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Autor Thema: Rückzahlung Ausbildungskosten  (Gelesen 6850 mal)

Carpa81

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Rückzahlung Ausbildungskosten
« am: 25. Februar 2017, 19:28:28 »

Guten Tag,
Verständisfrage:
Wenn ein Soldat auf Antrag aus der Ausbildung (Ausbildung/Studium) entlassen wird und somit nicht die Vorraussetzungen erfüllt (für seine Laufbahn), wird er ja (soweit ich das jetzt von Offizieren weis) nach 4 bzw. 6 Jahren entlassen. Wie das jetzt bei Feldwebel ist habe ich nicht herausgefunden. Wann wird denn nach §56 eine Rückzahlung der Kosten gefordert? Erst wenn die Ausbildung abgeschlossen ist oder auch schon vorher?
(Beispiel bei OA der im 3. Semester diesen Antrag stellt oder Feldwebel während Ausbildung zum KFZ-Mechaniker)

Man findet darüber keine Informationen im Netz und das Gesetz sagt da auch nicht viel dazu. Die einzigen Artikel und Beispiele die man findet sind von Soldaten welche bereits ihr Ausbildung abgeschlossen haben.

Würde mich über eine Aufklärung freuen.
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F_K

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #1 am: 25. Februar 2017, 19:30:41 »

Auf welchen Antrag? KDV?
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Carpa81

  • Gast
Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #2 am: 25. Februar 2017, 19:47:57 »

Nicht KdV.
Antrag auf Ablösung vom Lehrgang/Studium/Ausbildung. Weil man es vom Wissen her (grade auf Studium bezogen) oder aus persönlichen Gründen nicht mehr kann.

Hier nochmal das Gesetz:
1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der
1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, (um diesen Fall geht es)
2.
seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 55 Entlassung
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Keine Ahnung wie dieser Antrag sich nennt, spielt ja auch keine Rolle. Es geht ja darum ob ebenfalls Ausbildungskosten gezahlt werden müssen, sofern man sich auf eigenen "Wunsch" von der Ausbildung ablösen lässt, wenn sie noch nicht abgeschlossen ist.
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F_K

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #3 am: 25. Februar 2017, 20:29:10 »

Nochmal: Da gibt es keinen Antrag.
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Ralf

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #4 am: 25. Februar 2017, 20:33:50 »

Du kannst nicht einfach auf Antrag das Studium beenden, daran sind Voraussetzungen geknüpft; die finden sich im Erlass "Studium in der Bundeswehr". Und hier wird man herausgelöst, wenn man bestimmte negative Leistungen bringt. Aber nicht einfach mal so einen Antrag, denn der Auftrag heßt, die Ausbildung zu bestehen.

Ausbildungskosten sind zurückzuzahlen, wenn etwas vorsätzlich geschieht, bspw. KDV oder halt eben ein vorsätzlicher Abbruch der Ausbildung. Aber nicht, wenn man es nicht hinbekommt (solange der DV einem keinen Vorsatz nachweisen kann)
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Carpa81

  • Gast
Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #5 am: 25. Februar 2017, 20:45:18 »

Es steht doch aber oben im Gesetz: Auf seinen Antrag hin entlassen worden ist.
Ich weiß nicht welchen genauen Namen der Antrag hat, ist ja auch egal.

Noch mal ein Beispiel:
Soldat OA stellt einen Antrag im Studium das er von diesem Abgelöst wird weil die Erfolgschancen auf einen Bestehen gelinde gesagt gleich null stehen und er, warum auch immer zum Beispiel in der Bundeswehr nicht mehr bleiben will weil sonst seine Ehe in Brüche geht und er nur noch die 4 Jahre ( §55 Abs. 4, Satz 1 und 2) ableisten will.

Wie sieht es hier aus? Kosten zurück zahlen oder nicht? Verstehen Sie was ich meine?
Das BaPersBW muss doch froh sein wenn der Soldat selber sagt das geht alles nicht mehr bevor er den Abschluss am Ende nicht schafft.

