Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 12:54:03
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Trennungsgeld bei Einstellung  (Gelesen 5218 mal)

Kraten

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Trennungsgeld bei Einstellung
« am: 04. Juli 2016, 15:53:35 »

Hallo,

Ich hätte eine Frage die ich bisher nicht eindeutig klären konnte, da überall etwas anderes gesagt wird oder auf veralteten Informationen beruht.
Ich beziehe seit meiner Einstellung im Oktober 2014 Trennungsgeld nach Paragraph 3 und die Entfernung zur Dienststelle beträgt 145 km (Google, kürzeste Strecke).
Ich würde gerne mit einem Freund eine WG gründen, die ca 15 bis 20 km von meiner jetzigen Wohnung entfernt liegen würde, gleichzeitig würde die Entfernung zur Dienststell auf 125 km sinken.

Nun die Frage:  Würde ich in der WG , wenn ich mit in dem Mietvertrag stehe, weiterhin Trennungsgeld beziehen und ist die Anerkennung der WG problemlos?

Hoffentlich findet sich hier jemand, der sich auf dem Bereich besser auskennt als ich.
Mit allerbesten Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen

Kraten
« Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 08:47:23 von LwPersFw »
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #1 am: 04. Juli 2016, 16:02:24 »

Unter der Bedingung das Sie als gleichwertiger Mieter (nicht Untermieter!) im neuen Mietvertrag stehen, gilt:

Zentralerlass B-2213/6   Nr 208

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. die
Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung in eine
andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig.
Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an.

Die Bestätigung und Feststellung ihrer Berücksichtigungsfähigkeit obliegt in diesen Fällen der das Trennungsgeld festsetzenden Stelle."



Die neue Wohnung darf nur nicht innerhalb des Einzugsgebietes ( bis 30 km ) der Dienststelle liegen.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Merscher2000

  • Gast
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #2 am: 14. Februar 2018, 16:21:40 »

Hallo zusammen,

Ich habe mich bei der bw beworben und erhalte in Zukunft schriftlich meinen dienstantritt.
In Bezug auf Trennungsgeld habe ich meinen Mietvertrag im karrierecenter kopieren lassen.

Habe 2 Fragen dazu

1. Kann ich davon ausgehen das ich dann Trennungsgeld erhalte wenn ich den Dienst antrete? (habe die Wohnung seit mai 2017)

2. Muss man jeden Monat das Trennungsgeld beantragen oder beantragt man dieses einmalig?

Vielen Dank im voraus

Grüße Manuel
Gespeichert

Rollo83

  • Mitglied der Krabbelgruppe
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5.229
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #3 am: 14. Februar 2018, 16:27:46 »

Zu 1. wenn die Voraussetzungen passen dann bekommen sie TG
Zu 2. monatlich beantragen
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21.979
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #4 am: 14. Februar 2018, 16:30:00 »

Wenn du berechtigt bist, wirst du es bekommen. Dazu musst du darauf achten, dass du die UKV nicht zugesagt bekommst. Bei Neueinstellungen entscheidet die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den Berechtigten vorgelegt werden, also z.B. der Mietvertrag. Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird. Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV.
Da du deine Wohnung ab Mai gemietet war und du dich erst jetzt bewirbst, sollte das passen.

Ja, man muss das monatlich im nachhinein beantragen, denn du weißt ja vorher nicht, wie oft du am Dienstort bist.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #5 am: 14. Februar 2018, 21:05:56 »

Lesen Sie einmal hier...

Mein Beitrag vom 11.02.18 ... dort der Anhang

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62441.0.html
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bayern3_Hörer

  • Gast
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #6 am: 17. Februar 2018, 19:31:04 »

Hallo,

meine Frage betrifft die beiden Sachverhalte des TE (Kraten) und Merscher2000.

eine Anerkennung der Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG wurde im Karrierecenter festgestellt. Die Einplanung auf den Dienstort wurde später bekannt (Entfernung Dienstort - Wohnung: >300 Km) gegeben. Jedoch wurde vor Bekanntgabe (telefonisch) bereits ein neue Mietvertrag in einer 30 Km entfernten Wohnung abgeschlossen. Die Rücksendung des abschliessenden Mietvertrags verzögert sich aber seitens des Vermieters. :( Der Umzug ist noch vor Dienstantritt geplant.

Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.

