Grundsätzlich ist eine Verlängerung möglich, dann aber wie schon gesagt wurde lediglich auf Antrag und eine Bewilligung geschieht auch erst nach Prüfung des Einzelfalls.
Genaue Angaben zu den Voraussetzung kann der BFD erläutern.
Die eigentliche Bewilligung - heißt Verlängerung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse - erfolgt jedoch durch das BVA.
Der BFD kann einen gewissen Zeitraum z.B. 3 Monate lediglich zum "Verlängerungszeitraum nach § 5 Abs. 12 SVG" erklären.
Bitte beachtet hierbei dass es, auch wenn in dieser Verlängerungszeit eine Vollzeitmaßnahme über den BFD durchgeführt wird, nicht zur Auszahlung erhöhter ÜG kommt. Auch nicht i.H. des Grundbemessungssatzes von 75 %.
Die Höhe der ÜG für den vorgenannten Zeitraum begrenzt sich gem. § 11 Absatz 4 SVG auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs2 und § 61 BBesG eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Das sind (Stand 01.02.2017)
1.223,38 € brutto). Je nach Familienverhältnissen wird auch noch der Familienzuschlag berücksichtigt. Ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme wird angerechnet.
Mit normalen ÜG also nicht zu vergleichen. Wichtig für die Planung
LG