@Ralf:
Das ist mir schon klar das schlechte Leistungen vorliegen müssen, aber darum geht es mir ja weil ich hier den Gesetzestext nicht eindeutig finde bzw. keine weiteren Informationen. Und von einem Erlass "Studium in der BW" habe ich grad zum ersten mal was gehört.  ???
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Carpa81

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #6 am: 25. Februar 2017, 20:49:22 »

Nachtrag:

@Ralf: Also sind Kosten zu zahlen, wenn vorsätzlich gehandelt wird?
@F_K: KdV wäre es ja nicht. Wäre ja nur das man für eine höhere Laufbahn nicht geeignet ist (dies selber erkennt im Laufe der Ausbildung), aber ja eine Degradierung auch nicht geht in die Mannschaftslaufbahn. Jedenfalls nicht das ich wüsste.
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KlausP

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #7 am: 25. Februar 2017, 20:50:54 »

Zitat
Es steht doch aber oben im Gesetz: Auf seinen Antrag hin entlassen worden ist.

Das wäre ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Ein anderer wäre ein Antrag auf Entlassung wegen besonderer persönlicher Härte. Beiden Anträgen kann stattgegeben werden, muss es aber nicht. Weitere sind mir nicht bekannt.
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Papierberg

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #8 am: 25. Februar 2017, 20:53:41 »

Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass man den Ausbildungsanforderungen nicht gerecht wird und dann noch Dienst schiebt wie es einem genehm ist.
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Ralf

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #9 am: 25. Februar 2017, 21:03:03 »

Zitat
Und von einem Erlass "Studium in der BW" habe ich grad zum ersten mal was gehört.
Dann solltest du mal mit deinem Fachbereichsleiter sprechen.
Zum einen A-1420/21 "Kostenerstattungspflicht früherer Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war" und dann die entsprechende Vorschrift, die das Studium regelt, also Studiengangwechsel, Ablösung, Rückstufung etc.
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KlausP

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #10 am: 25. Februar 2017, 21:04:25 »

Zitat
... Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.  ...

Das einzuschätzen liegt aber nicht in Ihrer Hand sondern ausschließlich auf Seiten des Dienstherrn. Und genau deshalb gibt es die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit.
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Carpa81

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #11 am: 25. Februar 2017, 21:16:48 »

Meine Frage wann Ausbildungskosten zurück gezahlt werden müssen wurde jetzt zwar nicht direkt beantwortet, konnte das Gesetz jetzt trotzdem besser verstehen.
Soweit ich das jetzt verstanden habe nur dann wenn Schuldhaft die Ausbildung nicht geschafft wird bzw. bei KdV nach der Ausbildung.

Aber um nochmal bei dem Beispiel zu bleiben mit der Ehe da mich das jetzt wirklich interessiert. Liegt eine besondere persönliche Härte vor und wird dann stat gegeben wenn eben zum Beispiel die Ehe zu Bruch gehen wird beim weiterverbleib in der BW?
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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #12 am: 25. Februar 2017, 21:19:35 »

Nö, weil sonst alle sagen "mimimi sonst geht meine Ehe zu Bruch" - das kann man weder belegen noch widerlegen. Grund dass ne Ehe zu Bruch geht ist ja, dass zwischen den beiden was nicht stimmt. Die Tatsache dass viele Soldaten verheiratet sind ist ja quasi belegt, dass es nicht am Dienstverhältnis liegt, dass die Ehe zu Bruch geht ;-)
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BSG1966

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #13 am: 25. Februar 2017, 21:20:28 »

*DURCH die Tatsache dass viele Soldaten verheiratet sind
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KlausP

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #14 am: 25. Februar 2017, 21:21:34 »

Nein. Sowas ist ja nun in Deutschland unabhängig vom Dienst in der Bundeswehr nicht außergewöhnlich. Und von "Ehe" habe ich kein Wort geschrieben sondern von besonderer persönlicher Härte.
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