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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Bewerbung / "Onlinebewerbung" / Standortübersicht  (Gelesen 72879 mal)

LwPersFw

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Bewerbung / "Onlinebewerbung" / Standortübersicht
« am: 12. Januar 2016, 07:48:18 »

Köln, 11.01.2016, BAPersBw I 2.4.2.

"Durch das CPM-Projekt E-Recruiting, Teilprojekt der Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders“
wurde in einem ersten Schritt die bewerberfreundliche, moderne Onlinebewerbung realisiert.
Ein Bewerbungsassistent führt durch das Kandidatencockpit und hilft bei der Erstellung des Bewerberprofils.

Der Link, über den die Bewerbung erfolgen kann, befindet sich auf den komplett neu gestalteten Karriereseiten der Bundeswehr.

Auf der Startseite E-Recruiting finden Interessierte Stellenausschreibungen für militärische und zivile Karrieren, Direkteinstieg, Praktika und Stipendien.

In zwei weiteren Go Live-Schritten des Projektes E-Recruiting wird 2016 ein neues Mitarbeiterportal
die Online-Bewerbungsmöglichkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter via Intranet der Bundeswehr geschaffen.

Außerdem werden verschiedene bundeswehrinterne Prozesse, wie z.B. das Management für das Assessment
im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr bearbeitet werden können.

„Die SAP-basierte Anwendung wird den gesamten Prozess der Personalbedarfsdeckung statusübergreifend
und durchgängig von der Ermittlung des Personalbedarfs über die Stellenausschreibung, die Kommunikation
zwischen der Bundeswehr und dem Bewerber bzw. der Bewerberin, das Erzeugen der Einstellungsunterlagen
bis hin zur Übergabe der Daten an die Personaladministration unterstützen“, erläutert Oberstleutnant Stefan
Klopfer, Leiter der Prozessorganisation E-Recruiting.

Anette Erdmann, stellvertretende Projektleiterin E-Recruiting resümiert: „Damit wird der Arbeitgeber
Bundeswehr über ein anwenderfreundliches, IT-gestütztes und effizientes Bewerbungsmanagement
zur erfolgreichen Bedarfsdeckung im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr verfügen“.


zu finden unter : http://bundeswehrkarriere.de/





« Letzte Änderung: 26. April 2020, 16:49:38 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Angaben im Bewerbungsbogen zu den Fragen D 22 bis D 25
« Antwort #1 am: 04. März 2016, 10:19:28 »

Da es immer wieder Fragen gibt, wie die Fragen zu den Themen Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, etc.
beantwortet werden müssen, hier die aktuellen Hinweise des BMVg dazu:

Stand : 04.03.2016

Nachzulesen im:
+ Bewerbungsbogen > unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25"
+ Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen > unter "D Sonstige Angaben zur Person" 22 - 25


Text aus dem Erläuterungsblatt:

1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ

Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).

Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.

Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)

Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.

Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.



3) In Zweifelfällen empfiehlt es sich dringend, wesentliche Gesprächsinhalte zu Fragen 22 bis 25während Ihrer Karriereberatung oder im Bewerbungsverfahren bei der für Ihre Bewerbung zuständigen Stelle, schriftlich dokumentieren lassen.
« Letzte Änderung: 16. August 2018, 18:11:33 von LwPersFw »
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LwPersFw

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BfD Wiedereinsteller
« Antwort #2 am: 01. August 2016, 22:00:09 »

Da sich ja immer mehr langgediente SaZ um Wiedereinstellung bewerben...stelle ich den folgenden Beitrag aus 2015 hier nochmals ein, da dies aus Unkenntnis oft "untergeht", bei den Überlegungen zur Wiedereinstellung aber bedacht werden muss:


Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige SaZ bzgl. des BfD !


Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015

„Ich hätte da eine Frage ...

Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?

Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.

Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.

Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.

Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.

Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“
« Letzte Änderung: 20. März 2017, 22:51:54 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Wahrheitsgemäße Angaben im Bewerbungsbogen
« Antwort #3 am: 05. August 2016, 09:11:25 »

Im Rahmen der Bewerbung ist ein "Bewerbungsbogen" auszufüllen.

Dabei ist es wichtig, auch die im Bewerbungsbogen ausgeführten Hinweise und Belehrungen zu lesen und zu beachten !

Insbesondere die Abschnitte:

"D Hinweise und Belehrungen zu Fragen 22 bis 25"
"H 51" und "H 52"

Auch ist das zum Bewerbungsbogen gehörende Erläuterungsblatt genau zu lesen, bevor die Fragen beantwortet werden.

