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Frage zur Dienstunfähigkeit/ Rahmenvertrag

Begonnen von Ylias1, 28. September 2016, 12:17:46

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Ylias1

Guten Tag, ich bin seit 1.7.2013 bei der Bundeswehr ( SaZ 4). Ich bin zur Zeit kzH , da ich aufgrund eines zweifachen Bandscheibenvorfalls nicht mehr arbeiten kann, wurde schon 2 mal ohne erfolg operiert. Ich werde demnächst dienstunfähig geschrieben ( läuft alles bereits) und ich weiß nicht genau ob mir dann Irgendwas an Bfd oder ähnliches zu steht .
Ich habe den 'Rahmenvertrag' damals abgeschlossen um gegen dienstunfähigkeit versichert zu sein , aber zahlen die in meinen Fall auch ?
Leider wurde es nicht als Dienstunfall angesehen , weil ich damals erst schmerzen in Hüftbereich hatte und es nur hieß ich hab eine Fehlstellung , was garnicht festgestellt wurde. und erst nach 1 jahr wurde der Bandscheibenvorfall entdeckt.

Ich bin erst 22 und ich kann zur zeit weder länger sitzen als 2 std noch lange stehen oder liegen ... .
Jetzt hab ich Angst das ich ohne abfindung oder ähnliches aus der Bundeswehr flieg und dann erstmal vom arbeitslosengeld leben muss, weil ich wirklich zur zeit nicht in der Lage bin zu arbeiten... .

Villt. kennt sich ja jemand damit aus und kann mir weiterhelfen...

LwPersFw

Meine Empfehlung...

Lesen Sie die Vorschriften

A-1350/67
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

A-1420/20
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit

Danach machen Sie schnellstmöglich Beratungstermine beim

+ BfD
+ Sozialdienst

und besprechen die Fragen, die Ihnen "auf der Seele liegen"...

Wichtig zu wissen ist u.a. :

"Von der Entlassung einer Soldatin bzw. eines Soldaten ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine
Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre. Läuft innerhalb
des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit zwar
nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat aber eine Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren
vollenden, so ist sie oder er erst nach Vollendung der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf
Jahren zu entlassen; Satz 2 gilt entsprechend. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Soldatin
bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen 1 und 3 bestimmten Fristen entlassen werden."


und

"Heilbehandlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Ob Heilbehandlung in besonderen Fällen nach Beendigung des Dienstverhältnisses behandlungsbedürftig
sind, richtet sich nach §§ 82, 83 SVG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.
Über den Antrag auf Heilbehandlung (einschließlich etwaigem Versorgungskrankengeld) entscheidet
das für die Durchführung der Beschädigtenversorgung zuständige Referat beim BAPersBw."


"Soldatenversorgungsgesetz
§ 82
(1) Ein ( ... ) ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,
die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,
Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und
13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes..."

Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses gewährt."


Der § 82 kann ein "Notanker" sein, wenn nach DZE keine andere Krankenversicherung greift.

Den Punkt Krankenversicherung nach DZE sollten Sie auf jeden Fall genau mit dem Sozialdienst besprechen !

Hinweis :
Sollte der § 82 SVG zum Tragen kommen, weisen Sie den Truppenarzt im Rahmen der
Entlassungsuntersuchung darauf hin, dass Sie zur Beantragung der Leistungen beim
BAPersBw eine entsprechende truppenärztliche Bescheinigung benötigen, aus der
klar hervorgeht, dass die laufende Behandlung bis DZE nicht abgeschlossen werden
konnte und Sie weiterhin behandlungsbedürftig sind.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Wende dich schnellstmöglich an den Sozialdienst der Bundeswehr und bitte um Beratung und Hilfe bei der Gestaltung des Übergangs ins Zivilleben.
the rest is silence...

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