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Autor Thema: Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5  (Gelesen 5120 mal)

Peter36

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Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« am: 21. Dezember 2016, 19:47:58 »

Hallo.

besteht die Möglichkeit eine Verlängerung der Übergangsgebührnisse nach §5 zu beantragen,obwohl die Zeit aufgebraucht ist?
Ich bin 36 verh, 2 Kinder und hatte nach 12 Jahren mein DZE. Ich habe ein Studium begonnen und muss leider ein semester daran hängen um es im Mai17 erfolgreich aboslvieren zu können. Allerdings enden die Gebührnisse im Februar. Heisst für mich studium beenden im letzten semester kurz vor der zielgeraden um einen Job zu suchen um Miete Kopf Kind und kegel ernähren zu können.
Im SVG habe ich nichts in dieser Richtung gefunden.
Vllt gibt es ja ähnliche Fälle.. Ich würde mich sehr freuen wenn Ihr mehr Informationen habt. Auf jeden fall werde ich morgen erst einmal im DLZ anrufen um mich schlau zu machen.

Gruß Peter
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Papierberg

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2016, 22:00:35 »

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit nach § 5 Abs. 12 Soldatenversorgungsgesetz wenn eine "Störung des Förderungsverlaufs" ausgeglichen werden soll. Dies ist nach § 11 Abs. 4 SVG nur zugunsten von Vollzeitausbildungen möglich und während der Verlängerunsdauer stehen nur gekürzte Übergangsgebührnisse zu. Diese Lösung wird Ihnen vermutlich nicht helfen.
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Papierberg

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2016, 18:57:12 »

Nach erneuter Prüfung der Ausgangsfrage anhand der "Ausführungsbestimmungen zu Berufsförderungsverordnung" muss ich Satz 2 und 3 meines Beitrages vom 21.12.2016 zurücknehmen.

@Peter 36: Setzen Sie sich mit dem für Ihre Förderung zuständigen BFD in Verbindung und lassen Sie sich die Voraussetzungen für eine mögliche Verlängerung der Übergangsgebührnisse erläutern; da gibt es mehrere Tabestände und Bedingungen, die den Rahmen hier sprengen würden aber individuell bezogen auf Ihre Verhältnisse geprüft werden müssen. Außerdem müssen Sie je nach Fallgruppe auch unterschiedliche Nachweise beibringen. Nachdem Sie qualifiziert informiert wurden, stellen Sie einen Antrag auf entsprechende Verlängerung der Versorgungsbezüge beim BFD.
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CIRK

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2016, 15:16:07 »

... und wenn es wirklich nur drei Monate sind, die es zu überbrücken gilt, dann ist ein Studiumsabbruch ja wirklich die unzweckmäßigste Lösung.
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Dämmrich

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #4 am: 19. April 2017, 17:26:31 »

Hallo.
mich würde interessieren ob die Verlängerung funktioniert hat? Ich stehe vor einem ähnlichen Problem. Ich würde gern noch den Master ran hängen wollen :D
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
lg
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BSG1966

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #5 am: 20. April 2017, 00:08:41 »

Also was ich ,al gemacht habe, war nen Kredit aufzunehmen, um diesen nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zurückzuzahlen, im Wissen darüber dass ja nun nicht der Staat dafür zuständig ist, wie ich meinen Lebensunterhalt bestreite.
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Bezügerechnerin

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #6 am: 20. April 2017, 08:15:54 »

Grundsätzlich ist eine Verlängerung möglich, dann aber wie schon gesagt wurde lediglich auf Antrag und eine Bewilligung geschieht auch erst nach Prüfung des Einzelfalls.
Genaue Angaben zu den Voraussetzung kann der BFD erläutern.
Die eigentliche Bewilligung - heißt Verlängerung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse - erfolgt jedoch durch das BVA.
Der BFD kann einen gewissen Zeitraum z.B. 3 Monate lediglich zum "Verlängerungszeitraum nach § 5 Abs. 12 SVG" erklären.

Bitte beachtet hierbei dass es, auch wenn in dieser Verlängerungszeit eine Vollzeitmaßnahme über den BFD durchgeführt wird, nicht zur Auszahlung erhöhter ÜG kommt. Auch nicht i.H. des Grundbemessungssatzes von 75 %.

Die Höhe der ÜG für den vorgenannten Zeitraum begrenzt sich gem. § 11 Absatz 4 SVG auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs2 und § 61 BBesG eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Das sind (Stand 01.02.2017) 1.223,38 € brutto). Je nach Familienverhältnissen wird auch noch der Familienzuschlag berücksichtigt. Ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme wird angerechnet.


Mit normalen ÜG also nicht zu vergleichen. Wichtig für die Planung  ;)

LG
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:) :) :) :) :)

F_K

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #7 am: 20. April 2017, 08:46:55 »

.. wir sprechen hier über Lebenshaltungskosten für eine kleine Familie für 3 Monate - das "bezahlt" man doch locker aus der Bargeldreserve.

Sollte diese (entgegen den SOP) nicht vorhanden sein, ist ggf. ein Kredit zu nutzen.

(Wer kommt auf die völlig abwegige Idee, wegen einer solchen Summe ein Studium nicht zu beenden?)
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IchParshippeJetzt

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Antw:Verlängerung der Übergangsgebührnisse §5
« Antwort #8 am: 20. April 2017, 10:54:25 »

Ist denn ihre Übergangsbeihilfe (Abfindung) schon aufgebraucht? Bei einem Z12 handelt es sich da ja auch um einen recht ordentlichen Betrag.
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