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Autor Thema: Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung  (Gelesen 18200 mal)

Andi

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #75 am: 19. Februar 2018, 10:45:18 »

Die Zuständigkeit ist natürlich klar.

Aber wie Ulli schon schrieb, in Absprache könnte man das Verfahren wie geplant durch führen.

Mir sind in der Bundeswehr bisher wenige Menschen begegnet, denen das klar ist. Und Ulli liegt eben daneben, wenn sie sagt, dass der DV nur zu "informieren" ist. Er ist der herr des Verfahrens und ausschließlich er hat Abweichung von der Norm anzuordnen und sich dazu mit dem zuständigen/den sustindigen Ltr SanVersZ ins benehmen zu setzen.

Und ich gehe aus das auch ein erfahrener Arzt die Begutachtung nicht durchführt wenn er es überhaupt nicht darf.

Wo findest du bei Truppenärzten denn noch "erfahrene Ärzte"? Und selbst wenn sie es sind haben sie insbesondere bei solchen Fragen meist wenig bis gar keine Ahnung. Liegt an Ausbildung und Werdegang.

Gruß Andi
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Jensen1111

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #76 am: 19. Februar 2018, 10:54:21 »

Also ich bin überzeugt, das es erfahrene Ärzte gibt. Und diese sollten doch wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Ich bin mir sicher das ein OFA  genügend Erfahrung hat, zu wissen ob er er mich Begutachten darf. Das denke ich weiss auch ein SA.
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Andi

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #77 am: 19. Februar 2018, 10:58:21 »

 ::) Pippi-Langstrumpf-Prinzip...
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miguhamburg1

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #78 am: 19. Februar 2018, 11:09:15 »

Nun, in Bezug auf das hier angefragte und besprochene Procedere ist es wohl Tatsache, dass sich über die Ausführungsbestimmungen die meisten Disziplinarvorgesetzten UND Truppenärzte oft nicht im Klaren sind.

Fakt ist, der Disziplinarvorgesetzte ist der einzige, der eine ärztliche Begutachtung anordnen darf.

Fakt ist ebenfalls, dass für die Durchführung der militärärztlichen Begutachtung ausschließlich der zuständige Truppenarzt für die Dienststelle/Einheit/Truppenteil des anordnenden Disziplinarvorgesetzten ist. Insofern besteht für den betroffenen Soldaten ebensowenig ein ärztliches Wahlrecht, wie für die normale Behandlung bei Erkrankungen.

Genau dieses Verfahren ist in einer OrgAnweisung des InspSan eindeutig vorgegeben und auch in den entsprechenden Informationssträngen über die SanUsgZ an die SanVersZ weitergeleitet, wobei nicht in jedem Fall sichergestellt ist, dass die ruppenärzte hierüber informiert sind. Sollte also ein Soldat meinen, er könne (ggf. auch nach Rücksprache mit seinem zuständigen TrArzt) eine 90/5er-Untersuchung in einem anderen SanVers/Z durchführen lassen, so hat er diesen "Wunsch" seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden. Und wäre ich dieser Disziplinarvorgesetzte, würde ich mich mit "meinem" zuständigen Leiter SanVersZ in Verbindung setzen, um dieses Vorhaben zur Vermeidung von Vermögensschäden für den Bund zu klären und in die richtigen Wege zu bekommen.
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Jensen1111

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #79 am: 19. Februar 2018, 11:16:36 »

Ja ok. Trotzdem ist der 90/5 doch gültig mit der Unterschrift, auch eines anderen Arztes.  Und wie ich schilderte, sagte man mir Ja, ich könne es woanders durchführen lassen
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KlausP

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #80 am: 19. Februar 2018, 11:21:18 »

Was für ein BlaBla ... Um so einen Schiss solchen Zwergenaufstand zu veranstalten grenzt ja schon an "Kindergarten mittlere Gruppe".

Nur zur Erinnerung: Soldaten haben keine frei Arztwahl sondern lediglich Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #81 am: 19. Februar 2018, 11:29:19 »

@ Jensen1111,

Ihr gedanklicher Ansatz ist bereits falsch. Deshalb ist auch Ihre Schlussfolgerung falsch, inwieweit der 90/5er "gültig" ist. Denn die Bundeswehr ist auch im Bereich der sanitätsdienstlichen Begutachtung und Versorgung kein Wünsch-Dir-Was-Verein. Auch hierfür legt der Dienstherr die einzuhaltenden Verfahren fest und nicht Sie.

Nochmal: Der Befehl, ein militärärztliches Gutachten beizubringen wird mittels der Begutachtungsanweisung BA 90/5 an einen Soldaten gegeben. Diesem Befehl ist unverzüglich nachzukommen und zwar beim zuständigen Truppenarzt!

Alle anderen Erwägungen sind für Sie völlig irrelevant! Sie haben schlicht und ergreifend für den BA 90/5 Ihren zuständigen Truppenarzt aufzusuchen. Und dieser zuständige Truppenarzt ergibt sich aus der Organisationsweisung für Ihre Dienststelle/Ihren Truppenteil, zu dem Sie versetzt oder kommandiert sind!
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Jensen1111

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #82 am: 19. Februar 2018, 11:40:42 »

In der fachlichen Weisung ist nicht weiter genannt, was passiert, wenn der zuständige Truppenarzt genehmigt, die Begutachtung ausserhalb durchführen zu lassen. Weiterhin hätte der 90/ 5 auch Bestand. 
Ich gehe davon aus, das unsere Ärzte wissen was sie dürfen. Es ist kein Einzelfall, das andere Ärzte auch begutachten, wenn man das abgesprochen hat.
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BSG1966

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #83 am: 19. Februar 2018, 13:11:02 »

ich verstehe nicht, warum hier Soldaten fragen obwohl sie es doch selbst besser wissen. @Jensen, tun Sie, was Sie vorhaben - und lassen Sie uns gern am Ergebnis teilhaben.
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Jensen1111

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Antw:Standortfremd auf Grund Krankheit Weiterbehandlung
« Antwort #84 am: 19. Februar 2018, 13:15:52 »

Um das ganze mal abzurunden: es geht nicht darum, etwas besser zu wissen oder nicht. Ich habe den Rat  wahrgenommen, und mich in bestimmte Weisungen eingelesen. Ich wollte einfach nur sicher sein, das das was man mir im SanZ bezüglich der Möglichkeit, die Begutachtung standirtfremd durchführen zu lassen, auch absolut korrekt ist.
Es gab hier ja auch einige gute Antworten, für die ich mich bedanke. 
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