1. Kann die neue Wohnung noch vor dem Dienstantritt nach § 10 Absatz 3 BUKG anerkannt werden? Das Datum der Unterzeichnung im Mietvertrag liegt noch vor der Einplanungsbekanntgabe.
2. Sollte man im Hinblick des Zentralerlass B-2213/6   Nr 208 besser erst nach Dienstantritt umziehen? Ggf. einen neuen Mitvertrag abschließen?
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21.979
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #7 am: 17. Februar 2018, 19:53:54 »

Die Anerkennung ist kein Problem, die ist ja von allem unabhängig. Das besteht ja ein Unterschied zur Berücksichtigungsfähigkeit. Da wird es darauf ankommen ob es 29 oder 30 km sind.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Trennungsgeld TG Wohnung Mietvertrag BUKG Einstellung
« Antwort #8 am: 18. Februar 2018, 08:46:35 »

Um Ralf zu ergänzen und zu erläutern:

Liegt die Wohnung im sog. "Einzugsgebiet" zur neuen Dienststelle,
darf die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werden.
Und zwar in zweifacher Hinsicht:
+ der Soldat kann nicht auf Kosten des Bundes umziehen
+ der Soldat wird nicht zum TG-Empfänger

Wie das "Einzugsgebiet" definiert ist, findet sich im BUKG:


"BUKG § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
( ... )
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) ...:"


In der Gesetzesbegründung wird zusätzlich erklärt:

"Die Umzugskostenvergütung darf - dem bisherigen Recht entsprechend - nicht zugesagt werden,
wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchstabe c). Das Einzugsgebiet
ist unmittelbar in dieser Vorschrift definiert.
Die Regelung ersetzt damit § 2 Abs.6 BUKG (alt). Die Neudefinition des Einzugsgebietes stellt
nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen
Dienstortes ab. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist nunmehr
ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet
des neuen Dienstortes liegen. Diese Neuabgrenzung des Einzugsgebietes beseitigt bisherige
Härtefälle und vermeidet die sich aus der Anwendung 'der bisherigen Regelung ergebenden
unbefriedigenden Ergebnisse, in denen bei Versetzungen von einer großen zu einer nahe
gelegenen kleinen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im
umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der
flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine
kleine Strecke verbleibt.
Das Einzugsgebiet ist auch bei ausländischen Dienstorten zu berücksichtigen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei inländischen Dienstorten an der deutschen Grenze die
Wohnungssuche auch auf das Ausland ausgedehnt werden muss. Bei ausländischen Dienstorten
an der deutschen Grenze kommt - wie bisher - eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für
einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im
Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt.
Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine
Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen."




ACHTUNG

Unabhängig vom Fall des TE... gültig für ALLE

Ralf hat dies zitiert:

Zitat
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung ( ... ) außerhalb des räumlichen Zusammenhanges* zum Einstellungstruppenteil ( ... ) eingerichtet wird. Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."
* räumlicher Zusammenhang = bis 50 km

Dies ist eine neue Vorgabe an die KC !

Bisher konnte auch noch ein Tag vor dem Diensteintritt eine Wohnung angemietet werden und innerhalb der ersten 4 Wochen der Dienstzeit als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Dies wird mit den neuen Vorgaben nicht mehr erfolgen.

Was uns aber hier fehlt, sind Erfahrungswerte, WIE die KC den Zeitpunkt "in Kenntnis der Einstellung" definieren.

Grundsätzlich kann man aber schon feststellen, der Weg...
Ich schau mal ob ich SaZ werden kann... wenn ja... miete ich mir noch schnell eine Wohnung...und werde TG-Empfänger... wird wohl so nicht mehr funktionieren...

Auch nicht ... wenn zwischen "In Kenntnis der Einstellung" und Diensteintritt dann z.B. noch 10 Monate liegen !
« Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 08:58:54 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bayern3_Hörer

  • Gast
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #9 am: 18. Februar 2018, 09:23:47 »

Die Anerkennung ist kein Problem, die ist ja von allem unabhängig. Das besteht ja ein Unterschied zur Berücksichtigungsfähigkeit. Da wird es darauf ankommen ob es 29 oder 30 km sind.

Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Ich meinte, dass die neue Wohnung ca. 30 Km von der alten Wohnung entfernt liegt. Das sind immer noch 318 Km von der künftigen Dienststelle weg.
Umzugskostenvergütung möchte ich auch nicht. Ich möchte nur in Hinblick des Trennungsgeldes keinen Nachteil erleiden, weil man meinen könnte: "...alte Wohnung fällt unter Trennungsgeld, da vor Bekanntgabe der Einplanung. Die neue Wohnung wird aber nicht äquvalent anerkannt, da die Einplanung bereits eröffnet wurde".
Aus privaten Gründen muss ich aber aus der bisherigen Wohnung ausziehen und die neue Wohnung liegt näher beim derzeitigen Arbeitgeber.


Bisher konnte auch noch ein Tag vor dem Diensteintritt eine Wohnung angemietet werden und innerhalb der ersten 4 Wochen der Dienstzeit als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Dies wird mit den neuen Vorgaben nicht mehr erfolgen.

Was uns aber hier fehlt, sind Erfahrungswerte, WIE die KC den Zeitpunkt "in Kenntnis der Einstellung" definieren.

Grundsätzlich kann man aber schon feststellen, der Weg...
Ich schau mal ob ich SaZ werden kann... wenn ja... miete ich mir noch schnell eine Wohnung...und werde TG-Empfänger... wird wohl so nicht mehr funktionieren...

