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WICHTIG !!!! Krankenversicherung

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LwPersFw:
Zu den o.g. Ausführungen zur Krankenversicherung noch ein paar aktuelle Rechtsgrundlagen, besonders wichtig für lebensältere SaZ ( sei es durch Erst-/Wiedereinstellung, oder Weiterverpflichtung !! ):

+ kein Zugang mehr zur GKV ab 55. Lebensjahr
ACHTUNG:
Hierzu Beitrag vom 14.12.18 i.V.m. 01.11.18 lesen



SGB V Paragraph 6 Abs 3a

+ "3-Monats-Regel" um als Freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben

SGB V Paragraph 9 Abs 2

+ "9/10-Regel" zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

SGB V Paragraph 5 Abs 1 , Nr 11


EDIT vom 12/2017

Im Anhang 2 aktuelle Merkblätter des DBwV zu diesen Themen

LwPersFw:
Hier einmal ein konkretes Beispiel, welche Folgen die o.g. 9/10-Regel haben kann, für lebensältere SaZ, oder auch, wie im Folgenden, für Ehepartner/innen von Soldaten, die für mehrere Jahre ins Ausland versetzt wurden und in dieser Zeit nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlagen:


"Fehlende Informationen zur sogenannten 9/10-Regelung und zu ihren Auswirkungen auf die Krankenversicherungsbeiträge

Situation:

Meine Ehefrau steht vor einem gewaltigen finanziellen Problem! Zum Renteneintritt wird, mit der sogenannten 9/10 Regelung, die Aufnahme in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) geprüft.

Diese Regelung besagt, dass 90 Prozent der zweiten Hälfte der Erwerbsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht sein müsse. Wer dies nicht erfüllt, kommt nicht in die KVdR und damit auch nicht in den Genuss der reduzierten Beiträge.

Meiner Ehefrau fehlen aber 20 Monate zur Erfüllung der 9/10 Regelung.

Hintergrund ist meine durch den Dienstherrn veranlasste Versetzung in die Vereinigten Staaten.

In diesen vier Jahren konnte sich meine Ehefrau, nach Aussage der gesetzlichen Krankenversicherung, für diesen Zeitraum dort nicht weiterversichern, sondern musste gezwungenermaßene eine private Krankenversicherung abschließen.

Auch auf die Möglichkeit des Ruhens der Mitgliedschaft (z.B.durch Zahlung einer Anwartschaftsprämie) in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden wir in unserem Beratungsgespräch seinerzeit nicht hingewiesen.

Durch den dienstlich veranlassten USA-Aufenthaltent entsteht nun folgende Situation:

Wegen der fehlenden Voraussetzungen (sogenannte 9/10-Regelung), erhält meine Ehefrau lediglich die Möglichkeit sich bei Renteneintritt freiwillig gesetzlich zu versichern.

Hierfür wird jedoch eine andere Beitragsberechnungsmethode angewendet !!

In der Krankenversicherung der Rentner würde lediglich ein Beitrag von etwa 126 Euro fällig, weil in diesem Fall nur die eigene Altersrente für die Berechnung herangezogen wird.

Bei der Ermittlung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages zählen zusätzlich die Hälfte meines Einkommens und auch alle anderen steuerlich relevanten Einkunftsarten dazu, wie etwa Einnahmen aus Mieten, oder private Rentenversicherungen.

Das führt nach Aussage der gesetzlichen Krankenkasse zu einem Beitragssatz von ca. 646 Euro monatlich ab Rentenbeginn.

Das sind 520 Euro Mehrbelastung.

Auf die durchschnittliche Lebenserwartung hoch gerechnet, ergibt das Mehrkosten von mehr als 100000 Euro wegen einer fehlenden Beratung seitens des Dienstherrn und einer mangelnden Beratung seitens der GKV."

Quelle: "Die Bundeswehr" 04/2018


Anmerkung von mir:

1.
So bedauerlich dies für die Ehefrau des Kameraden ist, ... die Schuld liegt hier nicht beim Dienstherrn.

Denn schließlich war sie bei ihrer KV und hat sich dort beraten lassen.
Es wäre Aufgabe der KV gewesen, vor dem Hintergrund das diese später auch die 9/10-Regel anwendet, auf die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen (Anwartschaft) hinzuweisen.
Kostet etwa 65 € / Monat.

2.
Der Dienstherr kann nicht zu allen Aspekten des Lebens belehren, unterweisen, beraten, etc. ... und er ist dazu auch nicht verpflichtet... Auch nicht unter dem Aspekt der Fürsorge...

Wenn ich einen privaten Urlaub in den USA mache... muss ich mir auch selbst Gedanken darüber machen... was im schlimmsten Fall alles passieren kann... und wie ich mich dagegen absichern kann... Gerade in den USA reden wir da ganz schnell über 6-stellige Summen...


Wichtig !

Ein Lösungsansatz - zumindest teilweise - für dieses Problem kann der Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Dieser Zuschuss wird mit einem Antragsformular ( R0820 ) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt.

Näheres zum Zuschuss kann man im Merkblatt R0815 , Pkt. 16 der DRV nachlesen.


"§ 106 SGB VI

Zuschuss zur Krankenversicherung
.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."






Pionec:
Guten Morgen,

am Mittwoch hat die Regierung das GKV-Versichertenentlastungsgesetz verabschiedet.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html

Da dort mindestens eine Änderung für SaZ, besonders für Lebensältere SaZ, beschlossen wurde, stellt sich mir daraus direkt eine Frage

Hintergrund: Ich, 38, ab 01.10.18 SaZ 14, d.h. bei Ausscheiden mindestens 52, gerne auch noch mal 11 Jahre länger/älter.
Derzeit überlege ich eine kleine Anwartschaft bei der PKV abzuschließen und darüber hinaus noch die Anwartsschaft bei der GKV, damit ich dann in die GKV der Rentner (irgendwann) kommen kann.

Auf Grund der Gesetzesänderung stellt sich mir nun die Frage, ob die GKV-Anwartschaft überhaupt noch sinnvoll und zielführend ist.
Wie seht Ihr, erfahrene Experten, das Thema?

Freue mich auf zielführende Antworten von euch  :)

Gestern kamen die Unterlagen der PKV an, noch mit dem Hinweis, dass lebensälteren SaZ die GKV-Anwartschaft empfohlen wird.

Falls ich wider Erwarten doch noch die Chance auf BS habe, ist das Thema ja eh ein anderes, aber das ist noch absolute Zukunftsmusik und die Chancen sind (in dem dann erreichten Alter) ja auch nicht mehr so hoch.

LwPersFw:
Da es thematisch passt ... habe ich das Thema GKV-Versichertenentlastungsgesetz hier mit eingefügt.

Damit sich jeder damit einmal in Ruhe beschäftigen kann...

Im Anhang der Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)


Dieser beinhaltet u.a. auch die Begründungen der Politik, warum was wie geändert / ergänzt wird.

Ralf:
Zur Ergänzung die offizielle Internetseite incl. Erklärstücken: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz

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