... Ich hatte in der Vergangenheit einige Verfahren gegen mich die jedoch
bis alle eingestellt wurden ...
Einstellung mit welcher Begründung?
- wegen erwiesener Unschuld?
- wegen Geringfügigkeit?
- gegen Auflagen?
- aus Mangel an Beweisen?
Gab es vielleicht noch Strafbefehle?
Ach ja. Lesen Sie sich mal gaaaaanz langsam den Eid durch: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen."
Mit dem Recht hatten Sie es ja in der Vergangenheit scheinbar nicht so ...
Ich habe nur diese beiden Verurteilungen einmal vor Gericht und einmal als Strafbefehl.
Sprich es gibt
keine anderen Strafbefehle.Die anderen Verfahren:
2x Körperverletzung, aus Mangel aus Beweisen eingestellt.
1xKörperverletzung, wegen erwiesener Unschuld eingestellt.
1x Vergewaltigung, wegen erwiesener Unschuld eingestellt
1x Hehlerei, aus Mangel aus Beweisen eingestellt.Gegen Auflagen wurde da dafinitiv nie was eingestellt.
Ich möchte meine Frage wegen Unklarheit bzw Meinungsverscheidenheit hier
im Forum noch einmal stellen und eine Frage hinzufügen
Frage 1:Kann die Bundeswehr eingestelle Verfahren im Bundeszentralregister einsehen?Habe hierzu das im Internet gefunden:
"In das Register werden nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen mit den Personendaten des Betroffenen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des BZRG wegen einer rechtswidrigen Tat
auf Strafe erkannt,
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuches mit Strafvorbehalt verwarnt oder
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.
Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen in das Register eingetragen.[2]
Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:
strafgerichtliche Verurteilungen mit den Personendaten des Verurteilten, das Aktenzeichen mit dem Ort des Gerichts, der Tag der letzten Tat, dem Tag der Rechtskraft, die angewandten Strafvorschriften und sämtliche verhängten Rechtsfolgen; unabhängig gilt dies, wenn es sich um Strafe i.e.S., um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, um einen Strafvorbehalt oder um die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) handelt.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und anderen Gerichten.
Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes.
nachträgliche Entscheidungen wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.
nachträgliche Entscheidungen der Beseitigung des Strafmakels, der Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit (Jugendstrafrecht).
Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke"Ich sehe da keine Angabe das eingestellte Verfahren auftauchen.
Wenn das falsch ist möge man mich bitte korrigieren.
Frage 2:Bin ich dazu verpflichtet der Bundeswehr über eingestellte Strafverfahren Auskunft zu erteilen?Laut meines Wissens bin ich nicht dazu verpflichtet,
da ich nur Verurteilungen egal ob unter 90 Tagessätzen oder nicht angeben muss.