Auch nicht ... wenn zwischen "In Kenntnis der Einstellung" und Diensteintritt dann z.B. noch 10 Monate liegen !

.

Heisst dass nun, ich würde für die neue Wohnung kein TG beziehen können, aber für die bisherige schon? :-\
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Trennungsgeld nach Umzug im Landkreis
« Antwort #10 am: 18. Februar 2018, 13:48:25 »


Heisst dass nun, ich würde für die neue Wohnung kein TG beziehen können, aber für die bisherige schon? :-\


Ja... könnte es... aber ob, kann hier aber eben niemand verlässlich sagen.

Da hilft nur... dem KC eine "was-wäre-wenn-Frage" zu stellen.

Und anhand der Antwort das weitere Vorgehen zu bestimmen.

Sagt man Ihnen, dass in Ihrem Fall auch die neue Wohnung dann berücksichtigungsfähig ist ( nicht nur "anerkannt") und Sie die Nicht-Zusage der UKV bekommen... alles "Grün".

Sagt man Ihnen aber, dass die neue Wohnung dann nicht berücksichtigungsfähig sein wird...mit der Folge Zusage der UKV...
dann wäre die einzig mögliche Lösung... wie in meinem Beitrag vom 04.07.16 beschrieben.

Wobei nach meinem Kenntnisstand dann nicht mehr die TG-zahlende Stelle zuständig ist, sondern das BAPersBw.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bayern3_Hörer

  • Gast
Antw:Trennungsgeld bei Einstellung
« Antwort #11 am: 19. Februar 2018, 19:45:01 »

Hier die Rückmeldung seitens des Karriecenters:

Sehr geehrter Bayern3_Hörer,

mit anerkanntem Hausstand sind Sie Trennungsgeldberechtigt.
Während der Ausbildung ist keine Gewährung der Umzugskosten vorgesehen.
Bei Verwendung am zukünftigen Standort können Sie dann in Absprache mit Ihrem Personalführer bei Bedarf den Umzug beantragen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xy
Hauptmann



Sehr geehrter Herr Hauptmann xy,

Mir geht es nicht nur um die Anerkennung, sondern vielmehr um die Berücksichtigung im Hinblick auf das Trennungsgeld nach Paragraph 3 verbunden mit der Nichtzusage der UKV.
Können Sie mir hierzu eine Auskunft erteilen?

Mit freundlichen Grüßen,

Bayern3_Hörer



Sehr geehrter Bayern3_Hörer,

wenn Sie vor dem 01.0x.2018 eine neue Wohnung anmieten/erwerben und diese auch bis dahin beziehen, bitte ich um Übermittlung der Nachweise.
Ich werde dann die Anerkennung auf die neue Adresse ändern.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xy
Hauptmann


Sehr geehrter Herr Hauptmann xy,
 
die Unterlagen habe ich per Post erhalten.
Eine Anerkennung der Wohnung (Musterstr. 3, 45672 Musterhausen) im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG liegt den Unterlagen bei.
Was wäre wenn ich noch vor dem 3.4.2018 in eine andere Wohnung umziehen würde (ca. 28 Km von der alten Wohnung entfernt, aber 318 Km von dem zukünftigen Dienstposten in Landsberg)?

Würde die neue Wohnung äquivalent wie die bisherige Wohnung anerkannt und berücksichtigt werden und die Nicht-Zusage der UKV erteilt?
Oder ist die neue Wohnung dann nicht berücksichtigungsfähig, mit der Folge Zusage der UKV?
 
Für eine Klärung dieses Sachverhalts wäre ich Ihnen sehr dankbar. Beim KompZ TM Bw (0228/925823-469) hatte ich am Freitag angerufen. Leider hatte ich bis dato noch nicht die Unterlagen und die Mitarbeiterin durfte mir wegen der rechtsverbindlichen Auskunft in diesem Fall nicht weiterhelfen und hat mich an die "personalbearbeitende Stelle" zurückverwiesen.
 
Mit freundlichen Grüßen,
 
Bayern3_Hörer



Da hilft nur... dem KC eine "was-wäre-wenn-Frage" zu stellen.

Und anhand der Antwort das weitere Vorgehen zu bestimmen.

Sagt man Ihnen, dass in Ihrem Fall auch die neue Wohnung dann berücksichtigungsfähig ist ( nicht nur "anerkannt") und Sie die Nicht-Zusage der UKV bekommen... alles "Grün".
Ich denke, somit liege ich im "grünen" Bereich und bekomme das TG, so wie LwPersFw es meinte. :D :D
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Trennungsgeld bei Einstellung
« Antwort #12 am: 19. Februar 2018, 20:09:13 »

Vielleicht bin ich ja "blind"... aber auf Ihre letzte Fragestellung ...die Entscheidende ... haben Sie doch keine Antwort bekommen ?

Die ersten beiden Antworten spiegeln die alte Vorschriftenlage wieder...
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de