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Autor Thema: An die ReFüs: Wohnungs"zuschuss" für SaZ, wenn keine Kapazitäten in der Kaserne?  (Gelesen 3656 mal)

barrios89

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Moin zusammen,

vorab: ich habe versuch eine ähnliche Topic zu finden, bin aber auf den ersten, aktuellen Seiten nicht fündig geworden.

Gar nicht lange um den heißen Brei, folgendes Problem:

ich, SaZ, verlasse Ende des Monats den UA/FA-Lehrgang und gehe zur Stammeinheit (Raum Koblenz/Mayen), beziehe TG §3 (wohnhaft Ruhrgebiet) und habe einen eigenen, anerkannten Wohnsitz.

Da meine Kaserne keine Stuben zur Verfügung stellen kann und ich für einen Heimschläfer zu weit weg wohne, habe ich doch (eigentlich) Anspruch auf einen Wohnungszuschuss, oder? Laut ReFü in Mayen sind das bis zu ~400 €, für die aber wohl einiges Bedingungen erfüllt sein müssen.

Ich blicke langsam nicht mehr durch, vor allem, da meine beiden ReFüs (Flensburg&Mayen) sich absolut nicht einig sind.

Da ich ab Oktober zur ZAW in Leipzig bin und eine Wohnung für die paar Monate eigentlich Unsinn ist, habe ich mit einem Kameraden den Plan ausgearbeitet, dass ich solange bei Ihm zur Untermiete einziehe.

Nun fragen wir uns beide, ob ich dann weiterhin Anspruch auf die Wohnungszulage habe und wenn ja, wie wir das formell beantragen können. Muss mein Kamerad einen Vertrag zur Untermiete anfertigen? Wie verhält sich das mit dem Trennungsgeld? Laut ReFü Mayen bleibt dieses unberührt? Zu erwähnen ist noch die Wohnung wäre in Mayen, sprich innerhalb des 30 KM Radius'. Laut meiner Logik ist das dann jedoch TG§6, oder nicht?

Weiterer Faktor: ich verlasse ab Anfang Mai meine anerkannte Wohnung und ziehe (im Ruhrgebiet) mit meiner Freundin zusammen. Wird die Wohnung i.d.R. wieder ohne Wenn und Aber anerkannt oder wird es heißen "wieso ziehen Sie nicht in Standortnähe" und die Anerkennung wird mir verwehrt?

Macht es alternativ mehr Sinn außerhalb des 30 KM Radius' zu ziehen, damit mein TG §3-Anspruch bleibt?

Ich hoffe das Kernproblem ist ersichtlich. Wichtig für mich persönlich ist diese Geschichte mit dem Mietzuschuss und was für Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.

Wäre super wenn sich ein Zahlenexperte die Mühe macht zumindest ein paar Fragen zu beantworten.

Vielen Dank vorab und lieben Gruß


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Papierberg

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Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Ihnen die hier betroffene und durchaus unübersichtliche Rechtsmaterie noch nicht besonders vertraut ist. Offensichtlich haben Sie eine Versetzungsverfügung ohne dass Ihnen die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort im Raum Maßen erteilt wurde.  Das bedeutet, dass Sie aufgrund der Wohnung im Ruhrgebiet nunmehr einen Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung haben, der durch die Leistung "Trennungsgeld" abgefunden werden kann.
Die Anleitung einer Unterkunft am neuen Dienstort auf Basis eines Untermietverhältnisses ist dabei trennungsgeldrechtlich grundsätzlich unproblematisch; achten Sie jedoch darauf, dass im Untermietvertrag klare Regelungen zur Kostentragung -insbesondere für die Betriebskosten - und zur Nutzung der Mietsache enthalten sind.
Nach Ihrem Umzug im Ruhrgebiet müssen Sie unverzüglich über die Personalführung dafür sorgen, dass die neue Wohnung als solche im Sinne von § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) anerkannt wird, da nur dann weiterhin eine doppelte Haushaltsführung vorliegt (unterschriebenen Mietvertrag vorlegen, Sie müssen Verfügungsgewalt über die Wohnung haben). Außerdem wird in diesem Verfahren darüber entschieden, ob die neue Wohnung bei weiteren Personalmaßnahmen im Rahmen einer UKV-Zusageentscheidung berücksichtigungsfähig ist. Das bedeutet, dass Ihnen dann im Oktober wiederum keine UKV zugesagt würde und Sie am Ort der ZAW-Maßnahme erneut Trennungsgeld erhielten.
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barrios89

