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Autor Thema: Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz  (Gelesen 3610 mal)

diabolo511

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Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« am: 18. September 2017, 14:02:14 »

Guten Tag.

Ich werde zum 1.11 diesen Jahres zur Eignungsübung einberufen.

Jedoch hab ich dazu noch einige Fragen da ich hier unterschiedliche Aussagen erhalten habe.

Ich habe ein befristetes Arbeitsverhältnis welches auch während meiner EÜ endet. Jetzt weiss ich nicht, welche Stelle den Vordruck ausfüllen muss.
Mein Unverständnis liegt dabei, dass das KarrC der Meinung ist ich MUSS mein Arbeitsverhältnis kündigen da für mich das o.g. nicht greifen würde.
Darauf hin hab ich mich mit meinem alten Vorgesetzten in Verbindung gesetzt, welcher mir folgenden Ausschnitt zugesendet hat:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigungsschutzverfahren-beendigung-der-eignungsuebung_109324.html

Für mich geht daraus heraus (und mein ehemaliger Vorgesetzter sagt das selbe), dass ich mein Arbeitsverhältnis NICHT kündigen muss und damit auch Schutz genieße bis zum Ende meines Vertrages.

Wer von beiden hat nun Recht jetzt? Muss ich kündigen oder nicht?

Vielen Dank für die Antworten, mich verwirrt es nur gegensätzliche Aussagen zu haben.
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KillBurn93

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #1 am: 18. September 2017, 14:14:12 »

Auf keinem Fall kündigen sonst bringt der Schutz ja nichts...
Während der Eignungsübung ruht das Arbeitsverhältnis. Und wird dann automatisch mit Ablauf der Frist oder der Ernennung zum SaZ beendet.
Kann ja sein das Sie nach 1 Woche die Eignungsübung beenden dann stehen Sie ohne Job da weil gekündigt wurde.
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Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
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F_K

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #2 am: 18. September 2017, 14:47:31 »

Diese befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

Aber bis dahin hat der TE Kündigungsschutz - daher nicht kündigen, aber den AG sofort informieren.
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diabolo511

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #3 am: 18. September 2017, 15:02:23 »

Ich bin Wiedereinsteller und für mich ist selber aufgeben keine Alternative.

Meine Einplanerin ist definitiv der Meinung ich MUSS kündigen aufgrund der Befristung. Ich verstehe das Gesetz so, dass ich bis Ende meines Vertrages Schutz habe!!!
Ich habe mich jetzt mit dem stellv. Dezernatsleiter in Verbindung gesetzt und der prüft das auch noch mal.

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Bin auch dankbar für Belege die ich vorbringen kann, da das juristische Deutsch ein Buch mit 7 Siegeln für mich ist!
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KlausP

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #4 am: 18. September 2017, 15:05:53 »

Sie müssen nicht kündigen, allerdings verlängert sich Ihr Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitraum hinaus durch die Eignungsübung auch nicht. Auch das steht im Eignungsübungsgesetz.
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diabolo511

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #5 am: 18. September 2017, 15:08:23 »

Das habe ich auch so verstanden!

Vielen Dank!

Haben Sie evtl noch Belege dafür, also separate Auszüge mit denen ich die Behauptung der Mitarbeiterin des KarrC Wiederlegen kann?
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KlausP

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #6 am: 18. September 2017, 15:20:39 »

§ 1 (3) Eignungsübungsgesetz

Zitat
3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.

In diesem Gesetz steht überhaupt nichts darüber, dass der Eignungsübende kündigen oder nicht kündigen soll. Wenn Sie jetzt kündigen und die Eignungsübung aus irgend einem Grund nicht beenden können, stehen Sie nämlich unter Umständen der Arbeitsagentur gegenüber dumm da.
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diabolo511

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #7 am: 18. September 2017, 16:56:53 »

Jawohl.

Ich denke das ich das auf das Arbeitsplatzschutzgesetz ebenfalls übertragen kann?
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Dennis Lummerland

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #8 am: 18. September 2017, 17:04:44 »

Kann ich bestätigen, deren Formblatt ist schlicht falsch. Ein befristetes AV verlängert sich zwar nicht, es macht jedoch den Unterschied ob ich ggf. 3 Monate eher arbeitslos werde oder nicht (sollte ich zum Beispiel in den ersten Wochen ausgemustert werden)
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KlausP

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #9 am: 18. September 2017, 17:36:45 »

Jawohl.

Ich denke das ich das auf das Arbeitsplatzschutzgesetz ebenfalls übertragen kann?

Eignungsübende unterliegen aber nicht den Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes!
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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #10 am: 18. September 2017, 20:13:40 »

Davon fing aber immer wieder die Dame an & fragen Sie bitte nicht warum.

Kann mir einer bitte den Unterschied aufweisen?
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F_K

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #11 am: 18. September 2017, 20:17:12 »

Einfach mal die Gesetze lesen.

Für Anfänger: Vorne ist erklärt, worum es überhaupt geht ... In normalem Deutsch.
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diabolo511

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #12 am: 18. September 2017, 20:23:05 »

Da lese ich (für mich so zumindest) das selbe wie im EÜG.

Das Arbeitsverhältnis ruht, solange ich eingezogen werde, bzw in meinem Fall wird das Arbeitsverhältnis nicht verlängert.

Daraus resultiert aus beiden Gesetzen: so lange mein Vertrag gilt bin ich abgesichert. Ab dann, muss ich bei der ARGE auftauchen, wobei ich da auch schon Meldung gemacht habe.
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KlausP

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #13 am: 18. September 2017, 21:26:51 »

Eine Eignungsübung dauert im Regelfall 4 Monate. Beantragt der Soldat die Verlängerung um weitere 4 Monate gelten die gesetzlichen Regelungen nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ursprünglich für Grundwehrdienstleistende und Wehrübende "gemacht") gilt für in erster Linie für FWDL, aber auch für SaZ, so lange deren Dienstzeit auf nicht mehr als 2 Jahre festgesetzt wurde (unabhängig von der eigentlichen Verpflichtungsdauer).
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diabolo511

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Antw:Fragen zur Eignungsübung /Arbeitsplatzschutzgesetz
« Antwort #14 am: 18. September 2017, 22:22:07 »

Genau da ist glaub ich auch der Knackpunkt.

Ich bin 4 Monate Übender und dann ist meine Verpflichtung erst mal auf 2 Jahre festgesetzt und danach auf die volle Zeit.
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