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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten  (Gelesen 21321 mal)

AufDerSuche

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Hallo Zusammen,

ich schließe mich mal diesen Fragstellungen an, denn ich habe am 12.12.2023 einen Bescheid bekommen, in dem ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.
Die Gesundheitsstörung "psychoreaktive Störung" wurde durch die FA BwK als PTBS diagnostiziert.

Im offiziellen Bescheid ist keine Nachuntersuchung angeordnet. Es liegt ein Beiblatt (welches nicht in den offziziellen Anlagen gelistet ist) bei. In dem steht u.a. " Da kein Dauer-GdS vorliegt, ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"
Gleichzeitig wurde bereits die Verwendungsunfähigkeit festgestellt, da die FA die Wiedeingliederung als unwahrscheinlich prognostizieren und der Heilung ausserhalb des Gefüges Bw eine bessere Prognose in Aussicht stellen. Jeglicher Kontakt mit dem Dienstherren sorgt bei mir für gesundheitliche Rückschläge und ich würde dahingehend auf die Schutzzeit verzichten um neu anzufangen.

Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?

2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt
   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?
   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?

Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön

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Michael 1199

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Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?


2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt

Die Rente fällt nicht weg und wird ohne Abzüge gezahlt. Ebenfalls hat die Rente keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehaltes.

   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?

Keine Kürzung, Unfallruhegehalt bleibt bestehen

   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?

Nein


Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön
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LwPersFw

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... ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.

... ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?



Hier ist gegen zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind:

"Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei
Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung).
"


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165


Wenn ja ... wäre m.E. ein entsprechender Antrag jetzt positiv zu bescheiden. Und zwar unabhängig davon ob und wann das Dienstverhältnis beendet wird.

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.




2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.

   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?


Hier empfehle ich zunächst ein Beratungsgespräch beim Sozialdienst.

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LotseBert

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+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.





Ich bin mir da nicht so sicher.
Meine persönliche Meinung zum vorliegenden Sachverhalt.


Es müssen zwei Grundvoraussetzungen für eine regelmäßige Gewährung einmalige Entschädigung erfüllt sein.

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) dabei maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Und bei Voraussetzung 2 sehe ich eventuell ein Problem.


Der GdS 50 wurde zum 06.12.2021 rückwirkend zuerkannt (Achtung der Ausgleich wurde zum 1.12.2021 bewilligt das ist aber unrelevant denn entscheidend ist zu welchem genauen Datum der GdS zuerkannt wurde)!

Der WDB Feststellungsbescheid wurde zum 12.12.2023 zugestellt/eröffnet. Jetzt gilt es jedoch zu beachten, dass die Bescheiderteilung nicht der relevante Zeitpunkt zur Berechnung der 2-Jahresfrist ist. Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.

Zwischen Erstellung VÄ Stellungnahme und Erteilung/Zustellung Bescheid vergehen in der Regel 3-4 Wochen. Die VÄ Stellungnahme wird in einem anderen Referat im BAPersBw erstellt (ÄD) und die WDB Akte muss dann inkl. VÄ Stellungnahme zurück an das Referat Grundsatz wo dann abschließend entschieden und der Feststellungsbescheid erstellt wird. Dazu kommt noch der Postweg ca. 3 Tage zur Bescheid Zustellung. Somit dürfte geschätzt die VÄ Stellungnahme ca. 20-30.11.2023 erstellt worden sein.

Im gegebenen Sachverhalt also zur Bestimmung 2-Jahresfrist GdS 50:

06.12.2021 (rückwirkend anerkannter GdS 50) - ca.20.-30.11.2023 VÄ Stellungnahme   -> somit GdS 50 zum Zeitpunkt VÄ Stellungnahme/Prognosestellung unter 2 Jahre und 2-Jahresfrist nicht erfüllt.

Es kommt nun darauf an wann die VÄ Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde.

Meine persönliche Einschätzung:

Wenn die 2 Jahresfrist nicht erfüllt ist, kann auch auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung kein positiver Bescheid ergehen.

Warum?

Weil:

GdS 50 = Mindestanforderung
beruht auf rein psychischer Gesundheitsstörung (kann Verbesserung eintreten im Gegensatz zu "Beine ab")
frühe Phase in der Behandlung

Antrag stellen kostet nichts. Ich würde mich an der Stelle des Fragestellers ausführlich beraten lassen, Akteneinsicht in VÄ Stellungnahme  und Antrag stellen.

Sehe aber persönlich eine hohe Wahrscheinlichkeit auf eine Ablehnung bzw. Aufschiebung.










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LwPersFw

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 Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.


Hallo @LotseBert ... das steht so aber nicht in der Stellungnahme des BMVg.

Dort steht :

"... und zugleich eine versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)."

Denn das "...auch durch rückwirkende Feststellung..." verlegt ja gerade das "...versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent..." auf einen früheren Zeitpunkt.

Es wurde rückwirkend festgestellt das ab 06.12.2021 der GdS 50 vergeben ist.

Also ist m.E. auch gemäß der eigenen Stellungnahme des BMVg ab diesem Tag zu rechnen... bis zum Tag der Gewährung der Zahlung bzw. des Antrags auf Zahlung.