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Vielen Dank, Papierberg, für die bis hierhin aufschlussreiche Antwort.  :)

Die Fragen zum TG und dem Untermietvertrag sind damit geklärt denke ich (es sei denn jemand sieht das hier völlig anders und kann das begründen).

Worauf jedoch noch nicht eingegangen wurde, und das ist ja das Kernthema, wo ich keine klare Antwort bekomme, wie es mit dem Mietzuschuss aussieht. Damit meine ich ausdrücklich nicht das TG.

Um das Ganze hoffentlich verständlicherer zu machen habe ich ein Foto von dem Blankformular angehängt:

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=428ad1-1489075794.jpg

Laut ReFü gibt es für jeden Standort eine eigene 'Pauschale' bis zu welchem Betrag eine Mietunterstützung (neben dem TG) gezahlt wird, sollte der Standort einem keine Stube o.Ä. zur Verfügung stellen können. Mich interessiert nach wie vor, was genau die Bedingungen sind und ob man dies auch als Untermieter eines Kameraden in Anspruch nehmen kann.

In der Hoffnung jemand hat Erfahrung mit diesem oder einem ähnlichen Szenario.

Lg

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KlausP

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Zitat
... Laut ReFü gibt es für jeden Standort eine eigene 'Pauschale' bis zu welchem Betrag eine Mietunterstützung (neben dem TG) gezahlt wird ...

Das ist richtig, das hängt vom Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde ab.

Zitat
... Mich interessiert nach wie vor, was genau die Bedingungen sind und ob man dies auch als Untermieter eines Kameraden in Anspruch nehmen kann. ...

Das sollte meiner Meinung nach kein Problem sein. Man bekommt ja z.B. auch die Kosten für die Anmietung eines möblierten Zimmers erstattet. Hier geht es ja um Kostenerstattung und nicht wie bei der Anerkennung einer Wohnung um das alleinige Verfügungsrecht.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

  • Gast

Eine Wohnung im Sinne §10 Abs.3. BUKG besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche, eine dazugehörende Wasserversorgung, ein Ausguss und eine Toilette. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffes kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Teilt.

Es ist allerdings von Vorteil, wenn man als Mitbewohner/Untermieter einen eigenen Mietvertrag hat!
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Papierberg

  • Gast

Worauf jedoch noch nicht eingegangen wurde, und das ist ja das Kernthema, wo ich keine klare Antwort bekomme, wie es mit dem Mietzuschuss aussieht. Damit meine ich ausdrücklich nicht das TG.


Lieber Herr barrios89,
bei der Leistung, die Sie begrifflich als "Mietzuschuss" bezeichnen, handelt es sich um einen Bestandteil des Trennungsgeldes, dem sogenannten Trennungsübernachtungsgeld. Ich sehe momentan kein Problem, dass Ihnen dies nicht gewährt werden sollte. Bei dem eingescannten Formular handelt es sich genau um einen Antrag auf Abschlagszahlung für diese Leistung. Dies liegt darin begründet, dass das Trennungsgeld monatlich nachträglich gezahlt, die Miete aber bereits üblicherweise zu Monatsanfang fällig ist. Der Betrag für die Höhe des TÜG wird halbjährlich für jeden Standort vom BAIUDBw überprüft und ggf. nach Lage des Wohnungsmarktes angepasst.
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Andi8111

  • Gast

Letztlich scheitert vieles an dem Nichtverstehen durch die Berechtigten.
Und am Ende wird sogar vergessen, die übrigen Kosten von der Steuer abzusetzen...
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