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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)  (Gelesen 5810 mal)

(Uffz) S.

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Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« am: 10. Januar 2016, 18:57:20 »

Guten Tag Kameraden,

Besteht für einen Soldaten der nach §55 (5) fristlos aufgrund eines Dienstvergehens entlassen wurde, die Möglichkeit zur Wiedereinstellung? (Entlassung August 2014)
Der Kamerad hat ja durch seine Entlassung gem. §55(5) seinen Dienstgrad Uffz (FA) vollständig verloren, sollte er wiedereingestellt werden müsste er ja theoretisch wieder als "Jäger; Funker; .....etc." anfangen. Ist dies überhaupt möglich oder würde er nach der Einstellung (sollte diese möglich sein), wieder als Uffz anfangen?

Mein Gedanke dazu wäre, dass der Kamerad beim Einstellungsverfahren dem Psychologen glaubhaft, ernsthaft und vorallem ehrlich davon überzeugen "muss"/kann, dass er seinen Fehler bereut, daraus gelernt hat und dies ein einmaliger Ausrutscher war.

Bei besagtem ehemaligen Uffz (FA) handelte es sich um sein erstes und einzigstes Dienstvergehen, auch sonst gab es keinerlei Erzieherischen Maßnahmen o.ä.

Die Entlassung gem. §55 (5) geschah aufgrund eines Verstoßes gegen § 29 BtMG
Bei dem Kameraden wurden bei der Durchsuchung durch Feldjäger: 1,xx Gramm Marihuana in der Gemeinschaftsunterkunft (Einzelstube) sichergestellt.




MKG,

Uffz S.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2016, 19:42:34 von Flexscan »
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Ralf

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #1 am: 10. Januar 2016, 19:47:57 »

Zum Thema Eignungsfeststellung ist festgelegt, dass nach einer Entlassung gemäß § 55 Absatz 4 und 5 oder § 75 Absatz 1 Nummer 5 SG eine erneute Prüfung grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
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F_K

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #2 am: 10. Januar 2016, 19:57:50 »

Dieser ExKamerad hat eine Straftat / Dienstvergehen begangen, die so extrem war, das ein Verbleiben im Dienst unmöglich gewesen ist.

Damit ist eine Wiedereinstellung nach so kurzer Zeit praktisch unmöglich.

Soll er sich halt bewerben, dann bekommt er es schriftlich.

Sicherlich war der Drogenkonsum auch nicht das erste Mal - ich wünsche hier daher auch mal keinen Erfolg.
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Getulio

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #3 am: 10. Januar 2016, 21:46:44 »

Sollten Sie selbst der Entlassene sein, würde ich auch davon abraten, im Zusammenhang mit der eigenen Person mit der Abkürzung "Uffz" zu spielen. Das wäre unter Umständen ebenfalls justitiabel.
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InstUffzSEAKlima

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #4 am: 11. Januar 2016, 01:30:07 »

Eigentlich sind solche regelmäßigen Anfragen doch müßig wie ein Kropf. Warum werden diese eigentlich immer in der dritten Person geschrieben? Wer schon diese sinfreien Anfragen stellt, soll doch zu seinen Taten stehen. Der aberkannte ehemalige Dienstgrad, hat im Namen dann auch nichts mehr zu suchen, auch nicht in Klammern.

Wenn jemand ein derart massives Dienstvergehen vorsätzlich begangen hat, was eine unverzügliche Entfernung gem. des zitierten § erforderlich machte, kann doch nicht allen Ernstes hoffen, dass sich der Dienstherr hier nochmal in die Nesseln setzt! Wie naiv und / oder blöd muss man sein, zu glauben, nach wenigen Monaten ist alles vergessen?!

Ohne zu interpretieren: Aber wer BTM in der Unterkunft lagert, kann keinem weismachen, nur einmalig konsumiert zu haben.
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InstUffzSEAKlima

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #5 am: 11. Januar 2016, 01:32:56 »

Wie kann man nach einer 55(5)-Entlassung noch an eine Wiedereinstellung glauben? Die mag zwar rein theoretisch von der Richtlinienlage her möglich sein, aber wenn man bedenkt, dass schwerwiegende Dienstvergehen/-verfehlungen diese Entlasssung notwendig machten, erübrigt sich doch alles weitere.
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Ralf

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Antw:Wiedereinstellung nach Entlassung gem. §55 (5)
« Antwort #6 am: 11. Januar 2016, 05:44:20 »

Zum Thema Eignungsfeststellung ist festgelegt, dass nach einer Entlassung gemäß § 55 Absatz 4 und 5 oder § 75 Absatz 1 Nummer 5 SG eine erneute Prüfung grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
Der Erlass ist da ja eindeutig. Über Ausnahmen von der Regel "mit strengem Maßstab anzuwenden", brauchen wir ja hier nicht sprechen.
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