§ 185 StGB (Beleidigung) abgeleiteten Tatbestandsmerkmal "Ehre" identisch ist.
Ja, aber auch der Tatbestand des § 185 hat seinen Ursprung in der Menschenwürde des Grundgesetzes. Zudem wird es in den meisten Fällen nicht darum gehen, den Kameraden bewusst zu ärgern und ihn herabzusetzen.
Ich bin ja im Grunde inhaltlich völlig bei Euch. Aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man Gesetze eben nicht so drehen und anwenden, wie es einem grade in den Kram passt. Der Tatbestand muss schon ohne Rückgriff auf Analogien erfüllt sein (zumindest im Straf- und Disziplinarrecht, wo es ein grundsätzliches Analogieverbot gibt).
Und der Wehrbeauftragte hat für seine juristische Beratung ja diverse Juristen aus der Rechtspflege der Bundeswehr in seinem Stab.
Von daher ist das tatsächlich - auch wenn der Briefkopf als Absender den Wehrbeauftragten aufführt - eigentlich eher eine interne juristische Diskussion innerhalb der Rechtspflege der Bundeswehr.
Die Diskussion dreht sich aber nicht um die Frage, ob bei einem Eindringen in eine bloße Partnerschaft ein Dienstvergehen vorliegt (die Rechtsprechung sollte jedem in der Rechtspflege bekannt sein), sondern vielmehr darum, ob es ein Dienstvergehen sein
sollte. Der Wehrbeauftragte kritisiert die derzeitige Differenzierung durchaus zurecht. Dies ist aber lediglich als Mahnung dahingehend zu verstehen, sich mal Gedanken zu machen, ob man die Tatbestandsvoraussetzungen ggf. durch eine Gesetzesänderung oder vielleicht sogar durch eine Vorschriftenlage ändern sollte. Ich unterstelle dem Wehrbeauftragten und den ihn beratenden Juristen jedenfalls nicht, dass sie dafür plädieren, nur um des Ergebnis willen bestehende Gesetze zu überdehnen.
Daher sind die Diskussionen eigentlich gerade nicht juristisch, sondern durchaus moralisch. In Anbetracht der derzeitigen gesellschaftlichen Stimmung und der daraus resultierenden Politik sehe ich aber keine Chancen, hier eine Verschärfung der derzeitigen Regeln zu erreichen.