Sie können eine Befreiung beantragen, ob dieser Antrag von Erfolg gekrönt sein wird ist aber davon abhängig, ob die Verpflichtung ("Kasernierung") aus dienstlichen Gründen (Einsatzbereitschaft, Sicherstellung eines Ausbildungsziels etc.) erforderlich ist, zwingende persönliche Gründe für eine Befreiung scheinen in Ihrem Fall nicht vorzuliegen. Sofern Ihnen eine Unterkunft bereitgestellt werden kann, sind Sie aber im Grundsatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Falls Sie jetzt oder später befreit werden sollten, entfällt die Einbehaltung des Betrages nach § 39 Abs. 2 BBesG. Sofern Sie nicht täglich pendeln und Ihnen aus Kapazitätsgründen keine Unterkunft in der Kaserne bereitgestellt werden kann, müssen Sie sich auf dem Wohnungsmarkt am Dienstort (oder in dessen räumlicher Nähe) selbst eine Unterkunft suchen und diese (mit dem offenbar zustehenden Trennungsgeld) selbst bezahlen. Als Pendler erhalten Sie im Grundsatz eine Entschädigung für Fahrauslagen bzw. für die zurückgelegte Wegstrecke. Lassen Sie sich bei Bedarf von der zuständigen Stelle trennungsgeldrechtlich beraten, die Ihnen Ihr Rechnungsführer benennt.