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Autor Thema: Rückzahlung Ausbildungskosten  (Gelesen 6833 mal)

Ralf

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #15 am: 25. Februar 2017, 21:27:11 »

Die Entscheidung, ob eine besondere persönliche Härte vorliegt, trifft die PerstbearbSt in jedem Einzelfall individuell. I.d.R. ist etwas, was planmäßig ist, selten diese Kriterien trifft. Eine ausbildungsbedingte Abwesenheit ist immer planmäßig. Dessen und dessen Auswirkungen muss sich jeder bewusst sein in seiner persönlichen Lebensführung.
Ein klassischer Fall ist, dass ein Elternteil als Firmeninhaber unerwartet schwer erkrankt und die Existenz des Betriebes auf dem Spiel steht. Hier kann die Bw eine besondere pers. Härte anerkennen, um den Betrieb durch den Soldaten weiterzuführen.
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Carpa81

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #16 am: 25. Februar 2017, 21:28:26 »

@KlausP
Nein, sie haben nichts davon geschrieben, wollte nur wissen ob das auch darunter fällt.

@Ralf
Dankeschön für das Beispiel
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LwPersFw

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #17 am: 26. Februar 2017, 12:02:18 »

Hier ein Beispiel ... was passiert bei Entlassung auf eigenenen Antrag (auch KDV wird so gewertet):

BVerwG

"2 Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3 In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4 Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote)."


Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen...
Das BVerwG hat letztinstanzlich entschieden,
dass der ehemalige Feldwebel die 26.460,14 €
zurückzahlen muss.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich bei
der Festsetzung des zurückzuzahlenden Betrages
um ein sehr individuelles Verfahren handelt, da auch
...und aus Sicht der Gerichte unbedingt... die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Entlassung in
einer angemessenen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Papierberg

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Antw:Rückzahlung Ausbildungskosten
« Antwort #18 am: 26. Februar 2017, 15:48:30 »

Und rechtstechnisch handelt es sich bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen persönlichen Härte" um eine Steigerungsform des Härtefalles. Das bedeutet, dass bei Zugrundelegung der gesetzlichen Normalsituation (Bestehen des Dienstverhältnisses) ein Sachverhalt vorliegen muss, der hinsichtlich der Unzumutbarkeit über das normale Maß hinaus den Charakter eines schwerwiegenden Nachteils hat, eine gravierende Einschränkung nach sich zieht oder zu einer Situation ähnlich einer Notlage führt.
So unglücklich das drohende Ende einer Ehe für die Betroffenen auch sein mag, im hier maßgeblichen Rechtssinne ist ohne Hinzutreten weiterer verschärfender Umstände nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen.
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