Das ist nicht einfach verständlich zu erklären... warten Sie einfach ab...
Aber hier ein Beispiel von einer für die SAZV - innerhalb der Marine - zuständigen Stelle:
Frage:
Eine seegehende Einheit befand sich auf einer mehrtägigen Seefahrt (Hintransit 02.- 04.02.2016, Rücktransit 15.02 - 17.02.2016). Alle weiteren Seefahrten liefen im Grundbetrieb als eintägige Seefahrt. Aus bestehenden Ansprüchen soll mindestens ein Tag möglichst unmittelbar frei genommen werden. Es wurde Mehrarbeit von über 100 Std. und zusätzlich durch den Transit 4 Tage FvD erwirtschaftet. Können die 4 Tage der mehrtägigen Seefahrt komplett finanziell ausgeglichen werden, da die Mehrarbeitsstunden ohne hin als frei abgegolten werden?
Antwort:
Da Ein- und Auslauftage zur mehrtägigen Seefahrt zählen, haben wir hier zwei Ausnahmetatbestände zu je drei Tagen. Pro Ausnahmetatbestand ist jeweils mindestens ein dienstfreier Tag durch Freistellung vom Dienst (FvD) auszugleichen. Die restlichen vier Tage können nach den Bestimmungen der SVergV ausgeglichen werden.
Die Mehrarbeit bei den eintägigen Seefahrten von über 100 Std ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. Diese Frist beginnt am jeweils 01. des Folgemonats in dem die Mehrarbeit angefallen ist. Nur wenn ein zeitlicher Ausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Mehrarbeit finanziell gem. den Vorschriften der SMVergV vergütet werden. Mehrarbeit anordnende Dokumente sind 6 Jahre aufzubewahren. Diese Dokumente (z.B. Dienstplan) sind zahlungsbegründende Unterlagen.
Die zwei Pflichttage für die Ausnahmetatbestände können nicht durch die Mehrarbeitsstunden ersetzt werden, da sie aus unterschiedlichen Zeitregimen stammen (Ausnahmetatbestand - Grundbetrieb).
Beide dürfen nicht miteinander vermengt werden.
Die Mehrarbeit von über 100 Stunden ist nach der SMVergV und die Tage FvD sind nach der SVergV auszugleichen.