsbeginn mittlerer Dienst sollte er ja wieder Anspruch auf Beihilfe haben oder ?

Nun stellen sich für mich folgende 2 Fragen:

1. Wie hoch ist der Festzuschuss der sich aus den Übergangsgebührnissen ergibt egal ob GKV oder PKV?
2. Hat er Anspruch auf Beihilfe 50% wenn er innerhalb der Übergangszeit (erhält Übergangsgebührnisse) in Ausbildung mittleren Dienst geht ?


Kann jemand diese Fragen beantworten oder hat dafür eine Anlaufstelle ?

Gruß Daniel
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #53 am: 15. Juli 2019, 07:19:49 »

Der Kamerad soll sich an seinen regional zuständigen Sozialdienst wenden.
Die Mitarbeiter sind zu den neuen Regelungen weitergebildet worden, bzw. wissen, wo sie die richtigen Informationen bekommen.


Meine persönlichen Einschätzungen....

Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich zunächst aus dem Gesetzestext.
Was das im Einzelfall bedeutet... > Sozialdienst

Wenn er in einem neuen Dienstverhältnis Beihilfeansprüche hat...
hat dies ja nicht mehr mit der Bw zu tun...
Also müsste dann gelten... 50 % Beihilfe neuer Dienstherr... 50 % er
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #54 am: 17. Juli 2019, 09:00:18 »

Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.

Bei ihm ist ja die Problematik das zwischen DZE und Ausbildungsbeginn ein Zeitfenster von 2 bis 9 Monaten liegt.

Er könnte doch auch normalerweise verkürzen und 09.2019 in Ausbildung gehen oder ?
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #55 am: 17. Juli 2019, 09:42:47 »

Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.

Bei ihm ist ja die Problematik das zwischen DZE und Ausbildungsbeginn ein Zeitfenster von 2 bis 9 Monaten liegt.

Er könnte doch auch normalerweise verkürzen und 09.2019 in Ausbildung gehen oder ?

Es gibt auch einen Sozialdienst Ausland

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62995.0.html



Das Thema Verkürzung muss er zunächst mit seinem BFD-Berater besprechen... und dann mit seinem PersFhr
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #56 am: 26. Juli 2019, 14:24:33 »

Hallo Herr PersFw der Luftwaffe  :D

gibt es beim BMVG eine Anlaufstelle zu der Neuregelung.
Der Kunde hat damals vor 11 Jahren eine große Anwartschaft abgeschlossen. Aufgrund der Neuregelung erlischt diese nach DZE da er vorerst in die GKV gehen wird.
Nun ist die Frage wer für den Schaden aufkommt. Auch kann er den Gesundheitszustand nicht weiterhin mit einer kleinen Anwartschaft einfrieren.

Würde da gern einmal eine Anfrage stellen
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F_K

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #57 am: 26. Juli 2019, 14:39:15 »

Hä?

Was soll erlöschen?

Wenn er aus eigener Entscheidung in die GKV geht und keine Beiträge für die Anwartschaft zahlen möchte, hat er halt keine Anwartschaft mehr.

Ein Schaden ist dabei nicht entstanden.
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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #58 am: 26. Juli 2019, 15:03:54 »

Wegen welcher Neuregelung soll die Anwartschaft den erlöschen?
Er kann die doch ohne Probleme weiterführen wenn er möchte.
Einen Schaden mag ich auch nicht zu erkennen, er hätte auch ohne Problem ohne Anwartschaft seine Zeit abdienen können.



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Daniel Albert

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Antw:WICHTIG !!!! Krankenversicherung
« Antwort #59 am: 26. Juli 2019, 19:56:12 »

Servus, habt ihr falsch verstanden. Er geht zuerst zur Bundeswehrfachschule zum 01.01.2020 da aktuell er noch keine Ausbildungsstelle für den mittleren Dienst hat. Somit muss er in die GKV und die bestehende Anwartschaft kann er laut der Continentale nicht weiterführen. Wenn er ab 01.09.2020 eine Ausbildung im mittleren Dienst startet hat er zwar Beihilfeanspruch aber die Anwartschaft existiert nicht mehr
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