Im Zweifel ... Bewerbungsbogen zusammen mit dem Karriereberater ausfüllen !


Hintergrund:

1. Angaben im Bewerbungsbogen MÜSSEN wahrheitsgemäß sein.

2. Über möglichen Folgen einer falschen oder unterlassenen Angabe wird im Bewerbungsbogen belehrt.


Stellt sich nach Einstellung heraus, das unwahre Angaben gemacht wurden, wird dies i.d.R. als sog.
"vollendeter Einstellungsbetrug" (durch "arglistige Täuschung") bewertet.

Folge:

Nach § 55 Abs. 1 i.V. mit § 46 Abs. 2 Ziff. 2 und § 56 Abs. 2 und 3 SG ist der Soldat zu entlassen.

Das BMVg kann bei vorliegen schwerwiegender Gründe davon absehen. In der Regel wird aber die Entlassung vollzogen.

Und zwar i.d.R. als sog. "fristlose Entlassung" ... d.h. am Tag der Wirksamkeit, unter Wegfall jeglicher Ansprüche !
(z.B. Übergangsgebürnisse, BfD-Ansprüche, Entlassungsgeld, etc.)


Subjektiv empfundene Gründe wie "Das hatte ich nach so vielen Jahren vergessen..." sind nachvollziehbar
und ja auch rein menschlich... spielen aber im Rahmen einer juristischen Bewertung und darüber sprechen
wir hier, keine Rolle.

Deshalb steht u.a. auch im Bewerbungsbogen:

"...Ich bin mir bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben ... die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses zur Folge haben können..."



Hier mal ein Beispiel, wann im Ausnahmefall davon abgesehen werden kann:

VG München

vom 13. November 2012

Az: M 21 K 10.3378

https://openjur.de/u/767179.html

Entscheidende Aussage der Richter im Urteil:

Die Ausführungen in den Formblättern des BMVg erfüllen nicht die Anforderung des § 53 Abs. 2 BZRG.

""Mit Abgabe der Bewerbung stimme ich zu, dass ein Führungszeugnis für Behörden bzw. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert wird.“.

Darin vermag die Kammer schon begrifflich keine Belehrung zu erkennen, erst recht keinen Hinweis auf den Wegfall oder das Nichtbestehen eines entsprechenden Verschweigungsrechtes.

Die Konstruktion der Beklagten – zuletzt vorgetragen in der mündlichen Verhandlung –, dass der Kläger ja schließlich den Hinweis erhalten habe, dass die Beklagte ein Führungszeugnis für Behörden bzw. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anfordern werde, und dem mit seiner Unterschrift auch zugestimmt habe, und dass darin eine Belehrung über den Wegfall bzw. das Nichtbestehen eines Verschweigungsrechts liege, vermag die Kammer logisch nicht nachzuvollziehen. Denn daraus ist die Tatsache einer ausdrücklichen Belehrung zu diesem Punkt nicht herzuleiten."
« Letzte Änderung: 25. Januar 2018, 03:49:12 von LwPersFw »
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MaxD.

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Antw:E-Recruiting „Onlinebewerbung“ geht live
« Antwort #4 am: 02. März 2017, 17:16:56 »

Wie lange dauert es denn in der Regel bis man eine Antwort auf eine Bewerbung bei der Onlinebewerbung bekommt?
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Ralf

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Antw:E-Recruiting „Onlinebewerbung“ geht live
« Antwort #5 am: 02. März 2017, 17:29:12 »

Hängt von der Auslastung der KarrC Bw ab. Zumal du für einen Beratungstermin eingeladen werden wirst. Man gewinnt also derzeit mit einer Onlinebewerbung nichts.
Zur Reaktionszeit bis zum Termin gibt es aber hier auch unzählige Erfahrungsbeiträge.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

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Standorte der Bundeswehr
« Antwort #6 am: 12. April 2017, 14:38:50 »

Quelle: Bundeswehr.de

"Das Stationierungskonzept ....
 Es legt fest, wo und in welchem Umfang die Bundeswehr in Deutschland künftig Standorte unterhalten wird."

Auf der u.a. Internet-Seite kann u.a. nachvollzogen werden:

+ wo es Standorte der Bw gibt
+ wie groß diese in etwa sind ( Personalumfang )
+ ob diese von Schließung betroffen waren / sind

Stand der Übersicht der Schließungszeitpunkte: 24. Juni 2021


https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/stationierungsentscheidung-bundeswehr-61180

« Letzte Änderung: 10. Januar 2023, 15:24:32 von LwPersFw »
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