Und nicht bis zu einem Datum eines Bescheides/einer Stellungnahme - der/die in der Stellungnahme des BMVg nicht genannt wird.

Es wäre m.E. nicht sachgerecht, wenn das BMVg hier immer neue Aspekte "ins Feld führt", die in keinem Gesetz, keiner Verordnung vom Gesetzgeber vorgegeben wurden.

Und wenn es um eine Ermessensausübung geht --- bleibe ich dabei, dass dies für den Betroffenen zu erfolgen hat und nicht gegen ihn. Und nicht um ggf. ein paar Tage zu feilschen...


Aber letztlich kann ich mich nur selbst zitieren :

"Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre es mir dies immer wert."


 ;)
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LotseBert

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@LwPersFw

da liegt ein Missverständnis vor oder ich habe mich wahrscheinlich etwas undeutlich ausgedrückt.

Der GdS kann selbstverständlich (wie in der Stellungnahme ausgeführt) rückwirkend festgestellt werden. Das wurde im hier besprochen FAll ja auch so gemacht.

Der GdS 50 wurde von dem Gutachter rückwirkend festgestellt. Somit liegt der GdS 50 ab 06.12.2021 vor.

Zur Bestimmung der zwei Jahresfrist kommt es jetzt aber auf den genauen Zeitpunkt der Erstellung der VÄ Stellungnahme an! Denn relvant für die Bestimmung der 2 Jahresfrist ist der Zeitpunkt ab dem der GdS 50 vorliegt (Dieser kann wie im aktuellen Fall auch rückwirkend sein - 06.12.2021) und der Zeitpunkt an dem die Prognosestellung also die VÄ-Stellungnahme erfolgte. Der Zeitraum dazwischen muss mehr als 2 Jahre betragen.

Das "rückwirkend" in der Stellungnahme des BMVg bezieht sich auf den GdS. Also ab wann der GdS bestand. Der Gutachter fertigt also (angenommen) am 25.11.2023 ein Gutachten und mit der VÄ Stellungnahme vergibt er einen GdS 50 RÜCKWIRKEND ab 06.12.2021 . Die Prognosestellung erfolgt mit Empfehlung einer Nachuntersuchung 2028 in der VÄ Stellungnahme am 25.11.2023.

Somit besteht zum Zeitpunkt der Prognosestellung = VÄ Stellungnahme der GdS 50 noch keine 2 Jahre!


"Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung
[/b]."

Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165








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LotseBert

  • Gast

das ganze nochmal etwas vereinfacht dargestellt.

Das BMVg will also sehen, dass zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme) der GdS bereits seit mindestens 2 Jahren vorliegt (auch rückwirkend).

Relevanter Zeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Prognosestellung/VÄ Stellungnahme!

Liegt im hier diskutierten Fall, das Datum der Prognosestellung (VÄ-Stellungnahme) vor dem 06.12.2023 (GdS 50 rückwirkend ab 06.12.2021) liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung noch keine 2 Jahre vor.

Damit wäre die 2-Jahresfrist nicht erfüllt und es muss in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden ob von einem dauerhaften GdS auszugehen ist.

Besonders in solchen Fällen in denen mit einem GdS 50 gerade so die Mindestanforderung erfüllt wird und der GdS auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung begründet, müssen die 2 Jahre als Mindestvoraussetzung erfüllt sein um von einer "Dauerhaftigkeit ausgehen zu können".

Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, macht es sich die Referatsleiterin hier wirklich nicht einfach. Ich kenne persönlich den Fall in dem ein Soldat die Mindestanforderung von zwei Jahren bestehenden GdS zur Prognosesstellung nicht erfüllt hat. Aber der Soldat hatte neben einer psychischen Störung auch noch "Hardware" Schäden die alleine mit GdS 80 bewertet wurden. Der Gesamt GdS hat sich durch die psychischen Störungen dann noch weiter erhöht.  Bei diesem Soldaten konnte in einer Einzellfall Entscheidung trotzdem positiv entschieden werden weil die Referatsleiterin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem "dauerhaften" GdS über 50 ausgehen konnte.

In Fällen wie den hier diskutierten, wenn mit GdS 50 nur die Mindestanforderungen erreicht werden und eine rein psychische Störung vorliegt, für welche regelmäßig positive Behandlungsverläufe festzustellen sind, dann kommt es leider wirklich auf jeden einzelnen Tag an.

Aber ich kann mich LwPersFw nur anschließen. Antrag stellen und abwarten was passiert.





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Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?
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LwPersFw

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Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

Alles gut  ;)

Versorgungsrecht ist nicht einfach zu verstehen und zum Glück haben wir Mitstreiter wie @LotseBert die zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen können.

Das ist ja gerade der Sinn dieses Teils im Forum --- durch ein breites Schwarmwissen möglichst Vielen helfen zu können...

Deshalb wäre es auch immer schön, wenn Nutzer des Forums nicht nur die Informationen mitnehmen, sondern später auch posten was sie erreicht haben - egal ob positiv, oder negativ.

Denn auch daran können ja Folgende bemessen - was macht Sinn - wo und wie kann ich meine ggf. eingeschränkten Kräfte einsetzen... und wo sollte ich es einfach akzeptieren wie es ist.



bzgl. Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )

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